Mangel am Leasingauto wird nicht repariert – Rücktritt, Kündigung, Schadensersatz Auto

Mangel am Leasingauto wird nicht repariert – Rücktritt, Kündigung, Schadensersatz

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Ihr Leasingauto ist immer wieder in der Werkstatt und man schafft es nicht den Defekt zu reparieren? Oder weist Ihr Leasingfahrzeug einen Mangel bzw. Schaden auf und der Lieferant weigert sich, diesen zu beheben? Wir erklären Ihnen, weshalb Ihnen als Leasingnehmer beim Defekt des Leasingwagens gegenüber dem Leasinggeber regelmäßig keine Ansprüche wegen Fahrzeugmängeln zustehen. Zudem zeigen wir Ihnen, was Sie tun müssen, um Ihre Rechte auf Rücktritt, Kündigung und Schadensersatz durchzusetzen.

Defektes Leasingauto – was kann ich als Leasingnehmer tun?

Mängel treten an Leasingfahrzeugen – egal ob Neu- oder Gebrauchtwagen – immer wieder auf. Ob Defekte am Bordcomputer, wie eine defekte Rückfahrkamera oder Navigation oder tiefer greifende Mängel wie Getriebe-, Motor- oder Bremsprobleme: alles ist denkbar. Liegen derartige Mängel bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vor, hält das Gewährleistungsrecht einige Optionen bereit, mittels denen Sie zu Ihrem Recht kommen. Beachten Sie dabei, dass typische Verschleißerscheinungen wie abgenutzte Reifen und Wischerblätter nicht dazu zählen, außer der Fahrzeughersteller gewährt eine besondere Garantie für derartige Schäden. Dies ist jedoch eher unüblich.

Wir werden im folgenden Beitrag auf folgende Rechte eingehen und deren Vor- und Nachteile beleuchten:

  • Garantieanspruch gegen den Hersteller gemäß der Garantiebedingungen,
  • Recht auf Reparatur des defekten Leasingautos,
  • Recht auf Austausch gegen ein mangelfreies (baugleiches) Auto mit identischer Ausstattung,
  • Rücktritt, Minderung und Schadensersatz,
  • Kündigung des Leasingvertrages.

Neue Regeln für Mängel am Leasingfahrzeug

Mit Wirkung zum 01.01.2022 wurde der Mangelbegriff im deutschen Recht umfassend neu geregelt. Fortan ist das Leasingauto frei von Sachmängeln, wenn es bei der Überlassung an den Leasingnehmer den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen des deutschen Rechts entspricht. Besonderes Augenmerk gilt zunächst den subjektiven Anforderungen.

  1. Das Leasingfahrzeug muss die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Ein Leasingvertrag über einen Neuwagen muss sich insoweit freilich auf ein fabrikneues und ungefahrenes Fahrzeug erstrecken. Wenn sich der Leasingvertrag auf einen sehr kraftstoffsparendes Hybrid Fahrzeug bezieht, so muss das Fahrzeug einen etwaig vertraglich vereinbarten (kombinierten) Kraftstoffverbrauch im Alltagsgebrauch erfüllen.
  2. Das Leasingauto muss sich (das ist beim gewerblichen Leasing und beim Leasing von Nutzfahrzeugen oftmals von Belang) für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen. Wenn eine Speditionsfirma einen Leasingvertrag über eine Zugmaschine mit einer Maximalleistung von 750 PS bei 1.600–1.800 U/min. abschließt, so darf die Spedition auch erwarten, dass der Leasinggeber ihr ein entsprechend zugstarkes Gefährt überlässt.
  3. Außerdem muss der Leasinggeber Ihnen das Leasingauto mit sämtlichem vereinbarten Zubehör und Anleitungen übergeben.
Mangel am Leasingauto: Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit (subjektive Anforderungen)

Das Leasingauto muss als die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Dabei erstreckt sich die Beschaffenheit des Leasingautos gem. § 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB u.a. auf:

  • die Art des Fahrzeugs,
  • die Qualität des Leasingautos,
  • die Funktionalität des Leasingwagens,
  • die Kompatibilität des Fahrzeugs und seiner Ausstattung sowie
  • sonstige Merkmale des Autos, für die die Leasingparteien Anforderungen vereinbart haben.

Praxisrelevant sind beim Leasing vornehmlich Abweichungen in Qualität und Funktionalität. Grundsätzlich gilt jede Abweichung von der vereinbarten Qualität und Funktion als Mangel.

Mangel am Leasingauto ohne Beschaffenheitsvereinbarung (objektive Anforderungen)

Bereits vor der zivilrechtlichen Reform des Mangelbegriffs galt jede Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit des Leasingfahrzeugs als Mangel; wobei sich die Soll-Beschaffenheit des Autos nach den vertraglichen Vereinbarungen richtete. Daran hat sich nichts geändert.

Ist zum Beispiel in Ihrem Leasingvertrag ausdrücklich vereinbart, dass Ihr Leasingauto eine Freisprechanlage aufweist und fehlt diese Anlage, dann liegt ein Mangel vor. Dasselbe gilt, wenn die Freisprecheinrichtung im Leasingfahrzeug nicht funktioniert. Auch dann ist das Leasingauto als mangelhaft anzusehen. Was aber, wenn im Hinblick auf eine Funktion gar keine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde? Werfen wir einen Blick auf die objektiven Anforderungen, die Ihr Leasingauto erfüllen muss.

Ist keine ausdrückliche Vereinbarung über die Beschaffenheit vorhanden, richtet sich die Mangelhaftigkeit neben der vertraglich vorausgesetzten Verwendung des Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB) auch nach der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und der für Fahrzeuge gleicher Art üblichen und berechtigterweise (vom Leasingnehmer) zu erwartenden Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Angewendet auf das vorbenannte Beispiel könnte man ohne ausdrückliche Vereinbarung über das Vorhandensein einer Freisprechanlage von einem Mangel ausgehen, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise immer über eine Freisprechanlage verfügt und daher auch bei dem Leasingauto erwartet werden kann, dass eine solche installiert ist.

