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Wie verbindlich ist eine Tischreservierung im Restaurant? Wie kann ich mich als Gast und Restaurantbesucher wehren, wenn mein Tisch vergeben wurde?
Sei es zur Weihnachtsfeier oder zum Essen mit der Familie – gerade zur Weihnachtszeit häufen sich die Restaurantbesuche. Aber was ist, wenn Sie einen Tisch reserviert haben und dieser bereits besetzt ist? Wie lange müssen Sie auf Ihre Speisen und Getränke warten und wann dürfen Sie das Restaurant verlassen, wenn der Kellner die Rechnung nicht bringt? Alle Rechtsfragen rund um den Restaurantbesuch werden im folgenden Beitrag erläutert.
Rechtliche Verbindlichkeit der Tischreservierung
Entgegen der weit verbreiteten Ansicht sind Reservierungen oftmals verbindlicher, als man denkt.
Der Grund dafür ist die Regelung des § 311 Abs. 2 BGB. Demnach entsteht ein Schuldverhältnis mit besonderen Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme bereits mit einer Anbahnung eines Vertrages. Eine solche Vertragsanbahnung ist in der Reservierung eines Tisches oder gar in der Vorbestellung bestimmter Speisen zu sehen. Das heißt, dass beide Parteien – also sowohl der Restaurantbetreiber bzw. Gastwirt als auch der Gast – bereits zum Zeitpunkt der Reservierung bzw. Bestellung den Schutzpflichten des § 241 Abs. 2 BGB unterliegen. Nach dieser Norm sind die Vertragsparteien durch das angebahnte Schuldverhältnis zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet.
Die Hauptleistungspflichten im Hinblick auf die Tischreservierung sind schnell erklärt. Der Gastwirt hat den reservierten Tisch eine angemessene Zeit freizuhalten und der Gast hat zur verabredeten Uhrzeit zu erscheinen.
Wenn Sie als Gast also in einem Restaurant einen Tisch reserviert haben und dieser nicht verfügbar ist, ist Ihnen zunächst eine kurze Wartezeit (in der Regel 10-15 Minuten) zuzumuten. Wird der reservierte Tisch nicht binnen dieser Zeit frei, so können Sie Schadenersatzansprüche gegen den Gastwirt geltend machen.
Ersatzfähige Schäden des Gastes bei Missachtung der Tischerservierung
Schadensersatzansprüche des Restaurantbesuchers… spätestens jetzt wird der juristisch interessierte Leser sich die Frage stellen, welche Rechtsvorschriften auf die Essensbestellung im Restaurant und die Ansprüche bei Mängeln anwendbar sind. Kaufvertragsrecht, dienst-, miet- oder werkvertragsrechtliche Regeln? Auch wenn die §§ 701 ff. BGB Normen zur Haftung des Gastwirtes beinhalten, so ermangelt es an einer speziellen Regelung für das Bewirtungsverhältnis. Denn die Regelungen des §§ 701 ff. BGB setzen die Beherbergung des Gastes voraus. Die reine Bewirtung im Restaurant wird von der Rechtsprechung als gemischter Vertrag behandelt. Insoweit beinhaltet dieser Elemente aus Kaufvertrag, Mietvertrag, Dienst- und Werkvertrag. Wenn Sie als Gast im Restaurant einen Tisch reservieren und dort Speisen und die Bewirtung mangelhaft ist, greifen die bürgerlichrechtlichen Bestimmungen des Kaufvertragsrechtes (§§ 433 ff. BGB).
Ersatzfähige Schadenspositionen bei Missachtung der Tischreservierung
Doch welchen Schaden können Sie als Gast überhaupt geltend machen? Hier einige Beispiele für potentielle Schadenspositionen:
- Fahrtkosten zum Restaurant (bei der Anfahrt mit dem Pkw können Sie sich an § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG orientieren, wonach 0,25 Euro pro Kilometer angesetzt werden dürfen),
- wenn ein Bus (etwa für eine Betriebsfeier) gemietet wurde und das Transportmittel aufgrund der fehlenden Tischreservierung gegen zusätzliches Entgelt länger gemietet werden muss, können diese Kosten als Schadenangemeldet werden,
- Unkosten, die Ihnen entstanden sind, wenn Sie kostenpflichtig einen Tisch in einem anderen Restaurant – in dem Reservierungsgebühren erhoben werden – reservieren mussten,
- Telefon- und Portokosten, die aufgrund der Umbuchung entstanden sind,
- Gehalt des Mitarbeiters für den Aufwand, den dieser betreibt, um die Reservierung umzubuchen; beispielsweise bei einer Betriebsfeier (BGH, Urteil vom 09.12.2008, VI ZR 173/07).
Muss der Gast eine lange Wartezeit bei einer Reservierung hinnehmen
Aber nicht nur die Reservierung des Tischs bzw. der Speise kann Probleme bereiten. Gerade in der Weihnachtszeit, wenn die Restaurants sehr voll sind, kann es zu längeren Wartezeiten kommen. Grundsätzlich ist Ihnen als Gast eine zu lange Wartezeit nicht zuzumuten. Denn wer wartet schon gerne lange auf seine Bestellung. Aber welche Wartezeit ist Ihnen als Gast zuzumuten? Wann dürfen Sie das Restaurant verlassen?
Die zumutbare Wartezeit ist zunächst von der Art des Restaurants anhängig. Während Sie bei einem Fastfood Restaurant mit der schnellen Ausführung der Bestellung rechnen könnte, könnte die Zubereitung der Speisen in einem Sternerestaurant mehr Zeit in Anspruch nehmen.
