Verlorenes Geld aus Online-Glücksspiel zurückfordern Glücksspielrecht

Verlorenes Geld aus Online-Glücksspiel zurückfordern

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Haben auch Sie sich dem Reiz des Online-Glücksspiels hingegeben und in der Hoffnung auf große Gewinne hohe Summen an Geld verspielt? Oder leiden Sie an einer Spielsucht und haben deswegen Ihr Geld verspielt? Keine Sorge, nicht immer gilt die Regel: Verzockt ist verzockt. Zumindest nach deutschem Recht muss man verlorenes Geld aus einem Online-Glücksspiel nicht ohne weiteres „abschreiben“. Als Spieler können Sie u. U. die Rückerstattung des verprassten Geldes durch den eingeschalteten Zahlungsabwickler fordern. Wir zeigen Ihnen worauf Sie achten müssen, um Ihr Geld zurück zu erhalten.

Gesetzliche Lage beim Online-Glückspiel in Deutschland

Warum kann man eigentlich in geeigneten Fällen verzocktes Geld aus einem Online-Glücksspiel zurückfordern? In Deutschland gilt ein staatliches Lotto- und Casino-Monopol. Private Onlineangebote sind verboten. Das ergibt sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag.

Dabei handelt es sich um einen am 01.01.2008 in Kraft getretenen Staatsvertrag zwischen allen 16 deutschen Bundesländern, der bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von Glücksspielen geschaffen hat. Die zentralen Vorschriften sind die beiden folgenden:

  • Nach § 4 Abs. 1 GlüStV dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (= unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.
  • Außerdem ist gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten.

Zum Ende des Jahres 2011 trat dieser Vertrag jedoch wieder außer Kraft, da sich die Bundesländer nicht auf eine Verlängerung einigen konnten. Gleichwohl galten die wesentlichen Inhalte in den Ländern als landesgesetzliche Bestimmungen bis zum Inkrafttreten eines neuen Staatsvertrages fort. Mit Ausnahme von Schleswig-Holstein, das einen Sonderweg einschlug: Das Land verteilte entsprechende Lizenzen an private Anbieter. Diese dürfen sich allerdings auch nur an Spieler in Schleswig-Holstein richten. Deshalb also der aus der TV-Werbung bekannte Einschub „Das Angebot gilt nur für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in Schleswig-Holstein“.

Ohne staatlich erteilte Erlaubnis darf Glücksspiel also weder veranstaltet noch vermittelt werden. Zudem sind öffentliche Glücksspiele im Internet gänzlich verboten. Es ist dabei auch unerheblich, ob der jeweilige Anbieter etwa in anderen Ländern der Europäischen Union dazu berechtigt ist, Online-Glücksspiel anzubieten. Ein Recht zur Veranstaltung solchen Glücksspiels in Deutschland folgt daraus nicht; insbesondere auch nicht aus der durch Art. 56 f. AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union (AG Leverkusen, Urteil vom 19.02.2019, 26 C 346/18). Denn es ist grundsätzlich Sache eines jeden Mitgliedsstaates der Europäischen Union, das nationale Schutzniveau in Bezug auf Glücksspiele selbst zu bestimmen und die Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen zu beurteilen. Dies hält einige Anbieter von Online-Glücksspiel mit Sitz im europäischen Ausland jedoch nicht davon ab, ihre Dienste durch täuschende Werbung – unter anderem mit Slogans wie „Lizensiert in Europa“ – anzupreisen.  

Um es gleich vorweg zu nehmen, der Weg zurück an das verspielte Geld führt nicht über den Veranstalter des Online-Glückspiels. Vielmehr verspricht die Inanspruchnahme des Zahlungsdienstleisters unter den nachstehend dargestellten Voraussetzungen Erfolg.

Anbieter von Online-Glücksspiel und ihre Zahlungsarten

Die Bandbreite aktiver Online-Glücksspielanbieter ist sehr groß. Die von diesen akzeptierten Zahlungsdienste ist ebenfalls umfangreich. Allerdings akeptieren nicht alle Online-Casions die gleichen Zahlungsarten. Zur besseren Übersichtlichkeit haben wir an dieser Stelle für Sie einige bekannte Firmen und deren Einzahlungsmethoden aufgelistet:

  VISAMasterCardSofortBanküberweisungPayPal
Bet-at-home JaJaJaJaJa
888poker Ja JaJaNeinNein
MagicRed JaJaJaJaJa
Mr Green JaJaJa JaNein
Übersicht über akzeptierte Zahlungsarten der Online-Glücksspielanbieter