Mangelhaft ist das Leasingauto in Ermangelung der objektiven Anforderungen auch dann, wenn es abweicht vom Expose (etwa dem Inhalt der Fahrzeugbeschreibung auf leasingmarkt.de, null-leasing.com, mobile.de, autoscout24.de etc.) oder von anderen öffentlichen Äußerungen, die von dem Leasinggeber oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung, abgegeben wurden. Dies ist von besonderer Praxisrelevanz, weil wir in uns angetragenen Mandaten immer wieder Fälle vorkommen, in denen werbliche Beschaffenheitsanpreisungen von Leasinggebern nicht akzeptiert werden. Künftig ist der Leasinggeber an solche zwingend gebunden und kann sich (was in der Praxis selten vorkommen dürfte) nur dann davon freisprechen, wenn er die öffentliche Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

Leasingauto mangelhaft – an wen muss ich mich wenden?

Der Leasingvertrag ist ein gesetzlich nicht geregelter Vertragstyp. Das bedeutet allerdings nicht, dass Sie als Leasingnehmer im Falle der Mangelhaftigkeit des Leasingautos schutzlos dastehen.

Wie bereits angedeutet stehen Ihnen im Fall der Fälle (zumindest beim Neuwagenleasing) zumeist zwei Wege offen, die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs zu rügen. Die gesetzliche Gewährleistung und die Herstellergarantie. Nachrangig (und unter gesonderten Voraussetzungen) kann auch ein Rücktritt vom Leasingvertrag oder eine Kündigung des Leasingvertrages in Betracht kommen.

Für Sie als Leasingnehmer ist nicht nur wichtig zu wissen, welches Recht Ihnen im Falle eines mangelhaften Leasingautos zusteht, sondern auch, an wen Sie sich wenden müssen, um zu Ihrem Recht zu gelangen. Potentielle Ansprechpartner für Sie als Leasingnehmer sind:

  • Hersteller des Autos,
  • der Leasinggeber und/oder
  • der Lieferant bzw. Kfz Verkäufer (Anmerkung: in einigen Leasingverträgen wird der Lieferant als „Hersteller“ bezeichnet).

Die Dichte der Ansprechpartner hängt mit der Natur des Leasings zusammen. Beim typischen Kfz Leasing erhalten Sie über den Leasinggeber ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht an dem Leasingauto. Der Leasinggeber erwirbt (beim Neuwagenleasing) das Auto beim Verkäufer/Lieferanten. Der Leasingwagen verbleibt während und (mit Ausnahme des Finanzierungsleasings) nach dem Leasingzeitraum im Eigentum des Leasinggebers. Der Verkäufer bestellt das Auto beim Hersteller.

AnsprechpartnerVerkäufer/LieferantFahrzeugherstellerLeasinggeber
Recht/LeistungGesetzliche GewährleistungHerstellergarantie Kündigung des Leasingvertrages
Kfz Leasing: Rechte des Leasingnehmers beim mangelhaften Leasingfahrzeug

Mangelhaftes Leasingfahrzeug – welche Rechte stehen mir als Leasingnehmer zu?

Die zuvor angeführte Tabelle verrät bereits, welche Leistungen und Ansprüche Sie als Leasingnehmer im Falle eines Mangels am Leasingauto erwarten dürfen. Dabei ist der Weg über den Verkäufer zwingend vorrangig auszuschöpfen, bevor eine Kündigung oder der Rücktritt vom Vertrag ausgesprochen wird.

Dies ist wiederum dem Inhalt des Leasingvertrages geschuldet. Der Leasingvertrag oder besser gesagt die Leasingbedingungen schließen eine direkte Inanspruchnahme des Leasinggebers aus.

Beispielhafter Auszug der Leasingbedingungen aus einem Geschäftsleasingvertrag

Dem Leasinggeber steht nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen aus dem mit dem Lieferanten geschlossenen Kaufvertrag bei Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs das Recht zu, Nacherfüllung zu verlangen, von dem Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Der Nacherfüllungsanspruch ist wahlweise auf Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache gerichtet. Inhalt und Umfang von Ansprüchen und Rechten des Leasinggebers aus dem Kaufvertrag ergeben sich aus den gesetzlichen und kaufvertraglichen Regelungen. […] Dies vorausgeschickt tritt hiermit der Leasinggeber sämtliche Ansprüche und Rechte aus dem Kaufvertrag einschließlich der Garantieansprüche gegen Hersteller, Importeur, Dritte wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs an den Leasingnehmer ab. Der Leasingnehmer nimmt die Abtretung an. Er ist zur unverzüglichen Mängelrüge gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeugs ermächtigt und verpflichtet. Er ist ferner berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass im Falle des Rücktritts und der Kaufpreisminderung etwaige Zahlungen des Lieferanten direkt an den Leasinggeber zu leisten sind. […] Gegen den Leasinggeber stehen dem Leasingnehmer Ansprüche und Rechte wegen Fahrzeugmängeln nicht zu. Die §§ 536 bis 536d BGB finden insoweit keine Anwendung. Um eine ggf. erforderliche Mitwirkung zu erreichen, verpflichtet sich der Leasingnehmer, den Leasinggeber umfassend und unverzüglich über eine Geltendmachung von Ansprüchen und Rechten wegen Fahrzeugmängeln zu informieren. Für den Fall der Vertragskündigung […] erfolgt hiermit eine Rückabtretung der Ansprüche und Rechte wegen Fahrzeugmängeln an den Leasinggeber, die dieser annimmt.

Exemplarischer Auszug aus typischen Leasingbedingungen

Garantie ggü. dem Hersteller

Widmen wir uns zunächst den vorrangig geltend zu machenden Ansprüchen auf Gewährleistung und Garantie. Letztere übernimmt der Kfz Hersteller freiwillig für einen bestimmten, festgelegten Zeitraum. In der Regel sind es 2 Jahre nach dem Kauf, einzelne Hersteller bieten mittlerweile aber auch längere Garantiezeiträume an. Für diese Zeit garantiert der Hersteller die Mangelfreiheit des Fahrzeugs. Oft dient dies als Ergänzung des Gewährleistungsrechts, sodass teilweise auch weitergehende Rechte gewährt werden. Dies ist jedoch oftmals an die Bedingung geknüpft, regelmäßige Inspektionen durchzuführen und Reparaturen bei Vertragswerkstätten vornehmen zu lassen. Sie sollten also, wenn Sie erwägen, die Garantie in Anspruch zu nehmen, zuvor gründlich die Bedingungen durchlesen.