Gast darf das Restaurant nach angemessener Wartezeit verlassen
Für die Wartezeiten gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Grundsätzlich gilt jedoch:
- wenn Sie mindestens drei mal nach Ihrer Speise fragen mussten, dürfen Sie nach 30 Minuten das Restaurant verlassen.
- bei Getränken dürfen Sie nach dreimaliger Nachfrage bereits nach 20 Minuten die Räumlichkeiten verlassen.
Bei diesen Richtwerten sollte jedoch berücksichtigt werden, wie gut das Restaurant besucht ist. Auch der Gast sollte hier nachsichtlich sein. Verlassen Sie das Restaurant zu frühzeitig, könnten Sie sich gegenüber dem Restaurantbetreiber schadensersatzpflichtig machen. Denken Sie daran, dass der Gastwirt aufgrund der Reservierung Ihren Namen kennt. Wenn der Gastwirt für Sie einen Tisch reserviert und Sie nicht erscheinen, hat dieser einen Anspruch auf Schadensersatz. Soweit Sie nicht nur den Tisch, sondern zusätzlich auch bestimmte Speisen oder Menüs, z. B. im Rahmen einer Weihnachtsfeier, reserviert bzw. bestellt haben, kann der Gastwirt den Preis der Speisen als Schadensersatz gegen Sie geltend machen. Freilich muss er Ihnen dann beweisen, dass er wegen Ihrer Reservierung andere Gäste abgewiesen oder vergebliche Aufwendungen hatte, z. B. wegen des bestellten Menüs oder des vergeblich eingestellten Personals (vgl. LG Kiel, Urteil vom 22.01.1998, 8 S 160/97).
Gast darf nach angemessener Wartezeit die Rechnung mindern
Wenn Sie bei der Tischreservierung Zeit mitbringen und auf Ihre Speisen warten möchten, können Sie nach 90-minütiger Wartezeit die Rechnung um 30% mindern; bei Getränken kann schon nach 20 Minuten Wartezeit die Rechnung um 30% gemindert werden (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.05.1993, 1 S 196/02 und Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 10.07.1973, 20a C 275/73).
Mangelhaftes Essen aufgrund der übersehenen Tischreservierung
Wenn die Speisen kalt, ungenießbar oder gar verdorben sind, ist in der Regel von einem Sachmangel im Sinne des § 434 BGB auszugehen. Die Abweichung der Ist-Beschaffenheit einer Speise von deren Soll-Beschaffenheit stellt einen solchen Mangel des Essens dar.
Mundformel: Da Geschmäcker bekanntlich verschieden sind, ist ein Mangel nur dann anzunehmen, wenn die Speisen nicht ordnungsgemäß – also so, wie es generell üblich ist und wie der Gast es erwarten kann – zubereitet wurden.
- Bei warmen Gerichten darf man als Gast erwarten, dass diese auch warm serviert werden,
- bei hochpreisigen Gourmet-Küchen (oder wenn das Restaurant mit frischer Zubereitung wirbt) darf man als Restaurantbesucher erwarten, dass die Speisen frisch zubereitet – und nicht lediglich aufgewärmt – wurden,
- bei einem Buffet darf man Restaurant-Kunde durchaus erwarten, dass die Speisen in ausreichender Menge bereitgestellt werden, sodass man zumindest innerhalb eines Zeitraums von wenigstens 30 Minuten, alle Speisen vorrätig findet.
Wurde Ihre Speise nicht ordnungsgemäß zubereitet, müssen Sie als Gast den Mangel direkt anzeigen. Wer die Speisen zunächst verzehrt und dann Schadensersatzansprüche anmelden will, der wird in die Röhre schauen. Also immer unverzüglich die mangelhafte Speise monieren.
Nach Anzeige des Mangels hat der Gastwirt zunächst ein Recht auf Nacherfüllung. Im Zuge der Nacherfüllung kann der Gastwirt die kalte Speise entweder erwärmen oder die ungenießbare Speise neu zubereiten. Wenn sowohl die Beseitigung des Mangels, als auch die Lieferung einer mangelfreien Speise möglich sind, obliegt Ihnen als Verbraucher das Wahlrecht (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB).
Restaurantrechnung mindern
Wenn die Nachbesserung wiederholt missglückt, steht Ihnen als Gast ein Rücktrittsrecht (§§ 437 Nr. 2, 440, 323 und 326 Abs. 1 BGB) oder das Recht zur Minderung des Rechnungsbetrages (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB) zu. Dazu müssen Sie als Gast gegenüber dem Gastwirt den Rücktritt bzw. die Minderung des Kaufpreises erklären.
Während der Gast die (geminderte) Rechnung für die Speisen im Rahmen der Minderung begleichen muss, muss er im Rahmen des Rücktritts nur das zahlen, was er bereits verspeist hat. Die Höhe der Minderung ist immer eine Einzelfallfrage. Wir erachten bei einer unzureichenden Speise eine Minderung von 50 bis 90 Prozent und bei einem ungenießbaren Ergebnis 100 Prozent als angemessen. Bei einem Rücktritt verwandelt sich Schuldverhältnis im Rahmen des Rücktritts in ein Rückgewährschuldverhältnis. Der Gast muss daher die Speisen herausgeben und erhält im Gegenzug den Preis der (noch nicht verzehrten) Speisen zurück.