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E-Scooter mangelhaft – meine Rechte als Käufer

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Dieser Beitrag wird in Kürze aktualisiert. Solange möchten wir Sie darauf hinweisen, dass einzelne Informationen in diesem Artikel veraltet sein könnten.

Sie wollten sich den Trend nicht entgehen lassen und haben sich einen E-Scooter zugelegt. Egal, ob für den Arbeitsweg oder für den Weg zum Bäcker, Elektroroller lassen sich vielfältig einsetzen. Jedoch wird in den Medien immer öfter auf die Mangelhaftigkeit der handelsüblichen E-Scooter hingewiesen. Im vorliegenden Artikel setzen wir uns mit den typischen Mängeln der Fahrzeuge auseinander und beantworten die Frage, welche Rechte Sie als Käufer eines mangelhaften E-Scooters haben.

Gewährleistungsrechte des E-Scooter Käufers

Das Kaufrecht schützt den Käufer umfassend beim Kauf einer mangelhaften Sache und hat dazu verschiedene Instrumente eingeführt. Für Sie als Käufer eines mangelhaften E-Scooters ergeben sich folgende Optionen:

Wenn Sie den Mangel am E-Scooter beheben lassen möchten:

Der Verkäufer ist grundsätzlich zur mangelfreien Beschaffung einer Sache verpflichtet. Tut er dies nicht, können Sie von dem Verkäufer entweder die Reparatur des E-Scooters oder eine Neulieferung verlangen: die sogenannte Nacherfüllung. Dazu sollten Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist setzen. Kommt der Verkäufer seiner Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so können Sie auf das Rücktrittsrecht, die Kaufminderung oder auf einen Schadensersatzanspruch zurückgreifen. Diese haben wir in den untenstehenden Abschnitten näher erläutert.

Wer trägt die anfallenden Kosten?

Der Verkäufer hat grundsätzlich alle Kosten, die zur Nacherfüllung erforderlich sind, zu tragen. Darunter fallen die Transportkosten, Materialkosten und Arbeitskosten. Muss der Käufer die mangelhafte Sache zunächst ausbauen, so trägt der Verkäufer die hierbei anfallenden Aufwendungen für den Ausbau der mangelhaften Sache und den Einbau der mangelfreien Sache. Der Käufer muss dem Verkäufer den E-Scooter für die Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 5 BGB zur Verfügung stellen. Das bedeutet, dass der Käufer den E-Scooter an den Geschäftssitz des Verkäufers bringen oder senden muss. Etwas anderes gilt, wenn sich im Rahmen der Durchführung des Rücktransports für den Käufer, beispielsweise durch das Gewicht oder die Maße des E-Scooters, erhebliche Unannehmlichkeiten ergeben. In diesem Fall müsste der Verkäufer die Nacherfüllung entweder am Standort der mangelhaften Sache vornehmen oder die Organisation des Rücktransportes selber durchführen.

In § 475 Abs. 4 BGB ist geregelt, dass der Käufer für die Rücksendung einen Vorschuss für die Versandkosten verlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer bereit ist, den mangelhaften E-Scooter unentgeltlich abzuholen bzw. einen Rücktransport zu organisieren (BGH, Urteil vom 30.03.2022, VIII ZR 109/20).

Wenn Sie den E-Scooter zurückgeben möchten und vollständig von dem Kaufvertrag zurücktreten wollen:

Grundsätzlich können Sie auch vollständig von dem Kaufvertrag zurücktreten, sofern der Mangel an dem E-Scooter einen erheblichen Mangel darstellt. Ein erheblicher Mangel liegt immer dann vor, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung mehr als 5 % des Kaufpreises betragen (BGH, Urteil vom 28.05.2014, VIII ZR 94/13). Im Zuge der Rücktrittserklärung können Sie gegenüber dem Verkäufer die Rückerstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des E-Scooters verlangen.

Bisher war eine vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache) notwendig. Seit der Gesetzesänderung vom 01.01.2022 hat der Gesetzgeber den Rücktritt dahingehend vereinfacht, als dass eine ausdrückliche Fristsetzung durch den Käufer in einigen Fällen entbehrlich ist. Stattdessen beginnt dann mit der Unterrichtung des Verkäufers über den Mangel eine sogenannte fiktive Frist zu laufen. Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 BGB bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 4 BGB verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist.