Wie bereits herausgestellt ist der Leasingvertrag eine ganz spezielle Situation, da Sie als Leasingnehmer mit dem Leasinggeber und dem Verkäufer in einem Dreiecksverhältnis stehen. Sie schließen einen Leasingvertrag mit einem Leasinggeber über die Überlassung des Fahrzeugs für einen bestimmten Zeitraum. Dieser wiederum schließt mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag über das Fahrzeug. Daher stellt sich zwangsläufig die Frage, wer im Falle einer Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs der richtige Ansprechpartner ist.

Im Falle der Inanspruchnahme der Garantie ist dies relativ einfach zu beantworten. Derjenige, der die Garantie gewährt, ist der richtige Ansprechpartner. In den meisten Fällen handelt es sich um eine Herstellergarantie, sodass der Hersteller des Fahrzeugs zu kontaktieren wäre.

Die meisten Garantiebedingungen für Leasingfahrzeuge, die in Deutschland ausgeliefert oder zugelassen werden, genießen die Herstellergarantie im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes (also in der EU, in Norwegen, Island und Liechtenstein) sowie zumeist auch in der Schweiz.

Die Garantie beginnt – je nach Ausgestaltung der Garantiebedingungen – ab Übergabe des Fahrzeugs an Sie bzw. an den Erstkäufer oder aber ab der Erstzulassung. Oftmals beinhalten die Garantiebedingungen der Fahrzeughersteller auch einen Beginn der Laufzeit der Garantie, wenn das Fahrzeug im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums erstmalig genutzt wird. Bei Neufahrzeugen beträgt die Garantiezeit zumeist 2 Jahre.

Die Herstellergarantie sieht im Garantiefall die Beseitigung des Mangels durch den Garantiegeber vor. Juristisch ausgedrückt ist dies sogenannte „Nachbesserung“. Voraussetzung ist, das Sie den Mangel dem Garantiegeber unverzüglich anzeigen. Ich rate stets, die Mangelanzeige binnen 1 Woche schriftlich (es genügt eine E-Mail) gegenüber dem Leasinggeber und ggf. auch dem Garantiegeber zu veranlassen.

Ausgeschlossen ist eine Garantie regelmäßig, wenn Sie als Leasingnehmer den Mangel eigenständig unsachgemäß instand setzen lassen oder der Mangel auf eine nicht sachgemäßen Wartung zurückzuführen ist. Sie sind insoweit gut beraten, jede Mangelbeseitigung und jede Wartung durch einen autorisierten Vertragspartner des Garantiegebers durchführen zu lassen. Von Tuning-Maßnahmen sollte bei Leasingfahrzeugen auch Abstand genommen werden. Auch diese Maßnahmen gefährden die Garantieansprüche.

Sie sind gut beraten, Ihre Garantiebedingungen mit Aufnahme des Leasingverhältnisses einzusehen. Die meisten Leasingfahrzeuge genießen auch eine Lack- und Karosseriegarantie. E-Autos werden regelmäßig nicht ohne eine Garantie für die Hochvoltbatterie veräußert. Inwieweit eine Mobilitätsgarantie Ihnen auch im Zeitraum der Mängelbeseitigung ein Fahrzeug zusichert, hängt stark von dem für Ihr Fahrzeug geltenden Bedingungen ab.

Gewährleistung ggü. Autoverkäufer

Die Frage nach dem richtigen Ansprechpartner zur Geltendmachung der Gewährleistungsrechte gestaltet sich komplizierter als bei der Garantie. Grundsätzlich ist es üblich, dass man sich bei Problemen mit dem Vertragsgegenstand auch an seinen unmittelbaren Vertragspartner hält. Das wäre in Ihrem Fall der Leasinggeber. Jedoch wird bei Leasingverträgen in den meisten Fällen eine Klausel integriert, durch die die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte, die dem Leasinggeber gegenüber dem Fahrzeughersteller zustehen, an den Leasingnehmer – also an Sie – abgetreten werden. In der Regel enthalten diese Klauseln auch die Pflicht des Leasingnehmers, etwaige Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten geltend zu machen.

Daher können Sie, selbst wenn der Autoverkäufer nicht handelt und sich weigert, den Mangel zu beheben, sich nicht einfach an den Leasinggeber wenden und den Leasingvertrag auch nicht ohne weiteres kündigen. Der Leasinggeber ersetzt seine mietrechtlichen Gewährleistungspflichten nämlich durch die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte an den Leasingnehmer. Dieser Vorgang wird auch als „Freizeichnung“ bezeichnet. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung ist, dass Sie als Leasingnehmer nicht rechtlos gestellt werden und die Abtretung vorbehaltslos, bedingungslos und endgültig erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2013, VIII ZR 257/12).

Kurz gesagt müssen Sie sich somit in den meisten Fällen an den Fahrzeughändler wenden, wenn Sie ein mangelhaftes Fahrzeug erhalten haben. Diesem können Sie die gesetzlichen Gewährleitungsrechte entgegenhalten. Beim Neuwagenleasing beträgt die haftet der Verkäufer für Sachmängel für den Zeitraum von zwei Jahren. Beim Gebrauchtwagenleasing ist die Sachmängelhaftung auf ein Jahr nach Auslieferung des Autos beschränkt. Beim Gebrauchtfahrzeugleasing über ein Nutzfahrzeug kann die Gewährleistung auch gänzlich ausgeschlossen sein.

Die gesetzliche Gewährleistung ist für den Kaufvertrag in den §§ 433 ff. BGB geregelt und hält in § 437 BGB mehrere Rechte bereit, die Sie im Falle der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs geltend machen können. Dazu gehören:

Diese Rechte können allerdings nicht nach Belieben geltend gemacht werden. Sie müssen dem Verkäufer immer zunächst die Möglichkeit geben, den Mangel im Rahmen der Nacherfüllung selbst zu beheben. § 439 Abs. 1 BGB gewährt Ihnen ein Wahlrecht zwischen der Nachbesserung (in der Regel Reparatur) oder Ersatzlieferung (Lieferung eines neuen, mangelfreien Fahrzeugs). Nur, wenn diese Nacherfüllung fehlschlägt oder sich der Verkäufer weigert, können die anderen Gewährleistungsrechte durchgesetzt werden.

