Videoüberwachung und Datenschutz Datenschutz

Videoüberwachung und Datenschutz

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Datenschutz mit Blick auf die private und betriebliche Videoüberwachung

Foto- und Videoaufnahmen in der Öffentlichkeit gelten als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Besonders erheblich ist dieser, wenn die Kameras verdeckt sind und die Betroffenen somit gar nicht wissen, wann und in welchem Umfang sie überwacht werden und sich mithin nicht auf die Aufzeichnung einrichten oder sich dieser entziehen können.

Mit Rücksicht auf die Einstufung als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Abgelichteten erwächst bei allen Aufzeichnungsarten – ganz gleich, ob diese verdeckt oder offen, in Video- oder Einzelbildaufzeichnung stattfindet – ein Legitimationserfordernis. Das bedeutet, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Einwilligung des Betroffenen oder eine gesetzliche Bestimmung gerechtfertigt sein muss.

Die EU-Datenschutzgrundverordnung enthält nahezu keine speziellen Regelungen zur Videoüberwachung. Sie legt lediglich fest, wann eine Datenschutz-Folgenabschätzung für die weiträumige Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche oder aber für anderweitige hoch risikoreicher Vorgänge, notwendig ist.

Das bedeutet, dass sich – mit Blick auf die DSGVO – die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Videobeobachtung fortan nach den allgemeinen Zulässigkeitsvorschriften von Datenerhebungen richtet, wobei eine Datenverarbeitung als rechtmäßig einzustufen ist, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Betroffenen überwiegen und sie nicht außer Verhältnis zu den dabei verfolgten Zwecken steht.

Etwas „griffiger“ scheint sich das nationale Datenschutzgesetz zu entwickeln. Im Gegensatz zur DSGVO beinhaltet der Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern zum Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz im Bearbeitungsstand vom 23.11.2016 nämlich Regelungen zur Videoüberwachung. Diese bestimmen, welche Voraussetzungen für die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume zu erfüllen sind.

Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten aus optisch-elektronischen Einrichtungen verarbeiten (Videoüberwachung), wenn es für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben des Verantwortlichen erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen.

Nicht-öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten aus optisch-elektronischen Einrichtungen verarbeiten (Videoüberwachung), wenn es zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen erforderlich ist, die sich in öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, so der Einrichtungen und Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs aufhalten, und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen. Bei der Abwägungsentscheidung nach Satz 1 ist der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen, die sich in Anlagen nach Satz 1 aufhalten, in besonderem Maße zu berücksichtigen.

Weiterhin regelt der Gesetzesentwurf, dass der Umstand der Videoüberwachung und der Verantwortliche durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen sind.

Überdies bestimmt der Entwurf, dass die Daten allein zu dem Zweck, zu dem sie erhoben wurden, verarbeitet werden dürfen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

 

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