Beim Wohnmobil-Kauf Mangel verschwiegen – Rücktritt und Schadensersatz Auto

Beim Wohnmobil-Kauf Mangel verschwiegen – Rücktritt und Schadensersatz

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Sie haben sich für viel Geld ein Wohnmobil oder Reisemobil gekauft und stellen plötzlich einen gravierenden Mangel an dem Motorcaravan fest, den Ihnen der Verkäufer verschwiegen hat. Sie fragen sich: Hab ich ein Recht auf Rücktritt vom Kauf? Kann ich Schadensersatz fordern? Darf ich den Kaufpreis mindern? Darf ich mir auf Kosten des Verkäufers ein Ersatz-Wohnmobil mieten? Unser Beitrag erklärt Ihnen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen.

Die häufigsten versteckten Mängel nach dem Wohnmobil Kauf

Das Wohnmobil bzw. Reisemobil unterscheidet sich erheblich von anderen Kraftfahrzeugen. Es muss nicht nur fahrtauglich sein, sondern robust und zudem die Funktion eines mobilen (Urlaubs-)Heims erfüllen. Daher setzen nicht wenige Gerichte den Maßstab an die Toleranzgrenze zur Mängelfreiheit zugunsten der Wohnmobilkäufer herab. Dies erscheint auch nur sachgerecht, schließlich sind Wohnmobile und Reisemobile zumeist nicht nur kostenintensiver als andere Kraftfahrzeuge. Auch die Zahl der potentiellen Mängel ist bei einem Wohnmobil vielfältiger als beim Auto. Nicht nur die Fahrtüchtigkeit selbst kann eingeschränkt sein, sondern auch die Wohn- und Gebrauchstauglichkeit der Einrichtung und Ausstattung. Ein defekter Wassertank oder eine marode Küche können ebenso kostenträchtige Mängel darstellen, wie eine eingeschränkte Fortbewegung des Fahrzeugs.

Die wohl häufigsten versteckten Mängel an einem Wohnmobil sind nachstehend aufgelistet:

Wann liegt ein Mangel am Wohnmobil oder Reisemobil vor?

Grundsätzlich ist von einem Sachmangel im Sinne des § 434 BGB zu sprechen, wenn die Ist-Beschaffenheit in negativer Weise von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Kurz gesagt: Immer dann, wenn das Wohnmobil nicht die Beschaffenheit aufweist, die es aufweisen sollte, liegt ein Mangel vor.

Um die geschuldete Beschaffenheit herauszufinden lohnt sich oftmals der Blick in den Kaufvertrag. Dem Vertrag sollte regelmäßig zu entnehmen sein, welche Beschaffenheit des Wohnmobils vertraglich vereinbart wurde. Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung kann beispielsweise in der Laufleistung des Fahrzeugs, aber auch in der Ausstattung und Funktion des Wohnmobils liegen.

Sollten Sie mit dem Verkäufer keine konkrete Beschaffenheit vereinbart haben, richtet sich die geschuldete Beschaffenheit des Wohnmobils nach der Eignungstauglichkeit zur gewöhnlichen Verwendung. Das Wohnmobil ist dann frei von Sachmängeln, wenn es verkehrstüchtig und fahrtauglich ist und überdies ein (zumindest) zeitweises, den räumlichen Begebenheiten und der Einrichtung entsprechendes komfortables „Wohnen“ eröffnet, vgl. § 434 Abs. 3 BGB.

Als Wohnmobilkäufer dürfen Sie eine Beschaffenheit erwarten, die bei Wohnmobilen desselben Baujahrs und Modells, bei gleicher Laufzeit und Ausstattung üblich ist. Defizite in Qualität oder Haltbarkeit sowie Funktionseinschränkungen und Sicherheitsmängel sind grundsätzlich nicht hinnehmbar.

Welche Beschaffenheit dürfen Sie als Wohnmobil-Käufer erwarten?

