Darf ich als Unternehmer für meinen Betrieb Spenden sammeln? Startup

Darf ich als Unternehmer für meinen Betrieb Spenden sammeln?

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Dieser Beitrag wird in Kürze aktualisiert. Solange möchten wir Sie darauf hinweisen, dass einzelne Informationen in diesem Artikel veraltet sein könnten.

Gerade aufgrund der aktuell angespannten wirtschaftlichen Situation in Zeiten des Coronavirus sind viele Unternehmen auf finanzielle Förderungen angewiesen. Ob Sie für Ihr eigenes Unternehmen Spenden sammeln dürfen und welche Aspekte Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag. Zudem beleuchten wir die Voraussetzungen von kickstarter und Co.

Rechtliche Einordnung der Spenden

Um verstehen zu können, warum und unter welchen Voraussetzungen Spenden gesammelt werden dürfen, muss man sich kurz die Rechtsnatur der Spende vor Augen führen.

Spenden können in verschiedenen Formen erfolgen. Bei den meisten Spenden handelt es sich um Geldspenden, aber auch Sach- und Leistungsspenden sind keine Seltenheit.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind keine konkreten Regelungen bezüglich der Spende zu finden. Vielmehr ist die Spende als Schenkung im Sinne der §§ 516 ff. BGB einzustufen. Konkret ist die Spende als Schenkung unter Auflage zu qualifizieren.

Die Schenkung ihrerseits ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert. Dabei müssen beide Parteien darüber einig sein, dass diese Zuwendung unentgeltlich erfolgt, vgl. § 516 Abs. 1 BGB. Die Unentgeltlichkeit ist immer dann zu bejahen, wenn der Spender für seine Zuwendung keine Gegenleistung vom Spendenempfänger erhält.

Im Steuerrecht werden Spenden als freiwillige und unentgeltliche Geld- oder Sachzuwendungen für einen gemeinnützigen Zweck bezeichnet. Zuwendungen, die der Förderung einer der in den §§ 52 bis 54 AO genannten gemeinnützigen Zwecken dienen, können als Sondergaben im Sinne des § 10b EStG im Rahmen der Einkommenssteuer und bei der Körperschaftssteuer (§ 9 Nr. 3 KStG) als abzugsfähige Ausgabe steuerbegünstigend berücksichtigt werden.

Wer darf spenden?

Spenden darf grundsätzlich jeder. Dabei ist es unerheblich, ob die Zuwendung durch eine natürliche oder durch eine juristische Person erfolgt. Unterschiede ergeben sich hier nur im Rahmen der steuerlichen Begünstigung. Während die Spenden von natürlichen Personen im Rahmen der Einkommenssteuer als Sonderabgabe nach § 10b EStG abgesetzt werden können, richtet sich die steuerliche Begünstigung bei Unternehmensspenden nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG.

Wer darf Spenden empfangen?

In Ermangelung entgegenstehender Regelungen, darf in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich jeder eine Spende in Empfang nehmen. Als Spendenempfänger kommen also sowohl natürliche als auch juristische Personen in Betracht.

Sofern Ihr Unternehmen seinen Firmensitz in NRW unterhält, ist also grundsätzlich berechtigt, Spenden entgegenzunehmen.

Darf ich die Geldsammlung als „Spende“ bezeichnen?

Wer etwas spendet, der geht für gewöhnlich davon aus, dass die gespendete Summe in der eigenen Steuererklärung steuerbegünstigend berücksichtigt werden kann. Dafür muss die Spende aber zwei Voraussetzungen erfüllen:

Steuerlich anerkannter Spendenempfänger

Als steuerlich anerkannte Spendenempfänger kommen vor allem inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder deren Dienststellen (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Hochschulen) in Betracht. Aber auch gemeinnützige Körperschaften, in der Regel sind dies gemeinnützige Vereine, gemeinnützige Stiftungen oder gemeinnützige GmbHs, sind steuerlich anerkannte Spendenempfänger.