ACHTUNG: An die Geltendmachung der Rechte auf Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz sind zudem in den meisten Leasingbedingungen ganz besondere Voraussetzungen geknüpft. Diese Rechte können Sie i.d.R. ohne Zustimmung des Leasinggebers nicht geltend machen.

Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung | Reparatur des Leasingfahrzeugs

Der wohl gängigste Anwendungsfall ist die Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung. Denn als Leasingnehmer möchten Sie das Leasingfahrzeug möglichst schnell wieder in Gebrauch nehmen. Daher ist für die meisten Leasingnehmer die Reparatur des Leasingfahrzeugs naheliegend. Außerdem handelt es sich bei den meisten Mängeln, die an Leasingfahrzeugen beim Neuwagenleasing  entstehen, um eher kleinere Schäden, die im Wege der Reparatur zügig beseitigt werden können. Es spricht aber auch aus juristischer Sicht ein gewichtiger Grund dafür, dass Sie als Leasingnehmer auf der Reparatur des Leasingautos bestehen sollten und nicht auf der Nacherfüllung durch Lieferung eines mangelfreien Austauschfahrzeugs. Denn die Nacherfüllung durch Lieferung eines anderen mangelfreien Fahrzeugs birgt erhebliche Nachteile, soweit der Fahrzeugverkäufer bzw. Lieferant den Nacherfüllungsanspruch nicht anerkennt. Die meisten Leasingverträge sehen insoweit vor, dass Sie in einem solchen Fall binnen einer bestimmten Frist den Fahrzeughändler auf Nacherfüllung verklagen müssten (hierauf gehen wir im folgenden Kapitel näher ein; hier soll es jetzt erst einmal um die Nacherfüllung durch Reparatur des Schadens am Leasingfahrzeug gehen).

Soweit Sie als (besonnener) Leasingnehmer vom Verkäufer die Reparatur des Leasingfahrzeugs erwünschen, sollten Sie auf einige Besonderheiten achten. Denn in den Leasingbedingungen sind zwingend einzuhaltende Vorgaben des Leasinggebers enthalten.

Verlangt der Leasingnehmer Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung, ist er berechtigt und verpflichtet, diese bei einem vom Hersteller anerkannten Betrieb entsprechend den hierfür geltenden Bedingungen geltend zu machen. Bei Erfolglosigkeit der ersten Mangelbeseitigung wird der Leasinggeber den Leasingnehmer nach Aufforderung in Textform bei der Durchsetzung des Mangelbeseitigungsanspruchs unterstützen.

Beispielhafter Absatz aus typischen Leasingbedingungen

Zumeist werden Vertragswerkstätten oder qualifizierte Fachwerkstätten akzeptiert. Gelegentlich finden sich in Leasingverträgen aber auch Klauseln, die für eine Reparatur des Autos zwingend Partnerwerkstätten vorsehen.

Wir empfehlen Ihnen als Leasingnehmer zunächst sicherzustellen, dass es sich bei der Werkstatt Ihrer Wahl um eine vom Hersteller autorisierte Werkstatt handelt. Im Zweifel fragen Sie vor Erteilung des Reparaturauftrags beim Leasinggeber (schriftlich) nach, ob die Werkstatt als anerkannter Betrieb im Sinne der Leasingbedingungen gilt.

Gelingt der Werkstatt die Reparatur des Autos nicht auf Anhieb, so sollten Sie dies dem Leasinggeber unverzüglich schriftlich (soweit nicht anderes vereinbart, genügt eine E-Mail ) mitteilen und diesen unter einer Fristsetzung zur Unterstützung bei der Durchsetzung des Mangelbeseitigungsanspruchs ersuchen.

Nacherfüllung durch Austausch gegen ein mangelfreies Auto

Ist Ihr Leasingfahrzeug defekt, so können Sie auch den Austausch desselben gegen ein mangelfreies baugleiches Auto mit derselben Ausstattung vom Verkäufer verlangen. Diese Regelung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und ist in Leasingverträgen auch so enthalten.

Bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Austausch des Autos gegen ein mangelfreies Auto gibt es allerdings einen Haken. Kompliziert wird es nämlich, wenn der Verkäufer sich weigert Ihnen ein mangelfreies Auto im Austausch gegen das Leasingauto zu beschaffen. Denn in nahezu allen Leasingbedingungen ist insoweit eine Pflicht zur Klageerhebung gegen den Verkäufer enthalten.

Der Austausch gegen ein mangelfreies Auto kann sich als nachteilig erweisen, wenn das Klageverfahren lange andauert und Sie zwingend auf das geleaste Fahrzeug angewiesen sind. Allerdings hat auch der Nacherfüllungsanspruch auf Austausch des Leasingautos gegen ein mangelfreies Gefährt seine Daseinsberechtigung. Wir empfehlen unseren Mandanten diese Art der Nacherfüllung dann zu wählen, wenn man als Leasingnehmer Zweifel daran hat, dass der Mangel in der Fachwerkstatt behoben werden kann.

Verlangt der Leasingnehmer Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache und erkennt der Lieferant diesen nach Erfüllungsanspruch an, wird das dem Leasingvertrag zu Grunde liegende Fahrzeug ersetzt durch ein baugleiches Fahrzeug mit identischer Ausstattung, nachdem der Leasinggeber Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. […] Erkennt der Lieferant die Nacherfüllungsanspruch durch Lieferung einer mangelfreien Sache nicht an, verpflichtet sich der Leasingnehmer zur Klageerhebung binnen eines Zeitraums von sechs Wochen nach Ablehnung durch den Lieferanten. Ab dem Ablehnungszeitpunkt ist der Leasingnehmer zur Zurückbehaltung der Leasingraten berechtigt. Bei nicht fristgerechter Klageerhebung greift das Zurückbehaltungsrecht der Raten ab dem Tag der Klageerhebung. Erfolglosigkeit des Klagebegehrens entfällt das Zurückbehaltungsrecht rückwirkend.

Exemplarische Nacherfüllungsklausel aus einem Leasingvertrag

Muss ich das defekte Fahrzeug selbst zum Verkäufer bringen?