Besonders interessant sind die Angaben der verschiedenen Online-Glücksspielanbieter zum Zahlungsdienstleister PayPal. Dieser schließt in Deutschland tätige Anbieter von Online-Glücksspielen von der Zahlungsabwicklung inzwischen nämlich aus. Diese Änderung ging aus einer Neufassung der einschlägigen Nutzungsbedingungen des US-Zahlungsdienstleisters zum Jahreswechsel 2018/19 hervor. Unter dem Paragrafen „Verbotene Aktivitäten“ heißt es nun:

Aktivitäten, die eine Genehmigung erfordern

Das Akzeptieren von Zahlungen für bestimmte Dienste gemäß der untenstehenden Tabelle muss von PayPal vorab genehmigt werden. […]

Aktivitäten wie Glücksspiel und/oder sonstige Aktivitäten mit Startgeld und Preis, darunter Casinospiele, Sportwetten, Pferde- oder Windhundrennen, Fantasy-Sport, Lotteriescheine und andere Unternehmungen, die Glücksspiele, Geschicklichkeitsspiele (gleichgültig, ob rechtlich als Lotterie definiert) und Gewinnspiele ermöglichen, sofern sich der Betreiber und Kunden ausschließlich in Gerichtsbarkeiten befinden, in denen solche Glücksspielaktivitäten gesetzlich erlaubt sind.

Paypal Nutzungsrichtline (paypal.com/de/webapps/mpp/ua/acceptableuse-full)

Zahlungsabwickler zur Rückzahlung des im Online-Glücksspiel verlorenen Geldes verurteilt

Nach Ansicht der Richter am Landgericht Ulm verstößt die Ausführung einer Transaktion an Online-Glücksspielanbieter durch Zahlungsdienstleister gegen das Mitwirkungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV, wonach Mitwirkungen an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten sind.

Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten.

§ 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV

In dem dem Urteil zugrundeliegenden Fall hatte der spätere Kläger fast 10.000 Euro über PayPal an ein Internetcasino überwiesen und dort verspielt. Dieses Geld soll der Kläger nun zurück erhalten. Denn dem Zahlungsdienstleister obliege die Pflicht, nach seinen Möglichkeiten zu überprüfen, ob die Zahlung abgewickelt werden darf oder gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (LG Ulm, Urteil vom 16.12.2019, 4 O 202/18). Und diese Pflicht habe PayPal vorliegend verletzt, sodass ein Anspruch auf Rückerstattung gegeben sei.

Anspruchsgrundlagen für die Rückerstattung des Geldes bilden § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV (der Glücksspielstaatsvertrag und die ihn ausführenden Gesetze sind für die Spieler Schutzgesetze im Sinne des Norm) sowie auch § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn der Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot führt aufgrund der Einordnung des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB (AG Wiesbaden, Urteil vom 16.06.2017, 92 C 4323/16) zur Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages.

Zusammenfassend müssen also folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Sie haben als Geschädigter an einem unerlaubten Glücksspiel teilgenommen.
  2. Das Glücksspiel wurde unter Einschaltung eines Zahlungsdienstleisters abgewickelt, denn nur dann ist diesem auch ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot anzulasten und
  3. der Zahlungsdienstleister muss zudem schuldhaft seine Prüfpflicht verletzt haben; war er dagegen gutgläubig, hatte er also keine Möglichkeit, die Illegalität des Glücksspiels zu erkennen, scheidet ein Anspruch aus; eine solche Gutgläubigkeit ist jedoch in der Regel nicht anzunehmen.

Unterstützung erhalten die Richter des Landgerichts Ulm von den Amtsgerichten in Leverkusen und München. In den dort jeweils entschiedenen Fällen ging es allerdings umgekehrt um den Anspruch des Kreditkartenunternehmens gegen den Karteninhaber auf Erstattung des ausgezahlten Betrages aus dem entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages. In beiden Fällen wurde ein solcher Anspruch aufgrund des Verstoßes gegen das Mitwirkungsverbot verneint. Die Richter in München betonten, dass es für Banken durchaus ersichtlich sei, welche Branche die Einlösung der Verbindlichkeit des Kreditkarteninhabers verlange – nämlich durch den Merchant Memory Code (MCC), den es auch für das Glücksspiel gibt: 7995. Daher hätte die Bank erkennen können, dass es sich bei den Transaktionen um Glücksspieleinsätze handelt und auch, ob dahinter ein legaler oder illegaler Anbieter steht (AG München, Urteil vom 21.02.2018, 158 C 19107/17). Ob ihrem Vertragspartner, deren Geschäftsfeld die Bank also kennt, das Veranstalten von Glücksspielen in Deutschland erlaubt ist oder nicht, kann anschließend durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden festgestellt oder der von der Gemeinsamen Geschäftsstelle Glücksspiel der Bundesländer im Internet veröffentlichten „White List der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder: Glücksspielanbieter mit einer Erlaubnis aus Deutschland“ entnommen werden.

