Influencer: Live-Stream nur mit Rundfunk-Zulassung Influencer

Influencer: Live-Stream nur mit Rundfunk-Zulassung

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Influencer sehen sich mit immer mehr Pflichten konfrontiert. Brauchen Influencer jetzt sogar eine medienrechtliche Zulassung als Rundfunkveranstalter, wenn sie einen Live-Stream ausstrahlen? Brauche ich für jedes Twitch Let’s Play eine Runkfunk-Zulassung der Landesmedienanstalt? Was droht mir, wenn ich einen Live-Stream ohne Zulassung ausstrahle?

Influencer und die Live-Stream Zulassung

Immer mehr Influencer und Youtuber werden von den jeweiligen Landesmedienanstalten aufgefordert, eine medienrechtliche Zulassung für die Veranstaltung von Rundfunk zu erwerben. Vornehmlich Let’s Play Video Live Streams sind in letzter zeit in den Focus der Medienanstalten geraten.

Wenn auch Sie als Influencer eine solche Aufforderung von einer der Landesmedienanstalten erhalten haben, sollten Sie diesen Beitrag lesen. Denn hier erklären wir Ihnen, wofür die Zulassung als Rundfunkveranstalter benötigt wird, wie Sie diese erwerben können und welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen. 

Die medienrechtliche Zulassung als Rundfunkveranstalter

Private Veranstalter benötigen zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen eine medienrechtliche Zulassung. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Programme über Antenne, Kabel, Satellit oder Internet verbreitet werden.

So heißt es auf der Internetseite der Landesmedienanstalten.

Dabei steht Rundfunk nicht nur für Radio und Fernsehen. Vielmehr zählen auch zahlreiche Internetangebote zum Rundfunk. Aus diesem Grund benötigen auch Influencer und Youtuber, die gewisse Voraussetzungen erfüllen (siehe unten), die sogenannte Rundfunklizenz.

Wann wird eine medienrechtliche Zulassung als Rundfunkveranstalter benötigt?

Die rechtliche Grundlage für das medienrechtliche Zulassungserfordernis bildet § 20 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV).

Nach § 20 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung. Bei dieser Zulassung handelt es sich um eine medienrechtliche Sendeerlaubnis, die vor allem gewährleisten soll, dass die Vorgaben zum Verbraucherschutz, zum  Jugendschutz und zu den gesellschaftlichen Grundwerten berücksichtigt werden.

Allerdings ist § 20 RStV sehr schwammig formuliert, sodass sich zunächst die Frage stellt, was unter Rundfunk im Sinne der Norm zu verstehen ist.

  • Zum Rundfunk zählt jede lineare, für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang (also Live Sendungen und Live Streams) bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild und / oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Übertragungswege.
  • Zu Rundfunkprogrammen zählen zudem auch Sendungen, die nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folgen von Inhalten ausgeben. Das bedeutet, wenn ein Angebot zu bestimmten Zeitpunkten (dem Sendeplan) startet, ist es ebenfalls Teil eines Rundfunkprogramms.

Auf den Seiten der Landesmedienanstalten findet sich eine anschauliche Checkliste, wann eine Rundfunkverantalter Zulassung beantragt werden muss.

In Abkehr dazu stellen nachfolgende Angebote keinen Rundfunk im Sinne des § 20 RStV dar:

  • Angebote, die jedenfalls weniger als 500 potentiellen Nutzern zeitgleich zum Empfang angeboten werden,
  • Angebote, die zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind,
  • sog. „On-Demand“ Sendungen (wenn das Angebot auf Abruf – und nicht Live – erfolgt),
  • Sendungen, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,
  • Veranstaltungen, die nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind oder
  • Videoveröffentlichungen, die aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden.

Erlaubnispflichtigen Rundfunk bietet also nur an, wer eine lineare oder live Ausstrahlung vornimmt und potentiell 500 Nutzer erreichen kann. Linear bedeutet hierbei, dass das Programm ohne zeitlichen Versatz, so wie es gesendet wird, direkt empfangen werden kann. Die 500 Nutzer Hürde ist allerdings auf YouTube und Twitch schnell genommen.

Zudem muss es sich bei der Ausstrahlung um Bilder / Videos handeln, bei denen eine redaktionell-journalistische Aufbereitung stattgefunden hat. Auch dies ist in den meisten Fällen anzunehmen. Nur unbearbeitete Fotos oder Videos bedürfen daher keiner medienrechtlichen Zulassung zur Ausstrahlung.

Stellt die YouTube- oder Twitch- Veröffentlichung Rundfunk dar?

Bei Streaming Angeboten im Internet muss man unterscheiden:

  • Handelt es sich um lineare, also zeitgleich ausgestrahlte Bewegtbildangebote, die journalistisch-redaktionell gestaltet sind und im Rahmen eines Sendeplans verbreitet werden, dann sind sie wie Fernsehen zu behandeln und bedürfen einer Zulassung. Das bedeutet, dass grundsätzlich jeder Lets Player, der einen Twitch Live Stream veranstaltet, einer Zulassung der zuständigen Medienanstalt bedarf.
  • Hingegen können Hörfunkprogramme, die ausschließlich über das Internet verbreitet werden zulassungsfrei veranstaltet werden. Sie unterliegen lediglich einer Anzeigepflicht gemäß § 20b RStV.

