Dies ist die Schlichtungs- und Kostenordnung des Rechtsanwalts und Mediators Markus Rassi Warai in der Fassung vom 28.03.2008.
§ 1 Schlichtungsstelle
- Rechtsanwalt Markus Rassi Warai ist eine vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm i. S. d. § 794 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 2 GüSchlG NRW anerkannte Gütestelle. Er beachtet die allgemeinen Berufs-pflichten. Er übt sein Amt unparteilich und unabhängig aus und trägt für eine zügige Erledigung der Schlich-tungsverfahren Sorge. Er ist zur ordnungsgemäßen Aktenführung verpflichtet.
- Ihm steht hinsichtlich der Tatsachen, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Wenn er als Schlichter tätig war, kann er in derselben Sache keine der Parteien in einem gerichtlichen Verfahren vertreten. Parteien i. S. d. Schlichtungsordnung sind der/die Antragssteller(in) und der/die Antragsgegner(in).
- Rechtsanwalt Rassi Warai ist gemäß § 4 GüSchlG NRW als Schlichter von der Schlichtung ausgeschlossen in Angelegenheiten:
- in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
- seines Ehegatten oder Verlobten, auch wenn die Ehe oder das Verlöbnis nicht mehr besteht;
- seiner eingetragenen Lebenspartnerin oder seines eingetragenen Lebenspartners, auch wenn die einge-tragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
- einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;
- in denen er oder eine Person, mit der er zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat, als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war;
- einer Person, bei der er gegen Entgelt beschäftigt oder bei der er als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war.
- Ist der Schlichter durch ein Mitwirkungsverbot oder Befangenheit an der Tätigkeit als Gütestelle gehindert, so soll er dies den Parteien unter Hinweis auf die mit der Beendigung des Verfahrens verbundenen Rechts-folgen mitteilen.
§ 2 Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich
- Diese Schlichtungsordnung ist in Verfahren vor der anerkannten Gütestelle gemäß § 794 Abs. 1 Zivilprozessordnung und in freiwilligen Verfahren anzuwenden.
- Das Güteverfahren wird durchgeführt aufgrund
- des Einverständnisses aller Parteien zur Schlichtungs- und Kostenordnung (freiwilliges Verfahren) oder
- einer gesetzlichen Vorschrift (§ 15a EGZPO i. V. m. § 10 GüSchlG NRW), die bestimmt, dass die Erhebung einer Klage erst zulässig ist, nachdem vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle der Versuch der einvernehmlichen Streitbeilegung auf Antrag einer Partei versucht worden ist (obligatorisches Verfahren).
- Ein Schlichtungsversuch i. S. d. Abs. 2 Nr. 2 vor Klageerhebung ist nur dann erforderlich, wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
§ 3 Verfahrenseinleitung
- Das Güteverfahren wird auf schriftlichen Antrag eingeleitet. Der Antrag soll die Namen, die ladungsfähigen Anschriften der Parteien, eine Darstellung der Streitsache, sowie das Begehren des Antragstellers enthalten. Der Antrag soll hinsichtlich der Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs hinreichend bestimmt sein.
- Der Antrag auf das freiwillige Güteverfahren muss ferner die Erklärung erhalten, dass alle Parteien mit der Schlichtungs- und Kostenordnung einverstanden sind.
- Im freiwilligen Verfahren können die Parteien einvernehmlich entscheiden, ob die Gütestelle als neutrale Verhandlungshilfe zur neutralen Beurteilung der Rechtslage (Schiedsvorschlag) oder im Schiedsgerichtsverfahren (Schiedsspruch) nach den §§ 1025 ff. ZPO tätig wird. Soll ein Schiedsgerichtsverfahren durchgeführt werden, müssen die Parteien eine schriftliche Schiedsgerichtsvereinbarung treffen, in welcher sie Rechtsanwalt Markus Rassi Warai als Schiedsrichter beauftragen oder die Gütestelle um die Bestellung eines anderen Schiedsrichters bitten.
- Dem Antrag sollen die für die förmliche Mitteilung erforderlichen Abschriften beigefügt werden.
§ 4 Durchführung des Verfahrens
- Sobald dem Schlichter der Antrag vorliegt und der nach der Kostenordnung geforderte Vorschuss einge-zahlt worden ist, bestimmt er einen Schlichtungstermin, zu dem er den Parteien persönlich eine Ladung erteilt. Eine Form der Ladung ist nicht vorgeschrieben. Die Ladung ist unter Angabe des Datums in der Akte zu vermerken. In der Ladung sind die Parteien auf die Folgen ihres Ausbleibens hinzuweisen.
