Leasingvertrag kündigen – hohe Ausgleichszahlung vermeiden Auto

Leasingvertrag kündigen – hohe Ausgleichszahlung vermeiden

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Dieser Beitrag wird in Kürze aktualisiert. Solange möchten wir Sie darauf hinweisen, dass einzelne Informationen in diesem Artikel veraltet sein könnten.

Sie möchten Ihren Auto-Leasingvertrag kündigen und hohe Nachzahlungen vermeiden? Oder sehen Sie sich bereits mit einer Forderung auf eine Abschlagszahlung durch Ihre Leasinggesellschaft konfrontiert? Kfz-Leasingverträge werden normalerweise für eine feste Vertragslaufzeit geschlossen. Eine vorzeitige Kündigung des Auto-Leasingvertrages ist dabei regelmäßig nicht vorgesehen und kompliziert. Wir erklären Ihnen, wie Sie am besten vorgehen, um eine Forderung des Leasinggebers auf eine hohe Nachzahlung vermeiden.

Bei Kündigung droht hoher Ausgleichszahlungsanspruch

Anders als der Rücktritt vom Kaufvertrag über das Leasingauto oder die Anfechtung der Willenserklärung zum Kaufvertragsschluss wird bei der Kündigung das Verhältnis zum Leasinggeber angegriffen. Unterschiede gibt es nicht nur in der Geltendmachung, sondern auch in der Rechtsfolge. In diesem Beitrag soll es um die Kündigung gehen (zum Thema „Rücktritt vom Kaufvertrag über das Leasingauto“ haben wir einen eigenständigen Artikel verfasst).

GestaltungsrechtRücktritt, AnfechtungKündigung
angegriffener VertragKaufvertragLeasingvertrag
AnsprechpartnerVerkäufer / LieferantLeasinggeber
Übersicht über die Gestaltungsrechte

Soweit wir in diesem Artikel von Kündigung sprechen, so ist die außerordentliche Kündigung gemeint. An die außerordentliche Kündigung sind strenge Voraussetzungen gebunden. Allen voran bedarf eine fristlose Kündigung des Leasingvertrages immer eines wichtigen Grundes.

Die wichtigen Gründe für die fristlose Kündigung des Leasingvertrages sind:

  • Diebstahl des Leasingwagens,
  • Totalschaden des Leasingobjekts,
  • es liegt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor (z. B. bei Nichtlieferung).

Ein weiterer (nicht angeführter) Kündigungsgrund wäre das Ableben des Leasingnehmers. Mit dem Tode des Leasingnehmers treten die Erben in die Pflichten des Verschiedenen aus dem Leasingvertrag. Um sich diesen Pflichten zu entledigen, müssen die Erben den Leasingvertrag außerordentlich kündigen (OLG Köln, Urteil vom 30.06.2004, 13 U 240/03; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.1990, 10 U 195/89; LG Saarbrücken, 30.09.2016 – 6 O 53/15).

Fristlose Kündigung des Leasingvertrags

Wie bereits dargelegt bleibt Ihnen einzig eine Kündigung des Leasingvertrages, um die Vertragsbeziehungen zum Leasinggeber einseitig anzugreifen. Die Kündigung bewirkt, dass Ihre Hauptleistungspflicht aus dem Leasingvertrag entfällt (BGH, Urteil vom 11.02.1987, VIII ZR 27/86). Sie haben dem Leasinggeber das Leasingauto zurückzugeben und ihm einen Ausgleichsanspruch zu erfüllen (BGH, Urteil vom 08.03.1995, VIII ZR 313/93).

Diese Rechtsfolge gilt selbst dann, wenn sich in Ihren Leasingbedingungen keine Regelung hierüber findet. Allerdings finden in mittlerweile jedem Leasingvertrag Regelungen zur ordentlichen und außerordentlichen Kündigung.

Der Leasingvertrag ist fest über die vereinbarte Vertragszeit abgeschlossen […]. Bei Totalschaden […] kann jeder Vertragspartner den Leasingvertrag zum Ende des Vertragsmonats kündigen. Bei schadensbedingten Reparaturkosten von mehr als 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs kann der Leasingnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Kenntnis dieser Voraussetzungen zum Ende des Vertragsmonats kündigen. Macht der Leasingnehmer von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, hat er das Fahrzeug unverzüglich reparieren zu lassen. Kündigt der Leasingnehmer, ist er berechtigt, bereits vor Vertragsende das Fahrzeug an den ausliefernden Händler zurückzugeben. […] Totalschaden oder Beschädigung des Fahrzeugs entbinden nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Leasingraten, wenn der Leasingvertrag wirksam gekündigt ist und nicht fortgesetzt wird.