Grundsätzlich dürfen Sie ein funktionsfähiges, d. h. ein fahrtüchtiges und verkehrssicheres Wohnmobil mit entsprechend funktionierender und einsatzbereiter Innenausstattung erwarten.

So hat das OLG Stuttgart entschieden, dass ein Wohnmobil dann mangelhaft ist, wenn sich das elektrische Rollo an der Fronscheibe nicht gänzlich hochfahren lässt (OLG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2016, 1 U 133/13).

Aber auch Mängel am Motor des Fahrzeugs führen zu einer Mangelhaftigkeit des Wohnmobils, vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27.04.2017, 1 U 45/16. In diesem Fall hat das OLG Oldenburg entschieden, dass ein „Motorruckeln“ bei einem neuen Wohnmobil einen Sachmangel darstellt.

Liegt keine vereinbarte Beschaffenheit vor und kann das Wohnmobil auch keine Beschaffenheit aufweisen, die bei Freizeitfahrzeugen gleicher Art üblich ist, muss von einem Sachmangel im Sinne des § 434 BGB ausgegangen werden. Für die Geltendmachung etwaiger Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer bzw. für den Rücktritt vom Kaufvertrag muss dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, also in der Regel zum Zeitpunkt des Kaufs, vorgelegen haben, vgl. § 446 BGB.

Zudem muss es sich für die Geltendmachung bestimmter Gewährleistungsrechte (z. B. für den Rücktritt) bei dem Mangel um einen „erheblichen“ Mangel handeln. So hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit seinem Urteil vom 11.07.2018 entschieden, dass ein rein optischer Mangel nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn eine andere Bauweise nach dem Stand der Technik nicht möglich ist. Das dürfte in der Praxis allerdings eher selten der Fall sein. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall beanstandeten die Kläger Unebenheiten auf der Außenhaut des Wohnmobils, die lediglich nur zu optischen Beeinträchtigungen führten, die Funktionalität und Verwendung des Wohnmobils jedoch nicht beeinflussten.

Rücktritt vom Kaufvertrag über den Erwerb des Wohnmobils

Wenn der erhebliche Sachmangel also bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, können Sie als Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer erklären. Erheblich i. S. d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist ein Sachmangel, wenn eine wesentliche Gebrauchsfähigkeit des Wohnmobils (z. B. die sichere Fortbewegung) nicht gegeben ist oder die Unkosten einer Mängelbeseitigung sich auf mehr als 5 Prozent des Kaufpreises belaufen (BGH, Urteil vom 28.05.2014, VIII ZR 94/13).

Wenn Sie Zweifel daran tragen, ob ein erheblicher Mangel vorliegt, können Sie ein „Mangelgutachten“ durch den TÜV oder durch die Dekra einholen.

Im Rahmen des Rücktritts wandelt sich das Schuldverhältnis zu einem Rückgewährschuldverhältnis. Sie als Käufer können dann die Kaufsache, in diesem Fall das mangelhafte Wohnmobil, an den Verkäufer zurückgeben und der Verkäufer muss den gezahlten Kaufpreis Zug um Zug, also gleichzeitig, erstatten.

Dazu müssen Sie dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur Nachbesserung der Mängel gesetzt haben. Eine solche Fristsetzung ist jedoch entbehrlich, wenn der Verkäufer die Reparatur des Mangels ernsthaft und endgültig verweigert, vgl. § 323 Abs. 2 BGB.

Voraussetzungen des Rücktritts zusammengefasst:

  1. Erheblicher Sachmangel i. S. d. § 434 BGB am Wohnmobil,
  2. Sachmangel lag bereits bei Übergabe des Wohnmobils vor,
  3. schriftliche Mängelanzeige an den Verkäufer und
  4. schriftliche Aufforderung zur Nachbesserung des Mangels oder aber zur Lieferung eines mangelfreien Wohnmobils (falls Nacherfüllung versucht wird und fehlschlägt: wiederholte Fristsetzung an den Verkäufer zur Nachbesserung der Mängel),
  5. schriftliche Erklärung des Rücktritts gegenüber dem Verkäufer.