Falls der Verkäufer sich nun bereit erklärt, das Fahrzeug zum Zwecke der Nacherfüllung gegen ein mangelfreies Auto auszutauschen, so stellt sich die Frage, wie das Auto zum Verkäufer gelangt. Dieselbe Frage stellt sich, wenn der Mangel durch eine Reparatur zu beheben ist, da auch dann das Fahrzeug irgendwie in eine autorisierte Werkstatt gebracht werden muss. Dies gestaltet sich vor allem dann schwierig, wenn das Fahrzeug durch den Mangel nicht mehr fahrtüchtig ist. Denn die Kosten für einen Abschleppdienst können sehr hoch sein.

Tatsächlich sind sie nach derzeitig herrschender Rechtsprechung dazu verpflichtet, das Fahrzeug selbst zum Hersteller zu bringen. Die Kosten dafür muss allerdings wegen § 439 Abs. 2 BGB der Hersteller tragen. Denn demnach ist der Verkäufer verpflichtet, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Weitere Details zu diesem Thema finden Sie in unserem folgenden Artikel.

Mangel am Leasingauto wird nicht beseitigt – wie gehe ich richtig vor?

Sollte der Verkäufer sich nach Ihrer Aufforderung weigern, den Mangel zu beheben, gibt es einige Dinge, die Sie bei Ihrem weiteren Vorgehen beachten sollten.

Bevor Sie irgendwelche Schritte anstrengen, sollten Sie zu aller erst dem Verkäufer bzw. Lieferanten eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Viele Gewährleistungsrechte stehen Ihnen nur zu, wenn eine solche Frist erfolglos abgelaufen ist. Als angemessene Frist gilt – je nach Art der Nacherfüllung – in der Regel ein Zeitraum von ca. 14 bis 30 Tagen. Zwar reicht eine mündliche Erklärung dafür grundsätzlich aus. Um im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung einen Beweis für die Fristsetzung vorlegen zu können, empfehle ich Ihnen, diese schriftlich per E-Mail oder per Post zu stellen. Dafür habe ich ein kostenfreies Musterschreiben angefertigt, welches Sie verwenden können, um bei der Fristsetzung nichts falsch zu machen. Das Musterschreiben können Sie hier herunterladen und für die Fristsetzung gegenüber dem Autoverkäufer verwenden.

Musterschreiben zur Fristsetzung hier laden

In Ausnahmefällen kann eine Fristsetzung an den Verkäufer Ihres Leasingautos auch entbehrlich sein. Etwa wenn der Verkäufer die Nacherfüllung von vornherein verweigert, oder weil die Nacherfüllung bereits fehlgeschlagen ist (§ 440 BGB). Das ist der Fall, wenn der Verkäufer oder Lieferant bereits zwei Reparaturversuche unternommen hat, ohne den Mangel behoben zu haben.

Ist nun die von Ihnen gesetzte Frist zur Nacherfüllung abgelaufen, ohne dass durch den Autoverkäufer Abhilfe geschaffen wurde, stellt sich unweigerlich die Frage, wie Sie sich zur Wehr setzen können.

AnsprechpartnerVerkäuferLeasinggeber
Vertrag angreifenRücktritt vom KaufvertragKündigung des Leasingvertrags
Schadensersatzmöglichausgeschlossen
Aufwendungsersatzmöglichausgeschlossen
Minderungmöglichausgeschlossen
Vorgehen gegen Verkäufer und Leasinggeber

Wir wollen uns im folgenden einmal die Vor- und Nachteile der einzelnen Reaktionsmöglichkeiten ansehen.

Kündigung des Leasingvertrages

Die Kündigung des Leasingvertrages ist ein komplexes Thema und würde an dieser Stelle den Beitrag ausufern lassen. Daher habe ich mich entschieden, dem Thema „Kündigung des Leasingvertrages“ einen eigenen Artikel zu widmen. Hier und jetzt sollen nur die wichtigsten Aspekte der Kündigung des Leasingvertrages „angerissen“ werden.

Zunächst einmal muss betont werden, dass der Leasingvertrag eine feste Laufzeit hat und eine vorzeitige Kündigung grundsätzlich nicht vorgesehen ist.

Eine Kündigung des Leasingvertrages macht für Sie als Leasingnehmer in aller Regel nur in folgenden Konstellationen Sinn:

  • das Leasingfahrzeug weist einen Totalschaden auf,
  • das Leasingauto wurde Ihnen gestohlen,
  • es tritt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage ein (etwa weil das Leasingfahrzeug nicht geliefert wird).

In all diesen Fällen empfiehlt sich eine Kündigung. Warum das so ist, wollen wir einmal am Beispiel des Totalschadens erklären. Ohne Kündigung (oder einen Aufhebungsvertrag) wären Sie verpflichtet, die Leasingraten weiter zu zahlen. Überdies müssten Sie das zerstörte Leasingobjekt durch ein gleichwertiges Auto ersetzen. Kündigen Sie den Leasingvertrag, müssen Sie dem Leasinggeber hingegen „nur“ den „Kündigungsschaden“ ersetzen. Wie sich dieser errechnet, erfahren Sie in meinem Beitrag zur Kündigung des Leasingvertrages.

In allen anderen (oben nicht genannten) Fällen ist eher die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte oder ein „Angriff“ auf den Kaufvertrag (etwa über den Rücktritt) zu empfehlen. Die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte erspart Ihnen den Ersatz des „Kündigungsschadens“.

Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle betont, dass ein Rücktritt vom Leasingvertrag wegen eines mangelhaften Fahrzeugs ausgeschlossen ist. Mit der Abtretung der Ansprüche und Rechte aus der Sachmangelhaftung auf den Leasingnehmer entledigt sich der Leasinggeber wirksam seiner Haftung. Mit anderen Worten: Ihnen stehen gegen den Leasinggeber keine Ansprüche und Rechte wegen Fahrzeugmängeln zu. Diese werden in den Leasingverträgen auch regelmäßig wirksam ausgeschlossen.

Rücktritt vom Kaufvertrag

Soweit das Leasingfahrzeug trotz wiederholter Reparaturversuche weiterhin mangelhaft ist oder aber soweit der Leasinggeber sich weigert eine Nacherfüllung zu erbringen, können Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber dem Autoverkäufer erklären und ggf. den Leasingvertrag wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage kündigen.