- Die Schlichtungsverhandlung ist nicht öffentlich.
- Der Schlichter soll mit den Parteien mündlich die Streitsache und deren Konfliktlösungsvorschläge erörtern. Zur Aufklärung der Interessenlage kann er mit den Parteien in deren Einvernehmen auch Einzelgespräche führen. Auf der Grundlage der Schlichtungsverhandlung kann er den Parteien einen Vorschlag zur Konfliktbeilegung unterbreiten.
- Der Schlichter lädt keine Zeugen oder Sachverständigen. Zeugen und Sachverständige, die von den Parteien auf deren Kosten herbeigeschafft werden, können angehört und ein Augenschein kann eingenommen werden, wenn dadurch der Abschluss des Schlichtungsverfahrens nicht unverhältnismäßig verzögert wird.
- In geeigneten Fällen oder auf gemeinsamen Wunsch der Parteien kann der Schlichter von einem Terminabsehen und die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens anordnen.
- Im Übrigen bestimmt der Schlichter das zur zügigen Erledigung der Streitsache zweckmäßige Verfahren nach seinem freien Ermessen.
§ 5 Persönliches Erscheinen
- Die Parteien haben im Schlichtungstermin persönlich zu erscheinen.
- Dies gilt nicht bei Anordnung des schriftlichen Verfahrens oder wenn eine Partei zu dem Termin eine Vertretung entsendet, die zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage und zu einem unbedingten Vergleichsabschluss schriftlich ermächtigt ist und der Schlichter dem Fernbleiben der Partei zustimmt.
- Jede Partei kann sich im Termin eines Beistands oder Rechtsanwalts bedienen.
- Erscheint der Antragsteller unentschuldigt nicht zum Schlichtungstermin, gilt der Antrag als zurückgenommen.
- Fehlt die Gegenpartei unentschuldigt, so ist dem Antragsteller frühestens nach 14 Tagen eine Bescheinigung über den erfolglosen Schlichtungsversuch auszustellen.
- Bei hinreichender Entschuldigung der ausgebliebenen Partei gegenüber dem Schlichter binnen 14 Tagen nach dem festgesetzten Termin, ist vom Schlichter ein neuer Schlichtungstermin zu bestimmen.
§ 6 Beendigung des Verfahrens
- Das Verfahren endet, wenn der Schlichter den Parteien nach § 1 Abs. 4 mitteilt, dass er an der Durchführung des Verfahrens gehindert ist oder wenn er das Verfahren mangels Erfolgsaussicht für beendet erklärt.
- Das Schlichtungsverfahren endet ferner, wenn eine Partei das Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegenüber dem Schlichter für gescheitert erklärt.
- Die unentschuldigte Säumnis einer Partei beendet das Verfahren.
- Das Schlichtungsverfahren endet bei Konfliktbeilegung durch eine Vereinbarung der Parteien.
- Das freiwillige Verfahren endet darüber hinaus mit dem Schiedsvorschlag oder (soweit ein Schiedsgerichtsverfahren durchgeführt wurde) mit dem Schiedsspruch.
§ 7 Vergleich
- Schließen die Parteien einen Vergleich, so werden die Erklärungen vom Schlichter in entsprechenderAnwendung der Vorschriften der ZPO zur Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (§§ 159 ff. ZPO) aufgenommen. Die Vorschriften zur Mitwirkung des Urkundsbeamten finden keine Anwendung.
- Der Abschluss eines Vergleichs kann auch geschlossen werden, indem die Parteien einen förmlichen Vergleichsvorschlag des Schlichters schriftlich gegenüber der Gütestelle annehmen.
- Enthält der Vergleich Vereinbarungen, für die andere gesetzliche Formvorgaben existieren, sind diese gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.
- Die Parteien erhalten vom Schlichter auf Antrag eine Abschrift der Vereinbarung, soweit dies in seine gesetzliche Zuständigkeit aus § 797a Abs. 4 ZPO fällt, auch die Vollstreckungsklausel. Im Übrigen wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Minden erteilt (§ 797a Abs. 1 ZPO).
- Der Vergleich soll eine Vereinbarung bezüglich der Verfahrenskosten enthalten. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sind der Höhe nach anzuweisen.
§ 8 Bescheinigung über erfolglosen Schlichtungsversuch
- Bleibt der Schlichtungsversuch erfolglos, so ist dem Antragsteller darüber ein Zeugnis auszustellen, welches dem Gericht bei Klageerhebung vorzulegen ist.
