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Nichtsahnend verlassen Sie die Autowaschanlage und stellen bei näherem Blick auf Ihr Fahrzeug fest, dass das Auto beschädigt ist. Kratzer im Lack, gebrochenes Glas, beschädigte Außenspiegel… in der Autowaschanlage kann einiges schief gehen. Falls Sie von einem solchen Fall betroffen sind, fragen Sie sich sicherlich, wer nun für den Schaden aufkommt und wie Sie am besten vorgehen, um zu Ihrem Recht zu kommen. Diesen Fragen soll der folgende Artikel nachgehen.
Typische Schäden in der Autowaschanlage
Es kommt immer wieder vor, dass Autos in Waschanlagen beschädigt werden. Besonders häufig treten Lackschäden in Form von Kratzern nach der Benutzung von automatisierten Waschanlagen auf. Diese können durch stark verschmutzte Bürsten oder durch Fremdkörper, die an diesen haften, entstehen. Oftmals werden auch Anbauteile wie Antennen, Scheibenwischer und Außenspiegel beschädigt oder sogar abgerissen.
Weniger typisch, aber denkbar sind auch Glasbrüche, welche beispielsweise entstehen können, wenn die Sensoren der Anlage nicht korrekt funktionieren. Zudem kann es (in seltenen Fällen) in Waschstraßen zu Unfällen kommen, etwa wenn der Vordermann von dem Beförderungsband abkommt und der Hintermann daher auffährt.
Haftung des Betreibers der Waschanlage
Kann man als Autobesitzer Schadensersatz vom Waschanlagenbetreiber fordern, wenn das eigene Auto in der Autowaschanlage beschädigt wird? Eine Haftung des Waschanlagenbetreibers bedarf einer Anspruchsgrundlage. In Betracht kommen vertragliche und deliktische Anspruchsgrundlagen.
- Haftung des Waschanlagenbetreibers aus dem Reinigungsvertrag: Als Haftungsgrundlage kommt zunächst der zwischen Ihnen und dem Waschanlagenbetreiber geschlossene Vertrag in Betracht. Dabei handelt es sich um einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB. Der von dem Betreiber geschuldete Erfolg liegt in der Reinigung des Fahrzeugs. Jedoch gehen mit dieser Verpflichtung auch Schutzpflichten an Ihrem Eigentum einher: der Waschanlagenbetreiber ist nämlich vertraglich verpflichtet, einen Schaden an Ihrem Fahrzeug zu verhindern. So kann sich im Falle einer Beschädigung durch die Reinigung ein vertraglicher Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB gegen den Betreiber ergeben, wenn dieser seine vertraglichen Schutzpflichten verletzt hat.
- Haftung des Autowaschanlagenbetreibers aus deliktischem Verschulden: Auch deliktische Ansprüche kommen hier zum Tragen. Gemäß § 823 Abs. 1 BGB haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Waschanlagenbetreiber rechtswidrig und schuldhaft Ihr Eigentum oder Ihren berechtigten Besitz (z. B. bei Miet- oder Leasingfahrzeugen) verletzt hat. Die Rechtsgutverletzung kann sich dabei aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ergeben. Denn derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen (Sicherungsmaßnahmen) zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern.
Die für den Betreiber bestehenden Verkehrssicherungspflichten sind innerhalb von Vertragsverhältnissen auch als vertragliche Nebenpflichten gem. § 241 Abs. 2 BGB zu begreifen. Somit ist der Inhalt der Verkehrssicherungspflichten sowohl für den vertraglichen, als auch für den deliktischen Anspruch von Bedeutung.
Organisations- und Kontrollpflicht des Betreibers einer automatisierten Autowaschanlage
Nun wollen wir uns den bedeutsamen Pflichten eines Autowaschanlagenbetreibers widmen. Vor allem zu den Pflichten der Betreiber von automatisierten Waschanlagen haben sich in der Rechtsprechung einige Grundsätze entwickelt. Die Organisations- und Kontrollpflicht ist eine der wichtigsten Pflichten zu Verhinderung von Schäden an Fahrzeugen.
Die Rechtsprechung nimmt an, dass der Betreiber seinen Verkehrssicherungspflichten dann
nur genügt, wenn die Waschanlage den anerkannten Regeln der Technik entspricht (LG Bochum, Urteil vom 15.02.2007, 6 O 255/06; AG Essen, Urteil vom 19.01.2012, 11 C 110/11; AG Brandenburg, Urteil vom 22.06.2015, 31 C 232/13).