Verkäufer darf Nutzungsentschädigung verlangen

Es kann sein, dass Sie sich als Käufer etwa gem. § 346 Abs. 1, 2 S.1 Nr. 1 BGB oder gem. § 818 Abs. 1 und 2 BGB die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen müssen. So kann der Verkäufer von Ihnen beispielsweise eine angemessene Nutzungsentschädigung für bereits gefahrene Kilometer verlangen.

Es gibt verschiedene Berechnungsmodelle für die Erfassung des Wertes der Nutzungsentschädigung. Ein Ansatz (der sich auch auf den Kauf eines gebrauchten Wohnmobils übertragen lässt) bestimmt den Wert der vom Wohnmobil-Käufer gezogenen Nutzungen nach folgender Formel:

Berechnungsformel für die Nutzungsentschädigung (KG Berlin, Urteil 23.05.2013, 8 U 58/12)

Muss ich das mangelhafte Wohnmobil zum Verkäufer bringen?

Lässt sich der Verkäufer auf eine Nacherfüllung ein, so schließt sich die Frage an, ob der Verkäufer das Wohnmobil bei Ihnen vor Ort reparieren muss oder ob er verlangen darf, dass das Wohnmobil ihm an seinem Sitz bereitgestellt wird.

Um den Ort der Nacherfüllung zu ermitteln, muss wie folgt vorgegangen werden:

  1. gibt es Umstände, die in besonderer Weise zu einer Lokalisierung des Ortes der Nacherfüllung an Ihrem Wohnsitz (als Käufer) oder am Sitz des Verkäufers Veranlassung geben?
  2. falls nein: maßgeblich ist der Wohn- oder Geschäftssitz des Verkäufers nach § 269 Abs. 1, 2 BGB (BGH, Urteil vom 19.07.2017, VIII ZR 278/16; Urteil vom 18.01.2017, VIII ZR 263/15).

Oftmals liegt der Nacherfüllungsort damit am Sitz des Verkäufers, jedoch stellt sich die Frage, inwieweit dem Käufer aufgebürdet werden kann das Wohnmobil zum Verkäufer zu verschaffen, wenn das Wohnmobil gar nicht fahrbereit ist. Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof in einem Fall eines mangelhaften PKW beschäftigen.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, einem Käufer durch Zahlung eines von diesem angeforderten Vorschusses den Transport der (vermeintlich) mangelbehafteten Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 19.07.2019, VIII ZR 278/16).

Alternative: Kaufpreisminderung beim Mangel

Anstatt zurückzutreten können Sie als Wohnmobilkäufer gem. § 441 Abs. 1 BGB auch den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Wohnmobil-Verkäufer mindern. Auch dafür muss freilich an Mangel an dem reisemobil vorliegen.

Auf eine Erheblichkeit des Sachmangels (wie sie beim Rücktritt vorliegen muss) kommt es gem. § 441 Abs. 1 S. 2 BGB aber nicht an.

Bei der Minderung können Sie den Kaufpreis in dem Verhältnis herabsetzen, in dem der Wert des Wohnmobils in mangelfreiem Zustand zu dem Wert des mangelhaften Mobils steht.

Wert mangelhaftes Wohnmobils × gezahlter Kaufpreis
_______________________________________________________
Wert des mangelfreien Mobils

Bei Zweifeln über die Berechnung ziehen Sie einen Dekra oder TÜV Sachverständigen hinzu. Dieser Schritt lohnt sich freilich nur bei größeren Schäden.