Eine Nachbesserung (Mangelbeseitigung) durch den Verkäufer wird i.d.R. nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen angesehen, § 440 S. 2 BGB.

Die ausdrückliche Fristsetzung durch den Käufer ist gemäß § 475d Abs. 1 Nr. 1-5 BGB entbehrlich, wenn:

  • der Verkäufer die geforderte Nacherfüllung trotz Ablauf einer angemessenen Frist nicht durchgeführt hat;
  • sich trotz einer erfolgten Nacherfüllung durch den Verkäufer weiterhin Mängel an dem E-Scooter befinden;
  • der Mangel durch den Verkäufer bei Vertragsschluss arglistig verschwiegen wurde;
  • der Verkäufer die ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat oder ersichtlich ist, dass der Verkäufer die Nacherfüllung nicht ordnungsgemäß durchführen wird.

Wenn Sie den mangelhaften E-Scooter zu einem geminderten Kaufpreis behalten möchten:

Wenn Sie den E-Scooter trotz des Mangels weiterhin behalten möchten, können Sie einen Anspruch auf Kaufpreisminderung geltend machen. Wie bei dem Rücktritt gelten auch hier die vorab genannten neuen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung. Zur Ermittlung des geminderten Kaufpreises lässt sich folgende Formel heranziehen:

Wert mangelhafter E-Scooter × bezahlter Kaufpreis
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Wert mangelfreier E-Scooter

In einigen Fällen fällt der zu ersetzende Kaufpreis ziemlich gering aus und unterscheidet sich nicht wesentlich von dem Wert der mangelfreien Sache. Dann empfiehlt es sich, einen Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen, sofern der Verkäufer den Mangel vorsätzlich oder fahrlässig zu vertreten hat. Damit lassen sich sämtliche Vermögensschäden, wie etwa Nutzungsausfallschäden oder Fahrt- und Transportkosten, geltend machen, welche aufgrund des Mangels an dem E-Scooter eingetreten sind.

Den Minderungsbetrag dürfen Sie als Käufer des mangelhaften E-Scooters auch schätzen, § 441 Abs. 3 S. 2 BGB.

Wenn sie den E-Scooter von einem Onlinehändler erworben haben und den Kauf widerrufen wollen:

Haben Sie Ihren E-Scooter über einen Onlinehändler erworben, steht Ihnen bei einem sog. Fernabsatzkauf das gesetzliche Widerrufsrecht zu. Dieses ermöglicht Ihnen, den Kauf innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt des E-Scooters zu widerrufen. Ein Widerruf ist grundsätzlich auch bei mangelfreier Ware zulässig.

Wer trägt die Kosten bei einer Rücksendung?

Nach der erfolgreich durchgeführten Widerrufserklärung können Sie den E-Scooter an den Onlinehändler zurücksenden und erhalten den Kaufpreis erstattet. In der Regel werden E-Scooter per Spedition versendet. Fraglich erscheint, wer nun die Kosten des Rückversands zu tragen hat.

Grundsätzlich hat der Käufer die Rücksendekosten zu tragen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Käufer vor Vertragsschluss ausdrücklich daraufhin gewiesen wurde. Im Fall eines Speditionsversands muss der Verkäufer zusätzlich auf die ungefähre Höhe der Rücksendekosten verweisen. Liegt kein Hinweis des Verkäufers vor, so hat der Verkäufer die Rücksendekosten selbst zu tragen.

Heutzutage bieten einige Onlinehändler eine freiwillige Übernahme der Rücksendekosten an. Hinweise dazu sind meistens auf der Homepage oder in der Widerrufserklärung zu finden.

Wenn infolge des Mangels eine Verletzung der Rechtsgüter eintritt:

In besonderen Fällen können Sie sich auf die sogenannte Produkthaftung beziehen. Diese gewährt einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hersteller, wenn aufgrund des fehlerhaft hergestellten E-Scooters sowohl Personenschäden als auch Sachschäden eintreten.

Wenn Sie also aufgrund einer mangelhaften Bremse oder anderer Mängel stürzen und sich verletzen und gegebenenfalls noch Ihre Kleidung oder das Smartphone beschädigt wird, so können Sie gegenüber dem Hersteller Schadensersatz verlangen. Gerade weil die Verletzungsrate bei E-Scootern besonders hoch ist, sollten Sie diesen Anspruch im Hinterkopf behalten, falls Ihr E-Scooter nicht die nötige zu erwartende Sicherheit aufweist.