Der Autowaschanlagenbetreiber ist verpflichtet, die Anlage so zu organisieren, zu betreiben, zu warten und zu kontrollieren, wie ihm dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist. Denn der Kunde, der das Fahrzeug in die Obhut des Betreibers gibt, habe selbst keine Möglichkeit, sich vor einer Beschädigung des Fahrzeugs zu schützen, wohingegen der Betreiber jederzeit die Möglichkeit habe, die Anlage auf eine ordnungsgemäße Funktionsweise hin zu prüfen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2003, I-21 U 97/03).
Nach den Maßgaben der Rechtsprechung hat ein Waschanlagenbetreiber zur Verhinderung von Schäden an den zu waschenden Automobilen insoweit im Mindestmaß sicherzustellen, dass:
- vor Ort ausreichend Personal zur ordnungsgemäßen Einweisung der Fahrzeuge und zur Sichtprüfung der Anlage vorhanden ist,
- regelmäßig eine eigene Wartung der Waschanlage erfolgt und
- auch technische Kontrollvorrichtungen wie beispielsweise Lichtschranken und Kameraüberwachung vorhanden sind.
Schadensersatz bei Verletzung der Hinweispflicht des Waschanlagenbetreibers
Neben den genannten Kontrollpflichten treffen den Betreiber aber auch Hinweispflichten, um einem Fehlverhalten der Nutzer vorzubeugen. Beispielsweise muss er in geeigneter und zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verkehrsregeln informieren (BGH, Urteil vom 19.07.2018, VII ZR 251/17).
Dazu gehört auch, dass Risiken und Gefahren der Nutzung der Waschanlage bei bestimmten Ausstattungen oder Formgebungen des Fahrzeugs (beispielsweise bei einem SUV, Cabriolet, Kleintransporter oder einer Limousine mit Überlänge) mittels eines allgemeinen Hinweises, zum Beispiel auf einer Warntafel, bekannt zu machen sind (AG Ludwigsburg, Urteil vom 02.11.2007, 4 C 1536/07). So sollten vor allem die Mindest- und Maximalmaße der für die Nutzung der Anlage vorgesehenen Fahrzeuge deutlich zu erkennen sein. Falls nötig sollte ein Hinweis auf das Abnehmen der Antenne erfolgen. Auch gegen eine Fehlpositionierung des Fahrzeuges durch den Kunden muss der Betreiber ausreichend Vorkehrungen treffen – er haftet sogar, wenn ein klarer Hinweis auf das Fehlen einer Kontrolleinrichtung gegen eine Fehlpositionierung unterbleibt oder er zu diesem Zweck kein Aufsichtspersonal beschäftigt (LG Itzehoe, Urteil vom 26.01.2017, 6 O 279/16; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.05.2017, 2 O 8988/16).
Vertragsrechtliche Beweislastverteilung beim Schaden in der Waschanlage
Werfen wir nun einen Blick darauf, wer das Vorliegen der Pflichtverletzung nachweisen muss. Hat der Betreiber der Waschanlage gegen einen der oben genannten Grundsätze verstoßen, liegt die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vor.
Die Nachweispflicht für diesen Verstoß liegt jedoch grundsätzlich bei Ihnen, dem Geschädigten. Ein Nachweis dafür, dass der Betreiber seine Verkehrssicherungspflichten missachtet hat, gestaltet sich nicht selten als zeitintensiv und „nervenaufreibend“. Denn Sie als Nutzer einer Autowaschanlage haben wenig Einblick in den Waschvorgang und den genauen Geschehensablauf.
Daher hat die Rechtsprechung die Beweislastverteilung zu Gunsten des Nutzers modifiziert. Mit anderen Worten kommen Sie in den Genuss einer Beweiserleichterung. Können Sie als Geschädigter nachweisen, dass der Schaden an Ihrem Fahrzeug in der Waschanlage verursacht worden ist, so führt dies regelmäßig zur Vermutung der Pflichtverletzung des Betreibers (AG Brandenburg, Urteil vom 22.06.2015, 31 C 232/13). Steht also fest, dass Ihr Fahrzeug beim Durchlaufen einer Waschanlage beschädigt worden ist, müssen Sie nur beweisen, dass die Schadensursache aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann (AG Essen, Urteil vom 19.01.2012, 11 C 110/11; LG Wuppertal, Urteil vom 13.03.2013, 5 O 172/11; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2017, 11 U 43/17).