Allerdings bleibt bei all den Anforderungen zu berücksichtigen, dass diese jeweils auf den konkreten Einzelfall bezogen geprüft werden müssen. Bei etwaigen Unklarheiten, ob der eigene Youtube-Channel einer solchen Zulassung bedarf oder nicht, kann man sich direkt an die Landesmedienanstalten werden.

Ich brauche eine Live-Stream Zulassung – was sind die Voraussetzungen?

Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich für bundesweite Angebote aus dem Rundfunkstaatsvertrag (§§ 20 ff. RStV), sowie im Übrigen aus den Landesmediengesetzen der einzelnen Bundesländer.

Eine Zulassung darf nur an natürliche oder juristische Personen erteilt werden, wenn diese

  • unbeschränkt geschäftsfähig sind,
  • die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren haben,
  • das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben,
  • als Vereinigung nicht verboten sind,
  • ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und gerichtlich verfolgt werden können,
  • die Gewähr dafür bieten, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstalten.

Bei juristischen Personen (insb. Gesellschaften) müssen diese Anforderungen von ihren gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Aktiengesellschaften darf nur dann eine Zulassung erteilt werden, wenn sie die Aktien nur als Namensaktien oder als stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgeben

Wie komme ich an die Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk?

Wenn man den Voraussetzungen des § 20 RStV unterliegt, muss die Zulassung bei einer Landesmedienanstalt beantragt werden. Bei welcher der vierzehn Landesmedienanstalten der Antrag eingereicht wird, ist zunächst unbeachtlich. Denn gemäß § 36 Abs. 1 RStV ist für die Zulassung, Rücknahme oder für den Widerruf der Zulassung bundesweiter Veranstalter immer die Landesmedienanstalt zuständig, bei der der entsprechende Antrag eingegangen ist. Geht der Antrag bei zwei Landesmedienanstalten gleichzeitig ein, so ist die zuständig, die mit der Bearbeitung als erste begonnen hat.

Gemäß § 7 Landesmediengesetz NRW muss der Antrag schriftlich bei der Landesmedienanstalt eingereicht werden. Allerdings reicht dabei eine E-Mail nicht aus, da der Antrag eigenhändig vom Antragsteller unterzeichnet werden muss.

Der Antragsteller hat im Sinne des § 7 Abs. 2 Landesmediengesetz NRW eine Mitwirkungspflicht. Er hat alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind.

Welche Unterlagen müssen dem Antrag auf Zulassung einer Rundfunkveranstaltung beigefügt werden?

  • Alle persönlichen Angaben zum Antragsteller (Alter, Adresse etc.)
  • Führungszeugnisse
  • Auszüge aus dem Gewerberegister

Nachdem der Antrag auf die  Zulassung als Rundfunkveranstalter bei der Landesmedienanstalt eingegangen ist, legt diese den Antrag der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) vor. Diese entscheidet dann verbindlich über die Zulassung aller bundesweit verbreiteten Fernseh- und Hörfunkprogramme und über die Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Telemedienangebote.

Die Zulassung wird im Anschluss gemäß § 8 Landesmediengesetz NRW durch schriftlichen Bescheid erstellt. Die erste Zulassung wird für mindestens vier und höchstens zehn Jahre erteilt. Verlängerungen der Zulassung sind jeweils auf höchstens zehn Jahre zu befristen, vgl. § 8 Abs. 1 Landesmediengesetz NRW.

Was kostet mich als Influencer die Zulassung als Rundfunkveranstalter?

Die Kosten für eine medienrechtliche Zulassung als Rundfunkveranstalter sind abhängig von dem Ort der Ausstrahlung des Rundfunks. Beschränkt sich die Zulassung auf die Verbreitung im Internet, ist mit Kosten in Höhe von 1.000 bis maximal 10.000 Euro zu rechnen.

Die Kosten ergeben sich jedoch aus dem jeweiligen Verwaltungsaufwand. So kostet eine Zulassung für den Internetauftritt des Influencers in der Praxis zwischen 1.000 und 2.500 Euro.

Sanktionen bei einem Live Stream ohne Zulassung

Verbreitet der Influencer Inhalte im Sinne des § 20 RStV ohne eine medienrechtliche Zulassung als Rundfunkveranstalter zu besitzen, so kann eine Geldstrafe bis zu 500.000 Euro drohen. Zumeist bewegen sich die Strafen bei kleinen Kanälen so um die 3.000 Euro.

Grundsätzlich ist daher jedem Influencer zu raten, die Voraussetzungen für den eigenen Internetauftritt zu überprüfen und wenn nötig, eine entsprechende Zulassung zu beantragen.

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