Wenn der E-Scooter Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat:

Wenn der Verkäufer Kenntnis von dem Mangel hatte und diesen bewusst gegenüber Ihnen verschwiegen hat, um sich den Vertragsschluss zu sichern, so können Sie die Anfechtung erklären.

Die arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 Var. 1 BGB) stellt einen Anfechtungsgrund dar. Durch die Anfechtung gilt der geschlossene Kaufvertrag als von Anfang an unwirksam. Das bedeutet, dass der Verkäufer Ihnen den Kaufpreis gegen Rückgabe des E-Scooters rückerstatten muss. Zu berücksichtigen ist, dass die Anfechtung binnen eines Jahres ab Kenntnis der arglistigen Täuschung erklärt werden muss (§ 124 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB).

Verjährung der Gewährleistungsrechte

Die Gewährleistungsrechte sind zeitlich begrenzt. Sie sollten den Mangel daher unverzüglich gegenüber dem Verkäufer anzeigen. Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche beträgt zwei Jahre ab Übergabe des E-Scooters. Für gebrauchte E-Scooter gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr.

Mit der Gesetzesänderung vom 01.01.2022 wurde die sogenannte Ablaufhemmung eingeführt. Die Verjährungsfrist wird zugunsten des Käufers dahingehend verlängert, als dass der Verjährungsbeginn erst nach vier Monaten ab dem Zeitpunkt der Offenbarung des Mangels eintritt. Sollte sich der Mangel also erst einige Tage vor Beginn der Verjährung zeigen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um vier Monate.

Ebenso wird die Verjährungsfrist um zwei Monate verlängert, wenn der Verkäufer den Mangel an dem E-Scooter durch Nacherfüllung beseitigt. Dem Verkäufer wird durch die Fristverlängerung ermöglicht, die Mangelbeseitigung an der Sache nach Rückerhalt zu überprüfen.

Wann ist mein E-Scooter mangelhaft?

Um die Gewährleistungsrechte geltend machen zu können, ist im zweiten Schritt fraglich, wann Ihr E-Scooter rechtlich als mangelhaft eingestuft werden kann. Dazu müsste ein Sachmangel vorliegen. Gebrauchsüblicher Verschleiß fällt grundsätzlich nicht unter einen Sachmangel.

Nach der aktuellen Gesetzeslage liegt ein Sachmangel vor, wenn der E-Scooter den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen widerspricht. Konkret bedeutet dies:

  • Ein Verstoß gegen die subjektiven Anforderungen liegt vor, wenn der E-Scooter von den Vertragsverhandlungen zwischen Ihnen und dem Händler abweicht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Motorleistung Ihres E-Scooters von der tatsächlich vereinbarten Motorleistung abweicht.
  • Der E-Scooter entspricht nicht den objektiven Anforderungen, wenn sich dieser nicht für die gewöhnliche Verwendung im Straßenverkehr eignet. Dies kann der Fall sein, wenn der E-Scooter aufgrund mangelhafter Bremsen nicht verkehrssicher ist und im Grunde nicht im Straßenverkehr zugelassen ist.
  • Ein Verstoß gegen die Montageanforderungen bei einem E-Scooter ist in der Regel weniger relevant. Dieser liegt vor, wenn eine Montage am E-Scooter erforderlich war und diese mangelhaft durchgeführt wurde.

Beweislast liegt beim Käufer

Bei der Feststellung eines Sachmangels wird die Beweislast relevant. Diese trägt grundsätzlich der Käufer. Sie müssen beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe des E-Scooters vorlag.

Um Sie als Käufer zu schützen, wird vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übergabe bestand, sofern Sie den Mangel innerhalb eines Jahres gegenüber dem Verkäufer anzeigen (§ 477 Abs. 1 BGB). Dies gilt jedoch nur, wenn Sie den E-Scooter als Verbraucher zu privaten Zwecken erworben haben und mithin ein sogenannter Verbrauchsgüterkauf vorliegt.