Voraussetzungen an die Spende

Damit Spenden steuerlich berücksichtigt werden können, müssen sie zudem die Ziele der §§ 52 bis 54 AO erfüllen. Sie müssen also gemeinnützig sein bzw. mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

Gemeinnützigkeit, § 52 AO

Nach § 52 Abs. 1 verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigen oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, zum Bespiel Zugehörigkeit einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechs zuführt.

Mildtätige Zwecke, § 53 AO

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

Kirchliche Zwecke, § 54 AO

Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.

Wann ist die Bezeichnung „Spende“ verboten?

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen verbietet sich die Bezeichnung „Spende“ für zahlreiche Zuwendnungen. Ihre Geldsammlung sollte nur dann als Spende bezeichnet werden, wenn sie einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck i. S. d. §§ 52 ff. AO dient. Auch von der Bezeichnung Kollekte sollten Sie Abstand nehmen, wenn Sie das Geld nicht für kirchliche oder karitative Zwecke in Empfang nehmen.

Unter der zweckentfremdeten Verwendung einer solchen Bezeichnung kann diese als „irreführend“ im Sinne des § 5 UWG verstanden werden und als unlautere geschäftliche Handlung eine Abmahnung durch einen Mitbewerber, einen Wettbewerbsverband oder einer qualifizierten Einrichtung des Verbraucherschutzes nach sich ziehen.

Rechtliche Voraussetzungen für das Sammeln von Spenden in Nordrhein-Westfalen

Bis 2009 wurden die Voraussetzungen des Spendensammelns in den Sammlungsgesetzten der Bundesländer geregelt. Diese sahen unter anderem eine Genehmigungspflicht für das Spendensammeln vor. Diese Genehmigungspflicht betraf insbesondere Straßen- und Haustürsammlungen. Denn gerade hier sah der Gesetzgeber die Notwendigkeit, den vermeintlichen Spender vor unerwarteten Ausgaben zu schützen.

Da das Land Nordrhein-Westfalen, wie viele andere Bundesländer auch, das Sammlungsgesetz abgeschafft hat, gibt es keine Genehmigungspflicht für das Sammeln von Spenden mehr.

Die Regelungen sind jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. So benötigen Spender in Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Thüringen und dem Saarland nach den jeweiligen Landes-Sammlungsgesetzen weiterhin eine Genehmigung für das Sammeln von Geldern.

Ordnungs- und regelwidrige Spendensammlung

Auch, wenn es keine zivilrechtlichen Regelungen und Voraussetzungen gibt, müssen beim Spendensammeln insbesondere die ordnungsrechtlichen Vorschriften beachtet werden.

Spendensammlung in der Öffentlichkeit

Gerade beim Spendensammeln auf der Straße kommt § 22 StrWG NRW in Betracht. Demnach kann die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird.

Das Aufstellen eines Spendensammelbehälters auf öffentlichen Wegen oder an einer Straße kann als sogenannte „Sondernutzung“ der Straße gesehen werden. Für eine solche Sondernutzung wird in vielen Fällen eine Genehmigung der Gemeinde erforderlich sein. Wenn Sie ohne eine solche Genehmigung Spenden für Ihr Unternehmen sammeln, können Ihnen Bußgelder drohen.

Darüber hinaus kann die Rückzahlung der Spenden angeordnet werden.

Spendensammlung Online – kickstarter und Co.

Aber nicht nur beim Spendensammeln auf der Straße, sondern auch online sind einige Punkte zu beachten. Gerade bei Onlinespenden über Internetportale sind die Nutzungsbestimmungen der Spendensammlung der jeweiligen Spendenportale zu berücksichtigen.

Bricht man die Bedingungen aus den Nutzungsbedingungen der renommiertesten Portale auf eine Pflicht herunter, so kann man es auf folgenden gemeinsamen „Nenner“ bringen:

Die Portale erwarten die Transparenz und die Ehrlichkeit gegenüber dem jeweiligen Spender. Damit entsprechen Sie dem geltenden Recht, denn – wir erinnern uns – die Spende ist eine Schenkung unter Auflage.