[…] Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.

[…] Können sich bei Totalschaden, Verlust oder geschätzten Reparaturkosten von mindestens 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges die Vertragspartner nicht über einen Aufhebungsvertrag einigen und kündigt deshalb einer der Vertragspartner, steht dem Leasinggeber der Vollamortisierungsanspruch ebenfalls zu. Von einem eventuellen Überschuss aus der Vertragsabrechnung erhält der Leasingnehmer 75 %.

Auszug aus einer Kündigungsklausel in Leasingbedingungen

Wie bereits dargelegt, bedarf es für die fristlose Kündigung es eines wichtigen Grundes. Anerkannt sind in der Rechtsprechung u. a. der Totalschaden des Leasingfahrzeugs sowie auch exorbitant hohe Reparaturkosten. Diese wichtigen Gründe finden sich daher auch in allen gängigen Leasingverträgen. Zumeist wird bei 60 Prozent des Wiederbeschaffungswertes von einer entsprechenden Erheblichkeit der Reparaturkosten ausgegangen (BGH, Urteil vom 15.10.1986, VIII ZR 319/85). Eine fristlose Kündigung kommt auch bei einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 3 S. 2 BGB in Betracht (das setzt voraus, dass sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben), soweit eine Vertragsanpassung nicht möglich oder unzumutbar ist (Paradebeispiel ist die ausbleibende Lieferung des Leasingautos).

Wir empfehlen im Falle eines Totalschadens des Leasingfahrzeugs und/oder eines erheblichen Schadens des Leasingautos, dass sie zunächst einen entsprechenden Kostenvoranschlag für die Reparatur des Fahrzeugs bei der betrauten Werkstatt einholen. Sodann sollten Sie sich mit dem Leasinggeber über die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages auseinandersetzen.

Ein Aufhebungsvertrag bietet den Vorteil, dass Sie Auseinandersetzungen über den Kündigungsgrund vermeiden. Im Rahmen des Aufhebungsvertrages wird der Leasinggeber Ihnen regelmäßig anbieten, dass Sie eine Ausgleichszahlung samt MwSt. leisten. Bei einem Restwertleasingvertrag können Sie so die Vollamortisation herbeiführen. Für den Leasinggeber hat dies den Vorteil, dass er seine Forderung aus der Vollamortisation nicht dezidiert aufschlüsseln muss.

Soweit der Leasinggeber sich der Mitwirkung an einem Aufhebungsvertrag verwehrt oder Sie sich nicht mit dem Leasinggeber über die Konditionen einigen können, sollten Sie den Leasingvertrag fristlos kündigen. Die fristlose Kündigung muss (beim Verbraucherleasingvertrag) unbedingt schriftlich gegenüber dem Leasinggeber erfolgen; § 126 BGB, § 499 Abs. 1, Abs. 2, § 500 BGB, § 492 Abs. 1 S. 1 BGB. Soweit Sie gegenüber dem Leasinggeber die fristlose Kündigung erklären, sollten Sie (rein vorsorglich) zusätzlich auch hilfsweise ordentlich kündigen. Das hat den Vorteil, dass für den Fall, dass ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung nicht gegeben sein sollte, Sie sich zumindest auf die ordentliche Kündigung berufen dürfen.

Anspruch auf Schadensersatz bzw. Ausgleichszahlung des Leasinggebers bei Kündigung

Im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung wird Ihnen der Leasinggeber noch eine Zahlungsforderung entgegenhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht dem Leasinggeber, der dem Leasingnehmer ein vorzeitiges ordentliches Kündigungsrecht eingeräumt, ein Ausgleichsanspruch zu (BGH, Urteil vom 12.06.1985, VIII ZR 148/84). Über diesen Anspruch soll dem Leasinggeber eine Möglichkeit gegeben werden, den „Kündigungsschaden“ auf den Leasingnehmer abzuwälzen.

Bei der außerordentlichen Kündigung gibt es einen vergleichbaren Anspruch des Leasinggebers auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB, soweit der Leasingnehmer die vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages schuldhaft veranlasst hat (BGH, Urteil vom 08.03.1995, VIII ZR 313/93).

Sowohl der vorbenannte Ausgleichsanspruch, als auch der Schadensersatzanspruch sind ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihnen eine steuerbare Leistung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (BGH, Urteil vom 11. Februar 1987, VIII ZR 27/86). Selbiges gilt im Übrigen auch für die Beträge in einem Aufhebungsvertrag zur einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages (BGH, Urteil vom 14.03.2007, VIII ZR 68/06).