RücktrittmöglichkeitenRücktritt vom LeasingvertragRücktritt vom Kaufvertrag über das Leasingauto
AnsprechpartnerLeasinggeberVerkäufer des Leasingautos
rechtliche Bewertungnicht möglich (vertraglicher Haftungsausschluss des Leasinggebers)bei einem erheblichen Mangel und erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist
Die verschiedenen Rücktrittsmöglichkeiten im Direktvergleich

Wenn Sie sich von einem Kaufvertrag lösen wollen, ist der Rücktritt meist die erste Wahl. Erforderlich dafür ist gem. § 437 Nr. 2 Alt. 1 i. V. m. § 323 BGB neben dem Bestehen eines Kaufvertrags, eines Mangels bei Gefahrübergang und dem erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist die Erklärung des Rücktritts gegenüber dem Hersteller (§ 349 BGB). In dieser Erklärung sollte Ihr Wille zur Beendigung und Rückabwicklung des Vertrags unmissverständlich zur Geltung kommen. Auch hier empfiehlt es sich, die Erklärung schriftlich abzugeben, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.

Beachten Sie allerdings, dass nicht jeder Mangel ein Rücktrittsrecht auslöst. Gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB muss es sich um einen erheblichen Mangel handeln. Beim Kfz-Kauf wird die Erheblichkeitsschwelle in der Regel überschritten, wenn die Mangelbeseitigungskosten mindestens 5 % des Kaufpreises betragen. Bevor Sie den Rücktritt erklären, sollten Sie sich also genau informieren, ob der Mangel an Ihrem Fahrzeug diesen Anforderungen entspricht.

Damit Ihre Rücktrittserklärung diesen Anforderungen gerecht wird, haben wir Ihnen ein Musterschreiben erstellt, welches Sie hier kostenfrei herunterladen können.

Musterschreiben zum Rücktritt hier laden

Wenn Sie erfolgreich den Rücktritt erklärt haben, wandelt sich der Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um, § 346 Abs. 1 BGB. Das bedeutet, dass Sie das Fahrzeug an den Verkäufer bzw. Lieferanten herausgeben müssen und dieser im Gegenzug zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet ist. Dieser wird jedoch regelmäßig nicht an Sie zu zahlen sein. Meist sind die Abtretung der Gewährleistungsrechte und die Geltendmachung des Rücktritts an die Verpflichtung geknüpft, den Verkäufer anzuweisen, etwaige Rückzahlungen direkt an den Leasinggeber zu leisten.

ACHTUNG: Die Pflicht auf Zahlung der Leasingraten entfällt erst mit wirksamem Rücktritt, § 313 BGB.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfallen mit dem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag auch alle Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten. Etwaig bereits bezahlte gezahlte Leasingraten sind vom Leasinggeber vollständig zu erstatten (BGH, Urteil vom 13. 11.2013, VIII ZR 257/12).

Ist der Verkäufer nicht zur Rückabwicklung bereit, so müssen Sie (getreu der gängigen Leasingbedingungen) innerhalb einer kurzen Frist Klage auf Rückabwicklung gegen den Verkäufer erheben. Versäumen Sie diese Frist (zumeist beträgt diese 6 Wochen ab Erklärung des Rücktritts) müssen Sie die Leasingraten weiter zahlen.

Sofern sich der Leasingnehmer mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber dem Lieferanten durchsetzt, fehlt dem Leasingvertrag von vornherein die Geschäftsgrundlage, so dass dem Leasinggeber von Anfang an keine Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten zustehen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des modernisierten Schuldrechts […]. An das Ergebnis des Gewährleistungsprozesses ist der Leasinggeber bei interessengerechter Auslegung des Leasingvertrages gebunden […].

BGH, Urteil vom 16.09.2015, VIII ZR 119/14

Ihr Leasingvertrag sollte auch eine entsprechende Regelung zum Rücktritt beinhalten.

Verlangt der Leasingnehmer aufgrund der Mangelhaftigkeit Rückabwicklung, ist er verpflichtet und berechtigt, den Rücktritt vom Kaufvertrag für den Leasinggeber gegenüber dem Lieferanten zu erklären. Im Falle der Zustimmung des Lieferanten oder seiner rechtskräftigen Verurteilung entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von Leasingraten. Erkennt der Lieferant das Rücktrittsrecht des Leasinggebers nicht an, ist der Leasingnehmer ab Erklärung des Rücktritts zur Zurückbehaltung der Leasingraten berechtigt, sofern er spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Rücktrittserklärung Klage erhebt. Bei nicht fristgerechter Klageerhebung greift das Zurückbehaltungsrecht der Raten ab dem Tag der Klageerhebung. Bei Erfolglosigkeit des Klagebegehrens entfällt das Zurückbehaltungsrecht rückwirkend. Die zurückbehalten Raten sind unverzüglich in einem Betrag zu zahlen. Den durch die Zurückbehaltung entstanden Verzugsschaden ersetzt der Leasingnehmer.

Exemplarischer Auszug aus typischen Leasingbedingungen

Checkliste zum Rücktritt

Ihr Leasingwagen weist einen erheblichen Mangel auf und Sie haben den Verkäufer wirksam (aber fruchtlos) in Verzug gesetzt (s. Kapitel zur „Fristsetzung“); dann können Sie wie folgt vorgehen:

  1. Erklären Sie schriftlich den Rücktritt gegenüber dem Verkäufer.
  2. Erkennt der Verkäufer das Rücktrittsrecht nicht an, erheben Sie kurzfristig Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages (in eigenem Namen aus abgetretenem Recht). Zuständig für die Klage sind regelmäßig die Landgerichte, vor denen Anwaltszwang gilt.
  3. Stellen Sie die Zahlung der Leasingraten ein und widerrufen Sie etwaige bereits erteilte Lastschrift-Einzugsermächtigungen.
  4. Hat der Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages anerkannt oder ist er rechtskräftig hierzu verurteilt worden: fordern Sie den Leasinggeber zur Erstattung aller bereits gezahlter Leasingraten sowie etwaiger Sonderzahlungen (jeweils inkl. MwSt.) auf.
  5. Der Leasinggeber darf Aufwendungen für die im Vertrag eingeschlossenen Dienstleistungen sowie einen Nutzungsausgleich für die Überlassung des Leasingfahrzeugs zum Abzug bringen. Prüfen Sie deren Höhe sorgfältig und monieren Sie etwaig übersetzte Abzüge unverzüglich.