Soweit Sie als Waschanlagenbenutzer beweisen können, dass der Schaden in der Waschanlage entstanden ist, so obliegt dem Waschanlagenbetreiber der volle Nachweis darüber, dass der Schaden an Ihrem Auto nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung seiner Person oder seiner Mitarbeiter entstanden ist. Gesetzliche Grundlage dieser – für Sie als Waschanlagenbenutzer freundlichen – Beweislastverteilung (sowie der Verschuldensvermutung) ist § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.
Deliktische Nachweispflichten bei Schäden am Auto
Aufgrund der Vermutungsregelung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB muss ein Verschulden des Betreibers für das Eintreten der Pflichtverletzung nicht von Ihnen nachgewiesen werden. Von der vertraglichen Haftung kann sich der Betreiber der Waschanlage somit nur befreien, wenn er sich exkulpiert, also nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
Bei dem deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gestaltet sich dies anders. Hier gibt es keine Vermutungsregelung, sodass Sie selbst nachweisen müssen, dass der Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Aufgrund der strengeren Beweislastregeln im Deliktsrecht sind Sie als betroffener Waschanlagennutzer gut beraten, wenn Sie sich nicht allein auf deliktische Ansprüche, sondern eben auch auf eine vertragliche Pflichtverletzung des Anlagenbetreibers berufen.
Wenn Waschanlagenbetreiber versuchen die Haftung durch eine AGB Klausel auszuschließen
Meist stellen die Wachanlagenbetreiber Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auch Regelungen zur Haftung enthalten. In Haftungsprozessen versuchen die Anlagenbetreiber sich mittels solcher Klauseln der Haftung zu entledigen. Wir schauen uns nachfolgend einmal an, wie Sie als Geschädigter einem derartigen „Taktieren“ um Haftungsvorzügen begegnen sollten.
Aufzuwerfen ist stets die Frage, ob Waschanlagen-AGB überhaupt Vertragsbestandteil werden und wenn ja, ob sie denn auch wirksam im Sinne der §§ 305-310 BGB sind.
Waschanlagen-AGB werden oftmals gar nicht Vertragsbestandteil
Meiner Einschätzung nach wurden bis zum Jahre 2020 geschätzt fünfzig Prozent der vertraglichen Haftungseinschränkungen von Waschanlagenunternehmen gar nicht wirksam. Auch heute noch sind die AGB aus dem Auto heraus so ohne weiteres gar nicht erkennbar.
Gemäß § 305 Abs. 2 BGB muss der Betreiber Sie ausdrücklich, oder wenn dies nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweisen und Ihnen in zumutbarer Weise die Möglichkeit verschaffen, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Nur, wenn dies vor dem Vertragsschluss geschieht, können AGB überhaupt zum Vertragsbestandteil werden.
Praktisch relevant ist das vor allem bei Portalwaschanlagen, welche häufig von Tankstellen betrieben werden. Denn der Vertragsschluss erfolgt dort meist an der Kasse der Tankstelle. Somit muss bereits an der Kasse ein Aushang der AGB zur Benutzung der Waschanlage vorhanden sein. Ist dieser nur an der Waschanlage selbst vorhanden, kann die Kenntnisnahme erst nach Vertragsschluss erfolgen, sodass eine Einbeziehung in den Vertrag ausscheidet.
Bei Waschstraßen hingegen muss der Aushang mit den AGB so platziert werden, dass er bereits vor Vertragsschluss deutlich sichtbar ist. Ob das auch tatsächlich der Fall ist, kommt auf den Einzelfall an.
Sie sollten als Geschädigter unbedingt kurz nach dem schädigenden Ereignis Fotos von der Örtlichkeit und den dort aushängenden AGB (oder eben deren Fehlen) anfertigen. Idealerweise suchen Sie die Waschanlage auch mit einem Zeugen auf, der anschließend ein Gedächtnisprotokoll von den Begebenheiten vor Ort anfertigt. So können Sie im Fall der Fälle nachweisen, dass die AGB des Betreibers nicht deutlich sichtbar angebracht worden sind. Nicht hinreichend sichtbare AGB werden nicht zum Vertragsbestandteil und können dem Betreiber insoweit auch keine Haftungsvorzüge vermitteln.
Waschanlagen-AGB sind unwirksam
Ein weiteres Manko vieler Autowaschanlagen-AGB ist deren regelwidriger Gestaltungsinhalt.