Wie ein „Kündigungsschaden“ in Ihrem Fall ausfällt, richtet sich nach dem zugrundeliegenden Leasingmodell Ihres Leasingvertrages („Restwertleasing“ oder „Kilometerleasing“) und danach, ob das Fahrzeug zurückgegeben werden kann oder nicht (z. B. Totalschaden oder Diebstahl).

Ausgleichsanspruch beim Restwertleasing

Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich beim Restwertleasingvertrag (oder „Leasingvertrag mit Gebrauchtwagenabrechnung“) i. d. R. nach dem sog. „Ablösewert“ des Autos (ausnahmsweise können vertraglich auch andere Zahlungsmaßstäbe für die Höhe der Ausgleichszahlung vereinbart sein, soweit die Regelung hinsichtlich ihrer Berechnungsweise und den sich daraus ergebenden Folgen durchschaubar ist; BGHZ 95, 39, 48 ff.). Der Ablösewert ergibt sich aus den ausstehenden Leasingraten und dem kalkulierten Restwert des Leasingautos zum regulären Vertragsende.

Allerdings muss sich der Leasinggeber auch bestimmte an ihn geleistete Zahlungen auf den Ablösewert anrechnen lassen. Anrechnen lassen muss sich der Leasinggeber beispielsweise:

  • einen etwaigen Verkaufserlös hinsichtlich des zurückgegebenen Fahrzeugs,
  • beim Totalschaden: die von der Kaskoversicherung geleistete Zahlung (Ihre Kaskoversicherung trägt nämlich nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, also den Betrag, den Sie aufwenden müssten, um sich ein gleichwertiges Auto zu kaufen. Dieser Wiederbeschaffungswert wird von einem Sachverständigen ermittelt und ist regelmäßig deutlich geringer, als der Ablösewert),
  • beim Totalschaden: Zahlungen Dritter an den Leasinggeber (z.B. Zahlungen der sog. „GAP Versicherung“ oder aber Zahlungen anderer Versicherungsträger: hat beispielsweise ein Dritter einen Unfall verursacht und damit den Totalschaden an Ihrem Leasingfahrzeug zu vertreten, so kommt dessen Kraftfahrzeugversicherung für die Erstattung des Ablösewertes auf).

ACHTUNG: Im Hinblick auf die Anrechnung eines Verkaufserlöses versuchen Leasinggeber immer wieder zu „schummeln“. Ihr Leasinggeber hat eine Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB. Ihn trifft die Obliegenheit das Leasingfahrzeug nach der ihm zumutbaren Sorgfalt bestmöglich zu verwerten (BGH, Beschluss vom 07.09.2009, VIII ZR 246/10). Verletzt er schuldhaft diese Pflicht, mindert dies seinen Anspruch auf Ausgleichszahlung ggü. dem Leasingnehmer (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.12.2020, 6 U 225/19). Die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung der Pflicht zur bestmöglichen Verwertung trifft Sie als Leasingnehmer (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 254 Rn. 72). Der Beweislast können Sie durch Zeugen genügen, die belegen können, dass sie das Fahrzeug zu einem höheren Preis erworben hätten. Monieren sollten Sie als Leasingnehmer auch, dass der Leasinggeber Ihnen keine Gelegenheit geben hat, ein angemessenes Verkaufsangebot zu organisieren.

Beispielhafte Berechnung des Ablösewertes beim Totalschaden beim Restwertleasing

Wie bereits dargelegt ergibt sich der Ablösewert aus den noch nicht gezahlten Leasingraten (die bis zum regulären Ende des Leasingvertrages fällig geworden wären) und dem kalkulierten Restwert des Leasingautos bei vertragsgetreuem Ablauf des Leasingvertrages.

Um Ihnen die Berechnung des Ablösewertes an einem Beispiel einmal greifbar zu machen, wollen wir folgendes Berechnungsbeispiel anführen:

Sie haben einen Restwert-Leasingvertrag über ein Kfz mit einer Leasingdauer von 24 Monaten zu monatlichen Leasingraten von jeweils 400 € geschlossen. Diesen Vertrag kündigen Sie nach 12 Monaten aufgrund eines von Ihnen verursachten Totalschadens (da Sie den Unfall verschuldet haben, bestehen keine Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner). Der (beim Restwertleasing durch die Leasingraten nicht gedeckte) kalkulierte Restwert (Rücknahmewert im Vertrag) des Leasingautos bei Leasingvertragsende beträgt 40.000 €. Wir gehen also (bei regulärem Leasingvertragsende) von einem errechneten Gesamtleasingwert von 49.600 € aus. Aufgrund des Totalschadens erstattet Ihre Kaskoversicherung den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, der vom Sachverständigen mit 37.000 € bemessen wird. Damit entsteht dem Leasinggeber eine Differenz zum Gesamtleasingwert.