Abgrenzung zwischen Sachmangel und Verschleiß (Akku, Reifen etc)

Freilich unterstehen auch Verschleißartikel (wie etwa der Akku) dem Gewährleistungsrecht. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht keine Differenzierung zwischen einem mangelhaften Verschleißteil und einem Teil, das keinem verwendungstypischen Abnutzungs- oder Alterungsprozess unterliegt. Allerdings stellt sich bei Verschleißteilen immer die Frage, ob bei einem Defekt direkt von einem Mangel ausgegangen werden kann (oder eben nur von einem Verschleiß, also einer typischen Abnutzung).

Wie bereits erwähnt, haftet der Händler für Mängel und zwar auch an Akkus und Reifen. Der E-Scooter ist nach dem Gesetzeswortlaut nur dann frei von Mängeln, wenn er bei der Lieferung die vereinbarte bzw. die bei Sachen derselben Art übliche Beschaffenheit aufweist und sich für die vertraglich vereinbarte bzw. die gewöhnliche Verwendung eignet.

Man spricht hingegen von bloßem Verschleiß, wenn ein Defekt vorliegt, der unter dem Verwendungszeitraum und der Laufleistung des E-Scooters als „normal“ erscheint. Man muss sich folglich die Frage nach der üblichen – für einen E-Scooter typischen – Haltbarkeit stellen.

Am einfachsten ist es, wenn Sie sich als Kunde die Frage stellen, ob der Defekt am Verschleißteil wohl bereits bei Überlassung des E-Scooters an Sie vorgelegen haben kann.

Nur solche Abnutzungserscheinungen an (gebrauchten) E-Scootern, die auf üblichem alters- und nutzungsbedingten Gebrauch zurückzuführen sind, stellen keinen Sachmangel, sondern einen Verschleiß dar. Liegt ein verschleißbedingter Defekt vor, können Sie sich nicht auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stützen. So sind etwa Bremsen, Reifen und der Akku übliche Verschleißteile, für die der Verkäufer zwar auch die Gewährleistung übernehmen muss, die allerdings oft im Zeitpunkt der Übergabe an Sie als Kunden einen mangelfreien Zustand aufwiesen (und erst im Wege des Verschleißes deutlich nach Gefahrübergang einen Defekt zeigen).

Die Abgrenzung zwischen einem Sachmangel (also der Ermangelung der subjektiven Anforderungen oder der objektiven Anforderungen bei Gefahrübergang) und einem Verschleiß gestaltet sich unter Umständen schwierig und kann teilweise (gerade bei gerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem Händler) ein Sachverständigengutachten erfordern.

Gut für Sie als privatem E-Scooter Käufer: Innerhalb der ersten 12 Monate des 2-jährigen Gewährleistungszeitraums trägt der E-Scooter Händler gem. § 477 BGB die Beweislast dafür, dass der Mangel am Verschleißteil nicht schon bei Übergabe bestand.

Kommt es zu einem Sachverständigengutachten, so wird der Gutachter seinen Fokus auf die typische Haltbarkeit des Scooters legen. Sofern der Verschleiß, unter Berücksichtigung des Alters und der Abnutzung, über das gewöhnliche Maß hinausgeht oder untypisch ist, handelt es sich um außergewöhnliche Abnutzungserscheinungen. Diese können auf einen Sachmangel schließen lassen. In so einem Fall können Sie wie gewohnt Ihre Ansprüche aus dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht geltend machen.