Neben dem Rücktritt vom Kaufvertrag können Sie überdies auch Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Denn der Rücktritt schließt den Anspruch auf Schadensersatz nicht aus. Das hat der Gesetzgeber in § 325 BGB ausdrücklich klargestellt.

Schadensersatz statt der Leistung

§ 437 Nr. 3 BGB i. V. m. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB eröffnet die Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen, wenn ein Schuldner (Autoverkäufer) eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt. Das für diesen Anspruch erforderliche Verschulden des Autoverkäufers wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB allerdings grundsätzlich vermutet – soweit so gut…

Sie können den Schadensersatz auf zwei unterschiedliche Arten geltend machen:

  • Entweder Sie behalten das mangelhafte Fahrzeug und verlangen den Wertunterschied zu einem mangelfreien Fahrzeug („kleiner“ Schadensersatz statt der Leistung), oder
  • Sie geben das mangelhafte Fahrzeug an den Verkäufer zurück und werden so gestellt, wie Sie stehen würden, wenn das Fahrzeug mangelfrei geliefert worden wäre („großer“ Schadensersatz statt der Leistung). Darunter können zum Beispiel die Mehrkosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs fallen.

Keine echte Option: „Großer“ Schadensersatz statt der Leistung

Eine (zumindest theoretische) Möglichkeit, sich vom Kaufvertrag über das Leasingauto zu lösen, bietet also die Rückabwicklung des Liefervertrages über das Leasingfahrzeug auf der Grundlage von Schadensersatz statt der ganzen Leistung. Diese Möglichkeit wird unter Juristen auch als Geltendmachung von „großem“ Schadensersatz statt der Leistung bezeichnet. Warum dieses gesetzlich verbriefte Recht Ihnen als Leasingnehmer keinerlei Vorzüge gegenüber dem Rücktritt vom Kaufvertrag verspricht, will ich im folgenden darstellen.

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass ein Schadensersatzanspruch gegen den Leasinggeber in den Leasingbedingungen ausgeschlossen ist. Um diesen Rechtsausschluss auszugleichen findet sich in Autoleasingverträgen eine Klausel, in welcher der Leasinggeber Ihnen das Recht aus dem Kfz-Liefervertrag zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Autoverkäufer abtritt.

Allerdings geht mit der Geltendmachung des „großen“ Schadensersatzes statt der ganzen Leistung eine Rückabwicklung des Liefervertrages einher. Insoweit entfällt mit der erfolgreichen Geltendmachung des Anspruchs auf „großen“ Schadensersatzes statt der ganzen Leistung die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages. Es treten also dieselben Rechtsfolgen ein, wie bei einem Rücktritt, mit dem zusätzlichen Nachteil, dass Sie als Leasingnehmer die Schäden auch noch dezidiert berechnen und darlegen müssen.

Damit nicht genug… liegt eine Schlechtleistung auf Seiten des Verkäufers vor, muss hier, ähnlich wie beim Rücktritt, ein erheblicher Mangel vorliegen (§ 281 Abs. 1 S. 3 BGB). Außerdem sind Sie (genauso wie beim beim Rücktritt) im Falle der Weigerung des Verkäufers auch hier vertraglich zur Klageerhebung verpflichtet. Kurzum, die Geltendmachung des „großen“ Schadensersatzes statt der ganzen Leistung ist nicht zu empfehlen.

„Kleiner“ Schadensersatz statt der Leistung

Wie bereits oben erwähnt, können Sie bei Ausbleiben der Nacherfüllung auch den „kleinen“ Schadensersatz statt der Leistung geltend machen. In diesem Fall behalten Sie das Fahrzeug und können entweder den Wertunterschied zu einem mangelfreien Fahrzeug oder die Mangelbeseitigungskosten (also die Reparaturkosten) verlangen. Die Vorgehensweise unterscheidet sich dabei nicht vom Verlangen des „großen“ Schadensersatzes oder des Aufwendungsersatzes.

ABER ACHTUNG: Es gibt einen großen Nachteil, wenn Sie gegenüber dem Kfz-Verkäufer Schadensersatzansprüche wegen der Mangelhaftigkeit des Leasingautos geltend machen wollen. Ihre Leasingbedingungen werden in aller Regel einen Passus enthalten, nach dem Sie zwar Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen und durchsetzen dürfen, allerdings nur mit der Maßgabe, dass Zahlungen und Leistungen des Verkäufers unmittelbar an den Leasinggeber erfolgen müssen.

Immerhin sehen die meisten Leasingbedingungen bei dieser Art des Schadensersatzes eine kleine Kompensation für Sie als Leasingnehmer vor. Beim „kleinen“ Schadensersatz statt der Leistung wird der Leasinggeber, nach Erhalt der Schadensersatzzahlung durch den Verkäufer, Ihnen i. d. R. die Leasingraten – je nach Vertragsinhalt – rückwirkend ermäßigen oder aber zumindest für die noch ausstehenden Raten neu berechnen.

Im Falle der Minderung oder bei Schadensersatz statt der Leistung (aber nicht der ganzen Leistung) wird die Leasinggeberin – nachdem die Leasinggeberin die Differenz zum entsprechend reduzierten Kaufpreis bzw. Werklohn bzw. den Schadensersatz erhalten hat – die Leasingentgelte von Anfang an entsprechend ermäßigen und den Leasingnehmer zu viel gezahlte Beiträge erstatten.

Auszug aus einem Geschäftskunden-Leasingvertrag

Sollten Sie die Möglichkeit der Geltendmachung des Schadensersatzes nutzen wollen, sollten Sie, nachdem Ihre Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen ist, erneut ein Schreiben aufsetzen, in dem Sie die Schadenspositionen aufführen und unter erneuter Fristsetzung den Ersatz dieser Schäden verlangen. Sollte der Verkäufer darauf ebenfalls nicht reagieren, bleibt nur noch der (Ihnen vertraglich aufgebürdete) Klageweg. Generell ist empfehlenswert, sich vor der Geltendmachung von Schadensersatz anwaltlich beraten zu lassen, da die Berechnung und Einordnung der einzelnen Schäden oft nicht einfach ist und von einer detaillierten Einzelfallprüfung abhängt.