Ausgleichsanspruch bei Kündigung des Leasingvertrages wegen Totalschaden nach 12 Monaten
Noch offene Leasingdauer: 12 Monate zu Leasingraten von jeweils 400 €4.800 €
Zuvor kalkulierter Restwert des Leasingautos bei Leasingvertragsende40.000 €
Ablösewert des Leasingautos44.800 €
Erstatteter Wiederbeschaffungswert durch Ihre Kaskoversicherung-37.000€
Ausgleichsanspruch des Leasinggebers bei Kündigung7.800 €
Vereinfachte exemplarische Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Leasinggebers beim Restwertleasing

Ausgleichsanspruch beim Kilometerleasing

Im Gegensatz zum Restwertleasing steht dem Leasinggeber beim Kilometerleasingvertrag (auch Leasingvertrag ohne Gebrauchtwagenabrechnung genannt) kein Anspruch auf Vollamortisation gegenüber dem Leasingnehmer zu. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass beim Leasingmodell „Kilometerleasing“ die gefahrenen Kilometer entscheidend sind (BGH, Urteil vom 24.02.2021, VIII ZR 36/20; Bieber/Herning in: Deutscher Anwaltsspiegel 14.04.2021 „Widerrufsrechte beim Verbraucherkilometerleasing“).

Der Ausgleichsanspruch des Leasinggebers bei der vorzeitigen Kündigung des Leasingvertrages ist beim Kilometerleasingmodell somit konkret ohne Rücksicht auf den Restwert zu berechnen, weil der Leasinggeber auch bei vertragsgemäßer Abwicklung des Leasinggeschäftes keinen Anspruch auf Vergütung des Restwerts gehabt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.1995, VIII ZR 61/94; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2005, I-24 U 44/05).

Kündigen Sie als Leasingnehmer Ihren Leasingvertrag (mit Kilometerleasing) vorzeitig, haben Sie dem Leasinggeber den Nichterfüllungsschaden zu ersetzen und damit darf der Leasinggeber den den Betrag beanspruchen, den er bis zum Ablauf des Leasingvertrages von Ihnen erhalten hätte.

Sie als Leasingnehmer können bei der Kündigung darauf pochen, dass die Vorteile zum Abzug gebracht werden, die sich für den Leasinggeber aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung ergeben (BGH, Urteil vom 11.01.1995, VIII ZR 61/94; BGH NJW 1985, 2253). Der Leasinggeber soll nicht besser gestellt sein, als bei einem kündigungsfreien Vertragslauf (BGH WM 1986, 673). Typische Vorteile sind etwa solche des vorzeitigen Kapitalrückflusses (Abzinsung der Leasingraten) und die konkret eingesparten Verwaltungskosten.

Allerdings darf der Leasinggeber getreu den Leasingbedingungen beim Kilometerleasing auch den Ersatz des Minderwertes, der sich aus solchen Schäden am Leasingauto begründet, die über normale Gebrauchsspuren hinausgehen, von Ihnen ersetzt verlangen. Die Berechnung des Minderwertes erfolgt durch einen Sachverständigen.

Ausgleichsanspruch bei Kündigung des Kilometerleasingvertrages nach 12 Monaten (KEIN Totalschaden)
Noch offene Leasingdauer: 12 Monate zu Leasingraten von jeweils 400 €4.800 €
Schadensbedingter Minderwert des Leasingautos bei Kündigung10.000 €
Ausgleichsanspruch des Leasinggebers bei Kündigung14.800 €
Exemplarische vereinfachte Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Leasinggebers beim Kilometerleasing

Wenn sich in Ihrem Leasingvertrag bzw. in den Leasingbedingungen gegenteilige Regelungen finden, die trotz Kilometerleasing eine Restwertabrechnung vorsehen, so haben Sie gute Chancen sich hiergegen zur Wehr zu setzen. Denn eine solche Regelung stellt regelmäßig eine überraschende Klausel gem. § 305c Abs. 1 BGB sowie auch eine unangemessene Regelung gem. § 307 Abs. 1 BGB dar und dürfte deshalb nicht Vertragsbestandteil werden (BGH, Urteil vom 15.10.1986, VIII ZR 319/85; OLG Celle, Urteil vom 05.01.1994, 2 U 177/91; OLG Oldenburg, Urteil vom 02.06.2003, 15 U 29/03). Dies gilt jedenfalls dann, wenn Sie als Leasingnehmer im Leasingvertrag nicht hinreichend darauf hingewiesen werden, dass im Fall der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages durch Kündigung ein Wechsel der Abrechnungsart (auf Restwertabrechnung) stattfindet.