11 typische Mängel bei E-Scootern

  1. Aufgrund einer defekten Beleuchtung ist der E-Scooter, insbesondere in den Abendstunden, nicht verkehrssicher und damit nicht zur üblichen Verwendung im Straßenverkehr geeignet. Dies stellt einen Mangel dar.
  2. Eine defekte Batterie ist aufgrund einer mangelhaften Batterieleistung nicht nur ärgerlich, sondern kann auch gefährlich werden. Durch Beschädigungen des Zellinneren oder Produktionsfehlern kann die Batterie überhitzen und sich entzünden.
  3. Ein defektes Ladegerät kann ebenfalls aufgrund eines zu hohen Stromflusses zu einer Überhitzung der Batterie beitragen. Dies stellt ein sicherheitsrelevantes Risiko dar und wird mithin als Mangel qualifiziert.
  4. Unzureichende Schweißnähte führen an einem E-Scooter regelmäßig zu Materialbrüchen. Sie stellen ein Sicherheitsrisiko und daher einen gravierenden und nicht hinnehmbaren Mangel dar. Zugegebenermaßen sind diese Mängel schwer zu erkennen.
  5. Oftmals weicht die Reichweite des E-Scooters von den tatsächlichen Herstellerangaben ab. Dies stellt aufgrund einer abweichenden Beschaffenheit einen Mangel dar.
  6. Mangelhafte Bremsen erhöhen die Unfallgefahr erheblich und stellen einen Mangel dar, solange der Mangel nicht nur auf Verschleiß beruht. Der E-Scooter ist im Grunde nicht mehr im Straßenverkehr zugelassen.
  7. Ein mangelhafter Motor stellt grundsätzlich einen Mangel dar, wenn die Leistung von der vereinbarten Motorleistung unter typischen Prüf- und Betriebsverhältnissen abweicht.
  8. Ein nicht lesbares oder bedienbares Display stellt einen Mangel dar.
  9. Die Reifen tragen grundsätzlich zu der Stabilität des E-Scooters bei. Mangelhafte Reifen stellen ein sicherheitsrelevantes Risiko dar. Auch hier wird nur ein Mangel angenommen, wenn es sich nicht um gebrauchsüblichen Verschleiß handelt.
  10. Eine nicht ordnungsgemäß funktionierende Elektronik (z.B. Steuergeräte) kann ebenso eine Brandgefahr hervorrufen und stellt einen Mangel dar.
  11. Durch eine mangelhafte Lenk-/Haltestange kann keine sichere Steuerung des E-Scooters garantiert werden. Die Abgabe von Handzeichen beim Abbiegen kann erschwert werden, weil der E-Scooter aufgrund der mangelhaften Stabilität nicht einhändig gesteuert werden kann. Aufgrund des Sicherheitsrisikos wird auch hier ein Mangel angenommen.

Ist eine fehlende Straßenzulassung ein Sachmangel?

Die meisten Hersteller beantragen eine allgemeine Betriebserlaubnis, sodass der E-Scooter im Straßenverkehr zugelassen ist. Beim Kauf sollten Sie darauf achten, dass grundsätzlich auch E-Scooter ohne Straßenzulassung verkauft werden. E-Scooter ohne Straßenzulassung dürfen nur auf Privatgelände genutzt werden. Eine Straßenzulassung lässt sich meistens durch den Hinweis „StVZO-konform“ oder mithilfe eines Typenschildes erkennen.

Haben Sie mit dem Verkäufer einen Vertrag über einen E-Scooter ohne Straßenzulassung geschlossen, stellt dies auf den ersten Blick keinen Sachmangel dar, da die vereinbarte vertragliche Beschaffenheit grundsätzlich vorliegt. Allerdings eignet sich der E-Scooter aufgrund der fehlenden Straßenzulassung nicht zur vorausgesetzten Verwendung im Straßenverkehr, sodass der E-Scooter von der bei vergleichbaren E-Scootern üblichen Beschaffenheit abweicht und somit ein Sachmangel zu bejahen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine nachträgliche Straßenzulassung nicht beantragt werden kann, weil der E-Scooter die hierfür benötigten Voraussetzungen (z.B. maximale Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h) nicht erfüllt.

Ein Sachmangel liegt auch dann vor, wenn ein Vertrag über einen E-Scooter mit Straßenzulassung geschlossen wurde, der Verkäufer jedoch einen E-Scooter ohne Straßenzulassung zur Verfügung stellt. Dies stellt zusätzlich eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und somit einen Sachmangel dar.

Fällt ein defekter Akku unter die Herstellergarantie?

Ein Defekt an der Batterie äußert sich in den meisten Fällen, indem die Reichweite immer mehr abnimmt und die Batterie immer öfter geladen werden muss oder sich nicht mehr richtig aufladen lässt.

Ob ein defekter Akku von der Herstellergarantie umfasst ist, lässt sich nicht pauschal beantworten.

Einige Hersteller vergeben eine freiwillige Garantie auf ihre Produkte, welche in den meisten Fällen durch eine Garantiekarte ausgewiesen ist. Die Garantiebestimmungen sind jedoch von Händler zu Händler unterschiedlich festgelegt. So wird die Garantie teilweise komplett ausgeschlossen oder durch eine verkürzte Garantiedauer beschränkt. Um das herauszufinden, sollte man sich (idealerweise bereits vor dem Kauf) mit den AGB des jeweiligen Händlers vertraut zu machen.

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