Für die Beurteilung der Wirksamkeit von Haftungsausschlüssen in AGB ist zunächst das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 b BGB zu beachten. Demnach kann eine Haftung für Schäden, die durch grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden, nicht wirksam ausgeschlossen werden.
§ 276 Abs. 3 BGB verhindert darüber hinaus Haftungsausschlüsse für vorsätzliches Handeln.
Ob demnach noch Raum für einen Haftungsausschluss für einfache und leichte Fahrlässigkeit bleibt, beurteilt sich nach der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB. In der Rechtsprechung wird vertreten, dass derartige Haftungsausschlüsse, auch wenn sie nur auf eine Beschädigung von Außenteilen beschränkt ist, unangemessen benachteiligend sind (BGH, Urteil vom 30.11.2004, X ZR 133/03).
Denn ein solcher Haftungsausschluss widerspricht dem berechtigten Vertrauen des Waschanlagen-Kunden darauf, dass sein Fahrzeug so, wie es ist, also mitsamt den außen angebrachten Teilen, unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgehen wird, und seiner korrespondierenden Erwartung, dass er Schadensersatz erhalten wird, sollte doch einmal ein Schaden auftreten und dieser vom Waschanlagenbetreiber zu verschulden sein. Dabei erwarten Sie als Kunde Schadensersatz immer dann, wenn der Betreiber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, also auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Das gilt auch für Klauseln, durch die die Haftung für Folgeschäden, welche auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, ausgeschlossen wird.
Verweis auf den Abschluss einer Vollkaskoversicherung verbietet sich
Das über lange Zeit von Waschanlagenbetreibern genannte Argument, der Kunde könne ja eine Vollkaskoversicherung abschließen, greift in diesem Zusammenhang nicht. Denn das Risiko einer Beschädigung durch den Waschvorgang trägt grundsätzlich der Waschanlagenbetreiber, für den es viel sinnvoller ist, selbst eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen.
Mitverschulden des Kunden führt zum Schaden am Auto
Beruht Ihr Schaden allein auf der Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers, muss dieser auch vollständig für Ihren Schaden aufkommen.
Teilweise kann es aber vorkommen, dass auch Ihr eigenes Verhalten bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat – etwa, wenn Sie die besonderen Vorgaben und Hinweise des Betreibers zur Nutzung der Anlage missachtet haben. Kann der Betreiber also nachweisen, dass der Schaden auch auf ein Fehlverhalten Ihrerseits zurückzuführen ist, kann Ihr Schadensersatzanspruch aufgrund eines Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB vermindert sein oder sogar gänzlich entfallen – das gilt für automatische Anlagen ebenso wie für SB-Boxen.
Bei SB-Waschboxen sind beispielsweise oft auch Kontrollpflichten Ihrerseits zum Vertragsbestandteil geworden. Üblicherweise finden sich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers entsprechende Anweisungen, die Waschbürste vor Gebrauch auf Verschmutzung zu kontrollieren oder mit den Reinigungspistolen bestimmte Mindestabstände zum Fahrzeug einzuhalten. Tun Sie das nicht, kann der Betreiber Ihnen dies entgegenhalten.
Wer haftet neben dem Betreiber für Schäden am Auto, die in der Waschanlage entstehen?
Wie bereits erörtert, ist die Haftung des Betreibers bei Schäden in der Waschanlage meist am naheliegendsten. Dennoch sind auch Fälle denkbar, in denen der Schaden durch andere Parteien verursacht wird, welche gegebenenfalls in Anspruch genommen werden könnten.
Kommt es beispielsweise aufgrund des Fehlverhaltens eines anderen Nutzers in der Waschanlage zu einem Unfall, kann dieser in Anspruch genommen werden.
Entsteht ein Schaden durch einen Fahrzeugdefekt, ist zu prüfen, ob der Fahrzeughersteller, Ihr Servicepartner oder Ihre Werkstatt verantwortlich gemacht werden kann.
Ist der Anlagenbetreiber seinen Hinweis- und Kontrollpflichten vollumfänglich nachgekommen, hat die Anlage also regelmäßig gewartet und es kommt zu einer Beschädigung durch die Anlage selbst, kann sich Ihr Anspruch auf Entschädigung unter Umständen gegen den Hersteller der Anlage oder gegen das Unternehmen richten, das für die Wartungsarbeiten zuständig war.