In den kickstarter.com Nutzungsbedingungen heißt es etwa:

Belügen Sie niemanden. Veröffentlichen Sie keine falschen, irreführenden oder fehlerhaften Informationen. Unterlassen Sie sämtliche betrügerischen Handlungen.

https://www.kickstarter.com/terms-of-use?lang=de

Auch betterplace.me bietet einen Weg für private Anliegen Geldspenden zu sammeln. In den dortigen zusätzlichen Nutzungsbedingungen ist geregelt:

Spenden dürfen nur gemäß dem in der Kampagnenbeschreibung angegebenen und nach Ziffer 3 dieser Zusätzlichen Nutzungsbedingungen zulässigen Verwendungszweck verwendet werden.

https://www.betterplace.me/nutzungsbedingungen-zusaetzlich#61-kampagnenbeschreibung

Werden die Nutzungsbedingungen auf der jeweiligen Plattform mißachtet, so droht die dauerhafte Sperrung auf dem Portal und das Einfrieren des Spendenbetrages.

Was droht beim Verstoß gegen das Ordnungsrecht?

Wer Spenden zweckwidrig verwendet, so stellt dies einen Straftatbestand (etwa einen Betrug gem. § 263 StGB) dar. Es ist dringlichst zu empfehlen, nebden der Zweckbestimmung auch die wenigen rechtlichen Vorschriften zur Spendensammlung in Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen, denn gerade bei Verstößen kann es zu Rückzahlungsansprüchen oder sogar zu Bußgeldern kommen.

Rückzahlungsansprüche kommen insbesondere bei einer Täuschung über die steuerliche Begünstigung des Spendenempfängers gegenüber dem Spender in Betracht. Wenn Sie also Spenden für Ihr eigenes, nicht gemeinnütziges, Unternehmen sammeln, dürfen Sie bei den Spendern nicht den Anschein erwecken, dass die Spenden an Ihr Unternehmen gemeinnützig sind und somit steuerlich abgesetzt werden können.

Davon losgelöst drohen auch zivilrechtlice Sanktionen. So ist es als wettbewerbsrechtlicher Verstoß zu werten, wenn Sie durch falsche Angaben Spendengelder sammeln. Unter solchen Verhaltensweisen droht die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Rahmen einer Abmahnung.

Fazit zur Spendensammlung durch Unternehmen:

  1. Grundsätzlich kann jeder (also auch Sie für Ihr eigenes Unternehmen) Spenden sammeln. Allerdings müssen Sie tunlichst darauf achten, klar und deutlich auf den Zweck der Geldsammlung hinzuweisen und das Geld ausschließlich zu dem bekanntgegebenen Zweck einzusetzen.
  2. Nennen Sie die Sammlung ausschließlich „Spende“, wenn Sie das Geld zu gemeinnützigen Zwecken nutzen. Ihre Spender erwarten eine steuerliche Absetzbarkeit der „Spende“. Damit die Spender die Zuwendungen an Ihr Unternehmen steuerrechtlich absetzen können, müssen Sie einem gemeinnützigen Zweck dienen. Dazu kann es hilfreich sein, wenn Sie für Ihr Unternehmen einen gemeinnützigen Verein gründen. Ob dies in Ihrem Fall sinnvoll ist, hängt von dem jeweiligen Spendenzweck ab. Allerdings müssen hier einige Voraussetzungen erfüllt sein. So muss beispielsweise bereits aus der Satzung des Vereins hervorgehen, welcher der Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 AO gefördert werden soll.
  3. Während des Sammelns ist Ihnen weiterhin zu raten, die ordnungsrechtlichen Regelungen wie z.B. § 22 StrWG NRW sowie die Regelungen der jeweiligen Plattform (bei Online Spendenaktionen) zu beachten.
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