- Das Zeugnis wird auf Antrag auch erteilt, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das beantragte Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist. Die Frist beginnt nicht vor Einzahlung des Vorschusses gemäß der Kostenordnung.
- Das Zeugnis ist außerdem auszustellen, wenn der Schlichter den Anwendungsbereich nach § 2 für nicht eröffnet oder die Angelegenheit für eine Schlichtung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen von vornherein für ungeeignet erachtet.
- Das Zeugnis hat die Namen und Anschriften der Parteien, eine kurze Darstellung des Streitgegenstandes, Angaben zum Streitwert, sowie die Zeitpunkte des Beginns und der Beendigung des Verfahrens, zu enthalten.
- Wird das Zeugnis ausgestellt, weil der Schlichter die Angelegenheit für eine Schlichtung ungeeignet erachtet, sind die Gründe dafür im Zeugnis anzugeben.
§ 9 Protokollierung
- Wird vor dem Schlichter eine Vereinbarung zur Konfliktbeilegung geschlossen, so ist diese schriftlich niederzulegen und vom Schlichter und von den Parteien eigenhändig zu unterschreiben. Für den Fall, dass keine Vereinbarung zur Konfliktbeilegung geschlossen wird, sind die eigenhändigen Unterschriften der Parteien unter das Protokoll entbehrlich.
- Das Protokoll enthält in jedem Fall:
- den Ort und Tag der Verhandlung,
- die Namen und Anschriften der erschienenen Parteien,
- die Anträge und Angaben zum Streitgegenstand und
- den Wortlaut des Vergleichs oder die Feststellung, dass keine Vereinbarung zustande gekommen ist.
- Vorgelegte Vollmachtsurkunden sind dem Protokoll als Anlage beizufügen.
§ 10 Vergütung
- Der Schlichter erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung (Gebühren und Auslagen) nur nach dieser Kostenordnung, inklusive der jeweiligen Umsatzsteuer (USt.), zuzüglich der Auslagenpauschale gem. § 10 Abs. 5 dieser Schlichtungsordnung für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und Schreibauslagen.
- Die Gebühr für das obligatorische Schlichtungsverfahren als Gütestelle gem. § 794 Abs. 1 ZPO beträgt
- 59,50 € inkl. USt. zzgl. Auslagenpauschale für Versandkosten, Telekommunikationsdienstleistungen und Schreibauslagen (s. § 10 Abs. 5 dieser Schlichtungsordnung), wenn das Verfahren ohne Schlichtungsgespräch endet und
- sie beträgt 119,- € inkl. USt. zzgl. Auslagenpauschale für Versandkosten, Telekommunikationsdienstleistungen und Schreibauslagen (s. § 10 Abs. 5 dieser Schlichtungsordnung), wenn ein Schlichtungsgespräch durchgeführt wurde.
- Die Gebühr für das freiwillige Schlichtungsverfahren beträgt für jede Stunde der Tätigkeit 180,- € inkl. USt, wobei jede angefangene Minute zur Abrechnung gelangt (d. h. jede angefangene Minute wird mit 3,- € inkl. USt. abgerechnet). Daneben wird eine Auslagenpauschale für Versandkosten, Telekommunikationsdienstleistungen und Schreibauslagen gem. § 10 Abs. 5 dieser Schlichtungsordnung erhoben.
- Wird der Schlichter im Rahmen des Vollzugs der Vereinbarung zur Konfliktbewältigung im Auftrag beider Parteien tätig, so entsteht eine weitere Gebühr in Höhe von 59,50 € inkl. USt. zzgl. Auslagenpauschale für Versandkosten, Telekommunikationsdienstleistungen und Schreibauslagen (s. § 10 Abs. 5 dieser Schlichtungsordnung).
- Mit der Gebühr werden die allgemeinen Geschäftsunkosten des Schlichters abgegolten. Für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, sowie Schreibauslagen erhebt der Schlichter einen ergänzenden Pauschalsatz von 23,80 € inkl. USt.
§ 11 Vorschuss für die Vergütung
- Der Schlichter kann die Aufnahme oder Fortsetzung seiner Tätigkeit, sowie die Abhaltung der Güteverhandlung von der Zahlung angemessener Vorschüsse abhängig machen.
- Nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens rechnet der Schlichter gegenüber dem Antragsteller über den Vorschuss ab.
§ 12 Aufwendungen der Parteien
Jede Partei trägt ihre Kosten selbst. Kosten werden, vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Vereinbarung zur Konfliktbeilegung, nicht erstattet.