ACHTUNG: Es gibt aber Ausnahmen, in denen der Leasinggeber auch beim Kilometerleasing berechtigt sein kann, einen Rücknahmewert in seinen Ausgleichsanspruch einfließen zu lassen. Zu den Ausnahmen gehören die Fälle, in denen das Leasingfahrzeug einen Totalschaden erlitten hat oder wenn Ihnen das Fahrzeug aufgrund eines Diebstahls abhanden gekommen ist. Der Rücknahmewert ist bei dieser Vertragsart allerdings nachträglich zu ermitteln.

Fazit zur Kündigung des Leasingvertrages

Die Kündigung des Leasingvertrages geht mit einigen Nachteilen einher. Man kann ihr die Daseinsberechtigung aber nicht gänzlich absprechen. Im Falle eines Totalschadens oder Fahrzeugdiebstahls etwa empfiehlt sich eine Kündigung zu erwägen, denn so können Sie als Leasingnehmer die vom Leasinggeber auf Sie abgewälzten Verpflichtungen der Sach- und Preisgefahr umgehen. Ohne Aufhebungsvertrag oder Kündigung wären Sie laut Leasingvertrag fortwährend verpflichtet, für das defekte Leasingfahrzeug ein gleichwertiges Auto wiederzubeschaffen (Sachgefahr). Zudem müssten Sie Ihre Leasingraten heiter weiterbezahlen (Preisgefahr). Eine Kündigung kann im Falle eines Totalschadens oder des Fahrzeugdiebstahls folglich eine gute Option für Sie als Leasingnehmer sein.

Lassen Sie sich aber bei der Ausgleichsrechnung nicht vom Leasinggeber „abzocken“. Nur allzu gerne rechnet der Leasinggeber den ihm zustehenden Ausgleichsanspruch „schön“ oder berechnet Positionen, die ihm nicht zustehen.

Checkliste zur Ausgleichszahlung bei Kündigung des Leasingvertrages

  1. Prüfen Sie zunächst, ob der Anspruch des Leasinggebers auf Ausgleichszahlung verjährt ist. Beim Kilometerleasing gilt die Regelverjährung von 3 Jahren, §§ 195, 199 BGB (BGH, Urteil vom 24.04.2013 – VIII ZR 336/12; BGH, Urteil vom 14.11.2012, VIII ZR 22/12). Auch für das Finanzierungsleasing hat der BGH einer 6 monatigen Verjährung ab Fahrzeugrückgabe nach § 548 BGB eine Absage erteilt (BGH, Urteil vom 22.01.1986, VIII ZR 318/84).
  2. Kontrollieren Sie, ob der vom Leasinggeber angesetzte Rückgabewert für das Fahrzeug in unbeschädigtem Zustand dem eines vergleichbaren Gebrauchtwagens entspricht. Hierbei hilft Ihnen die sogenannte „Schwackeliste“.
  3. Prüfen Sie, ob der Leasinggeber beim Ablösewert einen ausreichend hohen Verkaufserlös angerechnet hat. Der Leasinggeber ist zur bestmöglichen Verwertung verpflichtet.
  4. Ermitteln Sie, ob der Leasinggeber beim Abwicklungsanspruch auf Zahlung der Leasingraten (bis zum vorgesehenen Ende der Leasingvertragslaufzeit) die Anteile für Kfz-Steuer und Versicherungen zum Abzug gebracht. Er ist dazu verpflichtet.
  5. Lassen Sie ggf. anwaltlich prüfen, ob die vom Leasinggeber beim Finanzierungsleasing verwendete Formularbestimmung über die Abzinsung der noch zu zahlenden Leasingraten wirksam ist. Der Leasinggeber muss bei Darlegung des konkret entstandenen Schadens seine Refinanzierungskosten angeben und deren Ersparnis im Rahmen des ihm zustehenden Schadensersatzes anspruchsmindernd berücksichtigen.
  6. Prüfen Sie, ob der Ausgleichsanspruch des Leasinggebers auf volle Amortisation der Gesamtkosten (unzulässigerweise) entgangenen Gewinn beinhaltet. Der Leasinggeber darf durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages auch nicht besser gestellt werden, als er bei kündigungsfreiem Ablauf des Vertragsverhältnisses bzw. der kalkulierten Amortisationsdauer stünde.
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