Wenn ein Schaden nachweislich durch Ihr eigenes Fehlverhalten entstanden ist, haften Sie üblicherweise selbst. In diesem Fall sollten Sie jedoch je nach Schadenssumme anwaltlich überprüfen lassen, ob dem Betreiber ein Mitverschulden angelastet werden kann, um wenigstens Teilkosten abzudecken. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, lohnt sich ein Anruf zur Beratung in jedem Fall.
Auto wurde in der Waschanlage beschädigt: Was sollten Sie tun?
Auch wenn die Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung eines Schadens in AGB-Klauseln für Waschanlagenbetreiber unzulässig ist, empfiehlt es sich doch, sofort Bescheid zu geben und alles zu dokumentieren, bevor Sie das Gelände verlassen.
- An erster Stelle steht für Sie die Beweissicherung. Sie sollten also den Schaden detailliert schriftlich festhalten und aussagekräftige Fotos anfertigen. Wenn möglich lassen Sie sich die Schadensdokumentation schon vor Ort unterschreiben.
- Achten Sie auch darauf, wer den Vorgang vielleicht bezeugen kann. Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, sich den Namen eines Ansprechpartners oder Verantwortlichen der Anlage zu notieren.
- Lassen Sie sich sodann von einer Fachwerkstatt einen Kostenvoranschlag für die Reparatur geben, denn so können Sie Ihren Schaden später am besten beziffern. Der Kostenvoranschlag ist üblicherweise kostenlos und hilft Ihnen, sich vor der Reparatur schon mit dem Waschanlagenbetreiber über die Kostenübernahme zu verständigen.
- Fordern Sie den Anlagenbetreiber zeitnah schriftlich und unter angemessener Fristsetzung zur Schadensregulierung auf; am Besten durch einen Einschreiben Brief. Wichtig ist, dass Sie den Anlagenbetreiber korrekt ermitteln. Dieser ergibt sich aus den Waschanlagen AGB, die Sie zumeist im Internet oder vor Ort einsehen können.
- Die meisten Betreiber haben eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Sie sollten den Betreiber der Waschanlage anhalten, den Vorfall dort rechtzeitig zu melden. Denn Haftpflichtversicherer regulieren nur solche Schäden, die vom Versicherungsnehmer unverzüglich angezeigt worden sind. Ihnen als Geschädigtem sollte eine Regulierung durch einen finanziell leistungsstarken Haftpflichtversicherungsträger genehm sein.
- Sofern Sie als Kfz Halter selbst eine Versicherung haben, die Beschädigungen durch eine Waschstraße abdeckt, sollten Sie sich unverzüglich über eventuelle Fristen zur Schadensmeldung informieren. In der Regel beträgt die Frist nach § 104 Abs. 1 VVG eine Woche, dies kann jedoch individualvertraglich anders geregelt sein.
Tipp
Sollte der Schaden schwer einzuschätzen oder erheblich sein, etwa weil Ihr Fahrzeug sehr wertvoll ist, kann auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Nöten sein. Grundsätzlich steht es Ihnen unabhängig von der zu erwartenden Schadenssumme frei, einen Gutachter zu beauftragen, allerdings sollten Sie sich dort vorab über die zu erwartenden Gutachterkosten informieren. Bei Schäden ab einer Höhe von etwa 700-1000 € (brutto) erstellen KFZ-Werkstätten in der Regel keinen Kostenvoranschlag mehr, sodass Sie um die Einholung eines Sachverständigengutachten nicht mehr herum kommen. Üblicherweise sind die Gutachterkosten ebenfalls als Schaden ersatzfähig.
Allerdings nehmen solche Gutachten einige Zeit in Anspruch. Sie sollten als Geschädigter nicht erst warten, bis Ihne das Gutachten vorliegt. Fordern Sie den Betreiber der Waschanlage zunächst auf, seine Einstandspflicht für den entstandenen Schaden dem Grunde nach anzuerkennen. Dadurch brauchen Sie den Schaden zunächst nicht zu beziffern und kommen dennoch Ihrer zeitnahen Meldepflicht nach.
Musterschreiben für Schadensersatzansprüche bei Schäden am Auto in der Waschanlage
Um bei der Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Waschanlagenbetreiber Fehler zu vermeiden, haben wir Ihnen ein kostenloses Musterschreiben erstellt, welches Sie nutzen können. Fügen Sie dem ausgefüllten Schreiben alle Fotos des Schadens und sonstige vorhandene Dokumente in Kopie bei, wie etwa ein Sachverständigengutachten, Kostenvoranschläge oder Rechnungen.