Verschwiegene Mängel am Reisemobil: Anfechtung der Willenserklärung zum Kaufvertragsschluss

Neben dem Rücktrittsrecht kann Ihnen als Wohnmobil Käufer möglicherweise auch die Anfechtung zur Lösung vom Vertrag zur Verfügung stehen. Im Rahmen der Anfechtung wird die Willenserklärung, die zu dem Kaufvertrag geführt hat, angefochten und der Kaufvertrag wird somit von Beginn an nichtig. Freilich muss hierfür ein tauglicher Anfechtungsgrund vorliegen. In der Praxis ist das bewusste Verschweigen eines Mangels am Wohnmobil durch den Verkäufer (die arglistige Täuschung) der wohl der häufigste Anfechtungsgrund.

Die Anfechtung im Falle eines verschwiegenen Mangels kann nur binnen einer Jahresfrist erfolgen. Aber keine Bange: Diese Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung erst mit dem Zeitpunkt, in welchen Sie als Anfechtungsberechtigter die Täuschung des Verkäufers entdeckt haben, vgl. § 124 BGB.

Gerichtsentscheidungen zur arglistigen Täuschung beim Wohnmobil Kauf:

  • Das Oberlandesgericht Hamm musste sich mit seinem Urteil vom 10.03.2011, I-28 U 131/10 mit einem Fall befassen, indem die Kläger ein gebrauchtes Wohnmobil erworben haben. Bereits nach kurzer Zeit mussten die Kläger feststellen, dass das Wohnmobil undicht ist und es somit zu Feuchtigkeitsansammlungen kam. Nach Angaben der Werkstatt handelte es sich um einen Feuchtigkeitsschaden der nur „laienhaft instand gesetzt“ worden ist. Dieser Feuchtigkeitsschaden sei schon mehr als 6 Monate her. Aus diesem Grund muss es sich um einen Schaden beim Vorbesitzer gehandelt haben. Diese Undichtigkeit wurde von dem Verkäufer jedoch arglistig verschwiegen, sodass die Rückabwicklung des Vertrages hier auch durch eine Anfechtung möglich war.
  • Das Landgericht Nürnberg-Führt hat mit seinem Urteil vom 01.10.2013 zum Aktenzeichen 12 O 8990/12 festgestellt, dass auch „Angaben ins Blaue hinein“ trotz eindeutiger Erkennbarkeit eine arglistige Täuschung darstellen. Im dem dem Urteil zugrundeliegenden Fall, hat der private Verkäufer dem Käufer zugesichert, dass das Wohnmobil in der Zeit, in der es in seinem Eigentum war, keinen Wasser- bzw. Feuchtigkeitsschaden erlitten hat. Bei entsprechender Kontrolle war ein Wasserschaden eindeutig erkennbar.

Gewährleistungsausschluss beim Wohnmobil Kauf von Privat

Soweit der Verkäufer des Wohnmobils eine Privatperson (und kein gewerblicher Wohnmobil Händler) ist, hat er die Möglichkeit, mit Ihnen als Käufer des Reisemobils einen Ausschluss für die Haftung für etwaige Mängel zu vereinbaren. Allerdings kann nur ein wirksamer Ausschluss für Sachmängel die Gewährleistung tatsächlich ausschließen.

Unwirksamer Haftungsausschluss nach AGB Recht

Ein von dem privaten Verkäufer in mehreren Verkäufen (es muss sich nicht um Wohnmobile handeln) wiederholt verwendeter Haftungsausschluss gilt als Allgemeine Geschäftsbedingung und hat sich an den AGB Bestimmungen aus §§ 305 ff. BGB zu orientieren. Soweit es im Gewährleistungsausschlus lediglich heißt:

  • das Wohnmobil wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft,
  • das Wohnmobil wird gekauft wie gesehen,
  • ich verkaufe das Wohnmobil von Privat und übernehme keine Sachmängelhaftung,

so ist die Klausel unwirksam, sodass kein wirksamer Ausschluss der Sachmängelhaftung getroffen wurde. Denn die genannten Formulierungen verstoßen allesamt gegen § 309 Nr. 7 a) BGB sowie § 309 Nr. 7 b) BGB, wonach sich ein Haftungsausschluss nicht auch auf Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Pflichtverletzung des Wohnmobilverkäufers erstrecken darf und überdies auch nicht auf eine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

