Medizinrecht

Haftung von Ärzten und Zahnärzten bei Behandlungsfehlern

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Ein Blick auf die Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes

Unterläuft einem Arzt oder Zahnarzt ein Behandlungsfehler, so kann dies für den Patienten weitreichende finanzielle Nachteile und gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen. Am 26. Februar dieses Jahres trat das Patientenrechtegesetz in Kraft, um die Rechte der Patienten zu stärken. Nachdem Patientenrechte über lange Zeit weitestgehend in einer von der Rechtsprechung beeinflussten Rechtsbildung geprägt wurden, war es an der Zeit für eine gesetzliche Kodifizierung.

Ein aus Sicht des Patienten wichtiger Aspekt; schließlich kann dieser nunmehr seine Rechte dem Gesetz entnehmen. Im Kern werden durch das Patientenrechtegesetz nunmehr u.a. die Anforderungen an die ärztliche Sorgfalt im Rahmen einer Behandlung sowie die Pflicht zur angemessenen Information und Aufklärung des Patienten vor dem geplanten Eingriff gesetzlich vorgegeben. Auch die Pflicht des Arztes eine Patientenakte samt hinreichender Dokumentation aller behandlungserheblichen Aspekte zu führen, fand Einkehr in das zweite Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ferner sah der Gesetzgeber einen Regelungsbedarf im Hinblick auf die Beweislast in Arzthaftungsprozessen. Auch dies ist aus Patientensicht durchaus zu begrüßen.

Vieles bleibt wie bisher

Es gab bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vereinzelte Kritik an dem Regelungsvorhaben. Aus Sicht einiger Kritiker gehen die Änderungen nicht weit genug – vieles bleibe aus Sicht der Kritiker so, wie es unter dem bereits zuvor geltenden Richterrecht in Arzthaftungsangelegenheiten gehandhabt wurde. Einige aktuelle Regelungen stünden in Bezug auf den Schutz des Patienten sogar dem bisweilen praktizierten Richterrecht nach.

Tatsächlich behandelt das Gesetz etwa das Thema der Beweiserleichterung im Schadensfalle – zum Unmut vieler Patienten – weitestgehend wie bisher. Grundsätzlich hat der Patient also – wie gehabt – den Behandlungsfehler und den Schaden sowie die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt zu beweisen. Beweiserleichterungen kommen dem Patienten nur unter groben Behandlungsfehlern eines Arztes zugute.

Dokumentationspflicht des Arztes

Da sich der Patient somit in den meisten Fällen in der Beweislast sieht, kommt er nicht umhin, von seinem Recht auf Einsicht in die Patientenakte Gebrauch zu machen. Denn aus den Behandlungsunterlagen kann der Patient zumeist Erkenntnisse über etwaige Säumnisse der ihn behandelnden Ärzte entnehmen.

Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber der Dokumentationspflicht des Arztes eine tragende Rolle zugesprochen und an ihre Verletzung weitreichende Konsequenzen geknüpft. Aus Patientensicht ist etwa erfreulich, dass wenn der Arzt eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme nicht in der Patientenakte aufgezeichnet hat, die gesetzliche Vermutung gilt, dass der Arzt diese Maßnahme nicht vorgenommen hat.

Behandlungsfehlerverdacht – was nun?

Viele Patienten stellt die Sichtung der Patientenakte auf etwaige Nachlässigkeiten vor Herausforderungen. Der Patient sollte das Augenmerk daher darauf legen, ob er nach dem anerkannten und gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft behandelt wurde und die jeweilige Behandlung so durchgeführt wurde, wie dies ein sorgfältig handelnder Facharzt tun würde. Als erste Ansprechpartner beim Behandlungsfehlerverdacht können sich hier Ärzte des Vertrauens, die Krankenkassen oder mit Arzthaftungsangelegenheiten vertraute Anwälte empfehlen.

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