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Haben Sie Kenntnis über den Umstand erlangt, dass minderwertige Ware unter illegaler Verwendung Ihrer Marke eingeführt und verkauft wird? Ihr Gebrauchsmuster, Patent oder Design wird durch Imitate oder Raubkopien verletzt? Dann sind auch Sie Opfer von Produktpiraterie geworden! Wenn Sie eine weitere Einfuhr dieser Plagiate auf den EU-Binnenmarkt verhindern wollen, sollten Sie eng und vertrauensvoll mit der Zollverwaltung zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit beginnt regelmäßig mit einem Antrag auf zollbehördliche Beschlagnahme der gefälschten Waren. Doch wo stelle ich einen solchen Antrag überhaupt? Auf was muss ich besonders achten? Und was kostet mich das Ganze? Was es mit dem Beschlagnahmeantrag auf sich hat, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag.
Wer darf beim Zoll einen Beschlagnahmeantrag stellen?
Produkt- oder Warenpiraterie wird definiert als die unerlaubte Vervielfältigung oder Nachahmung von Waren, für die ein Schutzrecht besteht. Antragsberechtigt sind Sie also, sofern Sie nachweisen können, Inhaber eines entsprechenden Schutzrechtes zu sein. In Betracht kommen dafür insbesondere:
- Marke: Auf Markenschutz berufen können Sie sich infolge der Eintragung einer angemeldeten Marke etwa in das Register des DPMA
- Urheberrecht: Stellt das von Ihnen erschaffene Werk eine persönlich-geistige Schöpfung, also etwas Neues dar, können Sie sich auf den Schutz des Urheberrechts berufen
- Design bzw. Geschmacksmuster: Der Schutz Ihres geistigen Eigentums als Erfinder in Bezug auf das von Ihnen erschaffene Produktdesign entsteht mit der Aufnahme in das entsprechende Register des DPMA
- Patent: Mit einem Patent schützen Sie Ihre technischen Erfindungen (Produkte oder Verfahren) vor unerwünschten Nachahmungen.
- Gebrauchsmuster: Als schnelle und günstige Alternative zum Patent bietet das Gebrauchsmuster bei deutlich kürzerem Eintragungsverfahren recht ähnlichen Schutz
Einen Nachweis über das Bestehen des jeweiligen Schutzrechtes und Ihre Inhaberschaft müssen Sie im Rahmen der Antragstellung beifügen. Im Falle eines etwa beim DPMA eingetragenen Schutzrechtes genügt dafür bereits der Registerauszug.
Rechtsgrundlage des Beschlagnahmeantrags
Der überwiegende Teil rechtsverletzender Ware wird aus Drittländern geliefert. Für diese Nicht-Unionsware hat die Zollbehörde mit der sogenannten Produktpiraterie-Verordnung (VO EU Nr. 608/2013) ein geeignetes Werkzeug an der Hand, um einschreiten zu können. Gestützt auf diese Rechtsverordnung hat die mit Ihrem Antrag auf Tätigwerden befasste Zollbehörde die Überlassung der fraglichen Ware an den Empfänger nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs bereits dann auszusetzen oder diese zurückzuhalten, sobald sie über Anhaltspunkte verfügt, die den Verdacht begründen können, dass die Rechtsverletzung vorliegt (EuGH, Urteil vom 01.12.2011, C-446/09 und C-495/09). Diese vergleichsweise milden Anforderungen an das Einschreiten sollen sicherstellen, dass die Nachweise für die Rechtsverletzung sachgerecht geprüft werden können.
Es gibt jedoch auch Situationen, die nicht von den EU-Regelungen erfasst werden:
- Innergemeinschaftlicher Warenverkehr: Die Ware wird von einem Mitgliedsstaat der EU in einen anderen Mitgliedsstaat eingeführt.
- Parallelimporte bzw. Grauimporte: Darunter fallen meist gewerbliche Importe von im Ausland erworbener Ware auf einem Vertriebsweg, der nicht vom Hersteller autorisiert wurde.
- Overruns: Ware aus einer über die jeweilig genehmigte Lizenzmenge hinausgehenden Mehrproduktion wird ein- oder ausgeführt.
Dann kann eine Beschlagnahme nach nationalen Rechtsvorschriften in Betracht kommen – etwa nach §§ 146 ff. MarkenG, § 111b UrhG, §§ 55 ff. DesignG, § 142a PatG oder § 25a GebrMG. In Bezug auf ihre gemeinsame Voraussetzung sind diese Vorschriften jedoch deutlich strenger als die oben genannte EU-Verordnung: Die Rechtsverletzung muss offensichtlich sein.
Offensichtlichkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Schutzrechtsverletzung für den Zollbeamten bei der Abfertigung mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegt. In der Praxis ist das Fehlen genau dieser Offensichtlichkeit der häufigste Grund für ein Scheitern der Beschlagnahme.
Welche Anträge auf Beschlagnahme von Produktnachahmungen gibt es?
Grundsätzlich ist zwischen einem nationalen Antrag und einem EU-weiten Antrag zu unterscheiden:
Mit einem nationalen Antrag begehren Sie das Tätigwerden der zuständigen Zollstelle ausschließlich in dem betreffenden Mitgliedsstaat, in dem Sie den Antrag gestellt haben – also etwa in Deutschland.
Stellen Sie dagegen einen internationalen Antrag, erfolgt das Tätigwerden in dem jeweiligen Mitgliedsstaat der Antragstellung sowie einem oder mehreren weiteren, von Ihnen zusätzlich beantragten Mitgliedsstaaten. Diese Möglichkeit, mit Ihrem Antrag das Tätigwerden der Zollverwaltung in den weiteren Mitgliedsstaaten der EU zu beantragen, haben Sie, wenn und soweit Sie Inhaber eines Rechts mit unionsweiter Rechtswirkung sind, beispielsweise einer Gemeinschaftsmarke oder eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Wie lange dauert es, bis dem Antrag auf Beschlagnahme stattgegeben wird?
Ein Antrag nach Art. 17 VO (EU) Nr. 608/2013 (EU Verordnung zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden) sieht die Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung der rechtsverletzenden Waren erst nach Stattgabe des Antrags auf Beschlagnahme vor.
Es gibt in Art. 18 VO (EU) Nr. 608/2013 auch eine Möglichkeit der Beschlagnahme ohne die vorherige Stattgabe des Beschlagnahmeantrags. Auf diesen Verfahrensprozess können Sie als Rechteinhaber allerdings keinen (bzw. kaum) Einfluss nehmen, da die Zollbehörden hier nur dann tätig werden, wenn sie Waren erkennen, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen. Insoweit sei auf diese Art der Zollbeschlagnahme hier nicht näher eingegangen.
Einem formal korrekt gestellten Antrag auf Beschlagnahme wird zumeist recht zügig stattgegeben. Regelmäßig dauert es ca. 2-7 Tage bis dem Antrag stattgegeben wird. Hier ist eine saubere Antragstellung und eine antragsförderliche Kommunikation mit den Zollbehörden zweckdienlich.
Wo Sie den Antrag an den Zoll stellen und was er kostet
Gestellt werden kann der Antrag beim Zoll über das System ZGR-online, für das Sie sich zuvor registrieren lassen müssen. Den Antrag können Sie entweder persönlich oder durch einen anwaltlichen Vertreter stellen. Im Rahmen der Antragstellung müssen der Zollverwaltung Informationen zur Verfügung gestellt werden, mit denen jeder Zollbeamte in die Lage versetzt wird, eine mögliche Schutzrechtsverletzung selbstständig festzustellen. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn sich Ihr Antrag auf ein zollbehördliches Handeln auf deutsche Rechtsvorschriften stützt, die wie gesehen die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung voraussetzen. Folgende Informationen, die Sie auch Art. 6 Abs. 3 der Produktpiraterie-VO entnehmen können, sind also das absolute Herzstück Ihres Antrags:
- Besondere Merkmale und technische Daten Ihrer Originalware, gegebenenfalls auch Kennzeichnungen wie Strichcodes und Abbildungen
- Informationen, die für die Analyse und die Bewertung des Risikos einer Verletzung Ihres betreffenden Rechts geistigen Eigentums durch die Zollbehörden wichtig sind, wie etwa die von Ihnen autorisierten Vertriebshändler
Je vollständiger und aktueller diese Hinweise sind, desto höher sind die Erfolgsaussichten Ihres Antrags in Bezug auf die Beschlagnahme der rechtsverletzenden Ware. ZGR-online hilft Ihnen oder Ihrem Vertreter dabei, die gesammelten Informationen geordnet und strukturiert anzugeben. Versuchen Sie dennoch bereits zuvor, folgende Fragen für sich zu beantworten:
- Findet die Abfertigung Ihrer Originalware nur bei bestimmten Zollstellen statt, gegebenenfalls bei welchen?