Auch das Landgericht Hamburg hat jüngst einem Online-Glücksspieler Recht gegeben. Seine Bank muss ihm seinen kompletten Verlust i. H. v. 11.790 € zurückzahlen (LG Hamburg, Urteil vom 05.07.2021, Urteil vom 05.07.2021).

Sinn und Zweck dieser Rechtsprechung ist es, Zahlungen an illegale Online-Casinos zu verhindern. Werden vonseiten der Zahlungsdienstleister keine Transaktionen mehr an die Anbieter durchgeführt, ist illegalem Glücksspiel ein Riegel vorgeschoben und ein effektiver Verbraucherschutz sichergestellt.

Es gibt auch Kritik an der Rechtsprechung zum Schutze des Verbrauchers

Allerdings sind diese Entscheidungen aus Ulm, Leverkusen und München nicht die einzigen auf dem Gebiet des Online-Glücksspiels. Gegenwind erhalten sie durch die Rechtsprechung des LG München. Die dortigen Richter haben eine Prüfpflicht der Zahlungsdienstleister und damit eine Rückforderung der Verbraucher konsequent verneint (LG München, Urteil vom 28.02.2018, 27 O 11716/17). Es sei nicht Aufgabe des Kreditunternehmens, die Legalität etwaiger Zahlungen zu überprüfen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV sei das vielmehr Aufgabe der Glücksspielaufsicht des jeweiligen Bundeslandes. Und auch Prüfpflichten auf der Grundlage des MCC oder der White List wurden abgelehnt:

  • Der Merchant Memory Code unterscheide nämlich nicht zwischen legalen und illegalen Glücksspielen, sondern umfasse sämtliche in die Kategorie der Glücksspiele fallende Umsätze.
  • Und auch das Einsehen der White List sei nicht erforderlich. Zunächst gehe der Prüfaufwand über die normale Bearbeitung der Zahlungsvorgänge hinaus und zudem dürfe der Zahlungsdienstleister von einem rechtstreuen Verhalten seines Kunden ausgehen.

Außerdem liefen die Billigung der Rückforderung und die Annahme der Nichtigkeit sämtlicher Autorisierungen von Zahlungsvorgängen dem Zweck des Glücksspielstaatsvertrages zuwider, der das Entstehen von Spielsucht gerade unterbinden solle. Denn man würde den Spielern damit geradezu einen Freibrief erteilen, wenn der verprasste Einsatz von der Bank erstattet werde und der Spieler keine finanziellen Risiken oder Nachteile zu befürchten habe.

Praxistipps für Betroffene bei der Rückforderung

Was unter dem Strich also bleibt, ist eine noch immer nicht gänzlich geklärte Rechtslage. Die Praxis wartet gespannt auf eine erste Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Bezug auf diese Thematik. Doch wann die kommt, ist ungewiss. So lange können Sie allerdings von der Richtigkeit und Maßgeblichkeit des aktuellsten Urteils, also dem aus Ulm, ausgehen.

Damit die Erfolgsaussichten Ihrer Rückforderung steigen, sollten Sie rund um die Geltendmachung unsere Praxistipps befolgen:

  1. Zunächst sollten Sie Ihren Zahlungsdienstleister schriftlich unter Setzung einer zeitlich angemessenen Frist zur Rückzahlung des jeweiligen Betrages auffordern. Schildern Sie dabei kurz und prägnant, an wen und wofür das Geld genau angewiesen wurde, dass es sich also um ein illegales Online-Glücksspiel gehandelt hat.
  2. Doch lassen Sie sich damit nicht beliebig lange Zeit: Haben Sie per Kreditkarte gezahlt, können Sie einen Reklamationsantrag an das Kreditinstitut stellen. Die unrechtmäßige Mitwirkung an der Zahlung muss unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Verzögern) der Bank gemeldet werden. Getreu Art. 77 der EU Richtlinie 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Zahlungsdiensterichtlinie) kann der Zahler die Erstattung eines autorisierten und von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Geldbetrags verlangen.
  3. Bei allen anderen Zahlungsarten verjährt Ihr Anspruch auf in drei Jahren. Dabei beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem Ihr Anspruch entstanden ist. Dies ist das Jahr, in dem die Transaktion durchgeführt worden ist.
  4. Reagiert der Zahlungsdienstleister auf Ihre Forderung nicht, sollten Sie gerichtliche Hilfe in Erwägung ziehen. Klagen können Sie je nach Höhe des Rückforderungsbetrages entweder vor dem Amtsgericht (Streitwert von bis zu 5.000 Euro) oder vor dem Landgericht (Betrag über 5.000 Euro), wobei Sie sich vor dem Landgericht von einem Anwalt vertreten lassen müssen.
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