Kein Haftungsausschluss für zugesicherte Eigenschaften des Wohnmobils

Der Haftungsausschluss kann sich ferner nicht auf die Haftung für zugesicherte Eigenschaften erstrecken. Wenn der Wohnmobilverkäufer Ihnen eine bestimmte Eigenschaft des Reisemobils fest zusagt, dann muss das Gefährt diese Eigenschaft auch aufweisen.

Das gilt auch für die Angaben in einer Online Verkaufsanzeige (etwa auf mobile.de, autoscout24.de oder ebay.de). In der Online Verkaufsanzeige getroffene Angaben sind Beschaffenheitsangaben i. S. d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB (LG Köln, Urteil vom 20.01.2011, 8 O 338/10; LG Karlsruhe, Urteil vom 15.02.2010, 1 S 59/09). Wenn ein Wohnmobilverkäufer eine Eigenschaft des Fahrzeugs oder eine bestimmte Beschaffenheit desselben anpreist, muss sich daran festhalten lassen.

Auch kann sich der Verkäufer, der Ihnen eine vorsätzliche Falschauskunft über den Zustand des Wohnmobils gibt, nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen. Denn eine arglistige Täuschung begründet stets die deliktische Haftung des Wohnmobilverkäufers.

Kein Haftungsausschluss beim Verkauf im Kundenauftrag

Im Gegensatz zum Kauf zwischen Privatleuten sind Haftungsausschlüsse zwischen einem gewerblichen Verkäufer (Unternehmer) und einem privatem Käufer (Verbraucher) grundsätzlich unwirksam, da das Gesetz dem Verbraucher einen besonderen Schutz zugesteht.

Wenn der gewerbliche Autohändler einen Verkauf des Wohnmobils im Kundenauftrag fingiert, um die Gewährleistung zu umgehen, so kann er sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen.

Eine Umgehung des Verbraucherschutzes ist gegeben, wenn der Kfz Händler das Agenturgeschäft i. S. d. § 475 Abs. 1 S. 2 BGB in missbräuchlicher Art und Weise dazu nutzt, sein tatsächlich gegebenes Eigengeschäft zu verschleiern (BGH, Urteil vom 26.01.2005, VIII ZR 175/04). Von einem Umgehungsgeschäft dürfen Sie als Wohnmobil Käufer dann ausgehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Kfz Händler als Verkäufer des Wohnmobils anzusehen ist. Das ist dann der Fall, wenn der Autohändler (und eben nicht der vorgeschobene Fahrzeugeigentümer) das wirtschaftliche Risiko des Wohnmobil-Verkaufs zu tragen hat.

Wenn Ihnen ein Autohändler ein Wohnmobil „im Kundenauftrag“ angeboten haben sollte, so führen Sie sich unbedingt die Entscheidung des AG Halle zu Gemüte. Das Gericht sah es als unerheblich an, dass ein Fahrzeug von einem Händler mit den Worten „Privatfahrzeug im Kundenauftrag“ angepriesen wurde. Der Händler habe das Internetangebot selbst für unverbindlich angesehen, indem er sich darauf berufen habe, dass die Angabe der Laufleistung nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Außerdem argumentierte das Gericht, dass die Umschreibung „Privatfahrzeug“ nur hergebe, dass das Fahrzeug privat genutzt wurde (nicht als Firmen- oder Mietwagen). Zuguter letzt schlussfolgerte der Richter, dass die Bezeichnung „im Kundenauftrag“ so zu verstehen sei, dass der Anbieter als Kommissionär i. S. d. § 383 HGB im eigenen Namen für Rechnung eines anderen verkauft, was ein Handeln als Unternehmer nicht nur nicht ausschließt, sondern im Gegenteil gerade bedingt (AG Halle, Urteil vom 17.03.2011, 93 C 230/10).