- Wird Ihre Originalware über ein bestimmtes Vertriebssystem eingeführt, ausgeführt oder in den Verkehr gebracht?
- Gibt es bestimmte Verkehrswege?
- Sind Ihre Produkte besonders verpackt, haben sie eine spezielle Verpackungsform und ist diese in einer besonderen Weise gekennzeichnet?
- Besitzen konzernfremde Unternehmen eine Berechtigung mit Ihrer Markenware handeln zu dürfen und wie legitimiert sich ein Lizenznehmer?
Kosten fallen grundsätzlich für den Grenzbeschlagnahmeantrag nicht an. Im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwaltes müssen Sie also lediglich die Rechtsanwaltsgebühren begleichen. Welche Rechtsanwaltskosten entstehen muss bei spezialisierten Kanzleien erfragt werden. Zumeist rechnen spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien Anliegen auf Zollbeschlagnahme nach dem anfallenden Aufwand ab. Wir etwa berechnen Ihnen für das Tätigwerden rund um den Antrag auf zollbehördliche Beschlagnahme von Waren einen Stundensatz, den Sie unserer Anwaltskostenseite entnehmen können.
Unabhängig davon müssen Sie im Rahmen des Antragsverfahrens allerdings eine Sicherheit in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft hinterlegen. Dies dient zur Deckung eines etwaigen Haftungsanspruchs des Verfügungsberechtigten der betreffenden Ware gegen Sie, falls sich später herausstellen sollte, dass keine Schutzrechtsverletzung vorliegt oder das Beschlagnahmeverfahren aus anderen Gründen nicht fortgeführt werden kann und das von Ihnen zu vertreten ist. Die Höhe der Bürgschaftssumme hängt insbesondere von zwei Faktoren ab:
- Zunächst vom Risiko, dass der Schutzrechtsanspruch letztendlich gar nicht besteht und damit ganz maßgeblich vom betroffenen Schutzrecht. Markenrechtsverletzungen lassen sich etwa leichter nachvollziehen und bestätigen als die Verletzung von Urheberrechten.
- Und außerdem von der Größe der zu erwartenden Sendungen schutzrechtsverletzender Waren.
In der Regel werden Sicherheiten zwischen 10.000 Euro und 25.000 Euro hinterlegt. Machen Sie sich jedoch klar: Je besser Sie den Antrag vorbereiten (insb. Recherche zur Schutzrechtsverletzung) und das Verfahren überblicken, desto unwahrscheinlicher ist es, dass Sie diesen Betrag später auch tatsächlich zahlen müssen.
Wie geht es nach der Beschlagnahme weiter?
Nach erfolgter Beschlagnahme durch die Zollbehörde bei der Ein- oder Ausfuhr werden sowohl der Verfügungsberechtigte der jeweiligen Ware als auch Sie als Antragsteller über die stattgefundene Maßnahme unterrichtet. Nach Zustellung dieser Mitteilung beginnt eine zweiwöchige Frist zu laufen, innerhalb derer gegen die Beschlagnahme widersprochen werden kann. Wird ein solcher Widerspruch nicht erhoben, wird die beschlagnahmte Ware eingezogen.
Im Falle eines Widerspruchs würde die Zolldienststelle Sie dagegen umgehend unterrichten und auffordern, unverzüglich mitzuteilen, ob Sie Ihren Antrag in Bezug auf die beschlagnahmte Ware aufrechterhalten möchten oder nicht. Halten Sie den Antrag nicht aufrecht, wird die Beschlagnahme aufgehoben.
Halten Sie allerdings an Ihrem Antrag fest, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen eine einstweilige Verfügung vom Gericht vorlegen, die die Verwahrung der beschlagnahmten Ware oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet. Für den nun wahrscheinlichen Fall, dass der Ihnen gegenüberstehende Verfügungsberechtigte die einstweilige Verfügung nicht anerkennt, muss ein Hauptsacheverfahren eingeleitet werden. Je nachdem, ob das Gericht das Vorliegen der Rechtsverletzung dann bestätigt oder nicht, wird entweder die Beschlagnahme aufgehoben oder die Ware eingezogen.
Der etwaig ergehende Einziehungsbescheid wird dann dem Verfügungsberechtigten zugestellt. Auch hier besteht nochmals die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Macht der Verfügungsberechtigte von diesem Rechtsbehelf innerhalb der ihm zustehenden zweiwöchigen Frist keinen Gebrauch, wird der Einziehungsbescheid rechtskräftig und die Ware der Vernichtung zugeführt.