Schadensersatz neben der Leistung

Neben Schäden, die durch das endgültige Ausbleiben der Nacherfüllung entstehen, kommt auch der Ersatz solcher Schäden in Frage, die auch bei einer hypothetischen Nacherfüllung nicht beseitigt werden könnten. Darunter können beispielsweise Nutzungsausfallschäden (§ 280 Abs. 1 BGB) oder Verzugsschäden (§ 286 BGB) fallen. Inwieweit diese ersatzfähig sind hängt jedoch stark vom Einzelfall ab und kann daher hier nicht pauschaliert dargestellt werden.

Aufwendungsersatz

Ersatz für Aufwendungen kann nach § 284 BGB anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung verlangt werden, wenn diese im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht wurden und auch billigerweise gemacht werden durften, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

Das Verlangen von Aufwendungsersatz kann zwar auch in Frage kommen, wenn Sie den Vertrag aufrechterhalten wollen. Das ist aber wohl eher die seltene Ausnahme. Denn in den meisten Fällen werden die Aufwendungen, die Sie im Vertrauen auf den Erhalt des mangelfreien Fahrzeugs gemacht haben, in einem solchen Fall nicht nutzlos (und damit nicht erstattungsfähig) sein. Daher ist der Aufwendungsersatz vor allem dann interessant, wenn das Fahrzeug aufgrund des Mangels nicht mehr brauchbar ist, oder wenn Sie es nach Erklärung des Rücktritts zurückgeben müssen.

Wichtig ist, dass auch hier die Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung vorliegen müssen, was in erster Linie den erfolglosen Ablauf einer Frist und das Verschulden des Herstellers betrifft. Die Rechtsprechung geht außerdem überwiegend davon aus, dass Schadensersatz statt der Leistung und Aufwendungsersatz in einem Alternativitätsverhältnis stehen. Das heißt Sie müssen sich entscheiden, welchen der beiden Ansprüche Sie durchsetzen wollen.

Als vergebliche Aufwendung kommt zum Beispiel die Anschaffung von speziellem Zubehör in Betracht, welches Sie nicht mehr nutzen können, wenn das Fahrzeug nicht brauchbar ist oder Sie es zurückgeben müssen. Darunter könnte der Erwerb eines Navigationsgeräts, eines Kindersitzes oder von Sitzbezügen etc. fallen.

VORSICHT: Wie auch bei den Schadensersatzansprüchen gibt es auch beim Anspruch auf Aufwendungsersatz ein Manko. Ihr Leasingvertrag wird regelmäßig eine Bestimmung enthalten, nach der Sie zwar die Aufwendungsersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen können, aber jedwede Zahlung des Verkäufers ist an den Leasinggeber zu leisten.

Dieser Umstand macht die Geltendmachung eines Anspruchs auf Aufwendungsersatz unattraktiv. Wenn Sie den Aufwendungsersatz dennoch geltend machen wollen, ist die Vorgehensweise ähnlich wie beim Schadensersatz. Sie warten ab, bis die Nacherfüllungsfrist verstrichen ist, verfassen dann ein neues Schreiben, in dem Sie die Aufwendungen, die Sie im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht haben, aufstellen und unter einer erneuten Fristsetzung die Zahlung verlangen. Bei erfolglosem Ablauf auch dieser Frist sind Sie vertraglich zur Klageerhebung gegen den Verkäufer auf Zahlung des Aufwendungsersatzes verpflichtet.

Minderung des Kaufpreises

Zu guter Letzt bleibt noch die Minderung (§ 437 Nr. 2 Alt. 2 BGB i. V. m. § 441 BGB). Bei der Minderung wird der Kaufpreis auf den tatsächlichen Wert des mangelhaften Fahrzeugs herabgesetzt. Der zu viel gezahlte Betrag wird dann vom Verkäufer zurückerstattet (§ 346 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 Abs. 1, 4 BGB). Um von diesem Recht Gebrauch zu machen, ist eine Minderungserklärung gegenüber dem Verkäufer erforderlich. Auch hierfür können Sie das von uns erstellte Muster verwenden, um Fehler zu vermeiden.

OBACHT: Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Minderung des Kaufpreises hat einen Haken. Die Leasingbedingungen beinhalten regelmäßig Maßgaben, wonach Sie als Leasingnehmer die Ansprüche auf Minderung dergestalt geltend machen müssen, dass die Kaufpreisminderung dem Leasinggeber zugute kommt. Das bedeutet, dass – wie auch beim SchadensersatzKaufpreisrückerstattungen des Verkäufers direkt an den Leasinggeber zu leisten sind.

Im Gegensatz zum Rücktritt setzt die Minderung, wie sich aus § 441 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt, keine Erheblichkeit des Mangels voraus. Daher kann die Minderung vor allem dann vorteilhaft sein, wenn nicht klar ist, ob die Erheblichkeit vorliegt, oder wenn Sie unabhängig von der Erheblichkeit des Mangels das Fahrzeug in jedem Fall behalten wollen.

Verlangt der Leasingnehmer Minderung, ist er berechtigt und verpflichtet, die Minderung des Kaufpreisanspruchs für den Leasinggeber gegenüber dem Lieferanten zu erklären und gerichtlich durchzusetzen, sofern der Lieferant der Kaufpreisminderung widerspricht. Einen anerkannten und gezahlten oder gerichtlich festgestellten und gezahlten Minderungsanspruch hinsichtlich des Kaufpreises setzt der Leasinggeber ein, um die noch ausstehenden Leasingraten und den Restwert – unter Berücksichtigung bereits gezahlter Leasingentgelte – neu zu berechnen.

Auszug aus den Leasingbedingungen eines gewerblichen Leasingvertrags

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Damit Ihnen keine Fehler bei der Geltendmachung Ihrer Gewährleistungsrechte unterlaufen, halten Sie sich bitte penibel an die Hinweise in diesem Beitrag. Zur Vermeidung von Fehlern im stellen wir Ihnen hier kostenfreie Musterschreiben zum Rücktritt vom Kaufvertrag, zur Minderung des Kaufpreises und zur Fristsetzung zur Nacherfüllung zum Download zur Verfügung. Das jeweilige Schreiben ist im Word-Format, sodass Sie es sofort bearbeiten können. Setzen Sie Ihre Vertragsdaten ein und übersenden Sie das von Ihnen handschriftlich unterzeichnete Schreiben per E-Mail und Einschreiben Brief an den jeweils im Schreiben benannten Empfänger.

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