Die Entscheidung wird von Wohnmobilkäufern und deren Rechtsanwälten als verbraucherfreundliche Hilfestellung im „Kampf“ gegen den Mißbrauch des Agenturgeschäfts vieler Kfz Händler angesehen.

Widerrufsrecht beim Wohnmobilkauf

Insbesondere dann, wenn Sie das Wohnmobil von einem Händler im Internet, zum Beispiel auf einer Online Plattform, erwerben, steht ihnen gemäß § 312g BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Denn im Rahmen von Fernabsatzverträgen, also Verträgen, die über das telefon, Internet oder andere Fernkomminikationsmittel geschlossen wurden, sieht der Gesetzgeber die Notwendigkeit, den Käufer ausreichend zu schützen. Aus diesem Grund sind Sie als Verbraucher auf ihre auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärunge nicht mehr gebunden, soweit Sie Ihre Willenserklärung gegenüber dem Wohnmobilverkäufer fristgerecht widerrufen haben, vgl. § 355 BGB.

Dabei erfolgt der Widerruf durch die Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Das Wort „Widerruf“ muss dabei nicht fallen. Es genügt, wenn aus der Erklärung der Entschluss eindeutig hervorgeht, dass der Verbraucher sich vom Vertrag lösen möchte.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 355 BGB.

Wenn der Wohnmobilverkäufer Sie als Käufer aber nicht richtig über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt hat, beginnt die Widerrufsfrist zunächst nicht zu laufen und Sie haben dann die Möglichkeit innerhalb eines Jahres und 14 Tagen den Widerruf zu erklären.

Tipps zum Gerichtsverfahren beim mangelhaften Wohnmobil

Sollte sich der Streit um das mangelhafte Wohnmobil außergerichtlich nicht beilegen lassen, so bleibt Ihnen als Käufer eines Wohnmobils oft nur der Weg zum Gericht. Regelmäßig sind streitwertbedingt die Langerichte zuständig für Auseinandersetzungen bezüglich Mängel am Wohnmobil. Vor dem Landgericht gilt Anwaltszwang. Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, müssen Sie zunächst die Anwaltskosten zahlen, die Sie sich anhand unseres Streitwertrechners hier komfortabel berechnen können. Ferner fällt ein Gerichtskostenvorschuss an, den Sie auslegen müssen, damit die Klage dem Verkäufer zugestellt und damit rechtshängig wird.

Wohnmobil Verkäufer hat seinen Sitz im Ausland

Haben Sie (als Verbraucher) das Wohnmobil von einem Verkäufer im europäischen Ausland erworben und wurde vertraglich nichts Gegenteiliges vereinbart, so dürfen Sie gem. Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO in Deutschland klagen, wenn eine Lieferung des Wohnmobils nach Deutschland vereinbart wurde. Damit wäre Ihre Wohnort der Erfüllungsort, weil Sie als Käufer dort das Wohnmobil entgegen nehmen sollten.

Ist die Gerichts- und Amtssprache am Gerichtsstand des Wohn- oder Geschäftssitzes des Verkäufers nicht Deutsch, so kann es ratsam sein, die Klageschrift samt Anlagen ebenfalls in einer Übersetzung in die jeweilig geltende Amtssprache anbei zu fügen (gem. Art. 4 Abs. 4 EuZVO genügt eine einfache Übersetzung, die Sie als Kläger selbst beschaffen, erstellen oder über das Gericht einholen lassen können). Ohne diese Übersetzung könnte der Wohnmobilverkäufer von einem Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 Abs. 1 EuZVO Gebrauch machen. Dadurch würde die Zustellung der Klage schwebend unwirksam. Zwar kann die Unwirksamkeit dadurch geheilt werden, dass Sie die Klageschrift nebst Übersetzung erneut zustellen. Allerdings droht (gerade bei einem knappen Verjährungsfristablauf bzgl. der Sachmängelgewährleistungsrechte) die Gefahr der Verjährung Ihrer Ansprüche (BGH, Urteil vom 25.02.2021, IX ZR 156/19).

Einige Wohnmobil-Händler mit Geschäftssitz im EU Ausland haben in der Vergangenheit versucht (private) Wohnmobilkäufer mit bedenklichen Tricks von der Geltendmachung der Gewährleistungsrechte abzuhalten. So finden sich – auch heutzutage noch – unzulässige Rechtswahlklauseln in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen so mancher Wohnmobil-Händler. Lassen Sie sich dadurch nicht verunsichern.

Zwar ist dem Händler eine Rechtswahl in seinen AGB gem. Art. 6 Abs. 2 ROM I-Verordnung grundsätzlich nachgelassen, allerdings nur unter ganz engen Voraussetzungen. So darf die Rechtswahl nicht dazu führen, dass Ihnen als Verbraucher der Schutz entzogen wird, der Ihnen durch die zwingenden Vorschriften des Staates gewährt wird, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (das ist regelmäßig Ihr Wohnsitz).

Es gilt französisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Exemplarisches Beispiel aus einem Wohnmobilkaufvertrag

Darüber hinaus bestimmt Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 93/13/EWG, dass die AGB-Klauseln der Wohnmobil-Händler missbräuchlich sind, wenn diese entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bedingen.

Eine Vertragsklausel, die nicht im einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und
ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.
[…] Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten
Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte. Die Tatsache, dass bestimmte Elemente einer Vertragsklausel oder eine einzelne Klausel im einzelnen ausgehandelt worden sind, schließt die Anwendung dieses Artikels auf den übrigen Vertrag nicht aus, sofern es sich nach der Gesamtwertung dennoch um einen vorformulierten Standardvertrag handelt. Behauptet ein Gewerbetreibender, dass eine Standardvertragsklausel im einzelnen ausgehandelt wurde, so obliegt ihm die Beweislast.

Auszug aus Art. 3 der Richtlinie 93/13

Soweit eine Regelung über die Anwendbarkeit ausländischen Rechts in den AGB-Klauseln Ihres Wohnmobil-Händlers Ihnen als Verbraucher die Möglichkeit verwehrt, sich auf die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften in Deutschland berufen können, ist diese Klausel als missbräuchlich und damit als unwirksam anzusehen.

Klageantrag beim Rücktritt vom Wohnmobil-Kauf

Wichtig ist, dass Sie auf die korrekte Formulierung der Klageanträge im Gerichtsverfahren achten. Denn ein falscher Klageantrag kann nur schwerlich wieder geändert werden. Nach § 263 ZPO ist die Klageänderung nämlich nur zulässig, wenn der Wohnmobil-Verkäufer einwilligt (was er freilich nur dann tun wird, wenn dies zu seinem Vorteil ist) oder wenn das Gericht die Klageänderung für sachdienlich erachtet (damit sind Sie ein Stück weit der Willkür des Gerichts ausgesetzt).

Beispielhafter Klageantrag im Falle des Rücktritts

[…] es wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 50.000 € nebst 5 Prozent Zinsen seit dem 01.01.2022 Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils HYMER B-Klasse MasterLine I 790 Fahrgestell-Nr. […], zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des genannten HYMER B-Klasse MasterLine I 790 seit dem 01.11.2021 in Annahmeverzug befindet.

Dauer des Gerichtsverfahrens

Bis zum erstinstanzlichen Urteil können im gerichtlichen Verfahren schon einmal gut und gerne 12 Monate ins Land ziehen. Die Klageeinreichung kann aber auch dazu führen, dass der Wohnmobil-Verkäufer sich vergleichsbereit zeigt und man sich vor dem Urteilsspruch gütlich einigt.

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