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Haben Sie vor kurzer Zeit ein Auto gekauft, an dem sich nun ein Mangel zeigt? Dann steht Ihnen gegenüber Ihrem Verkäufer ein Anspruch auf Nacherfüllung zu. Gerade beim Autokauf ist damit in der Regel ein Anspruch auf Beseitigung des Mangels, also ein Anspruch auf Reparatur des Fahrzeugs, gemeint. Doch wo findet diese Reparatur überhaupt statt? Können Sie den Verkäufer einfach zu sich nach Hause bestellen und auffordern, den Mangel dort zu beheben oder müssen Sie das Auto vielmehr zum Verkäufer oder in eine von diesem benannte Werkstatt bringen? Was Gesetzgeber und Rechtsprechung zu diesen Fragen sagen und welche Rolle dabei die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie spielt, die Sie als Käufer schützen soll, erklären wir Ihnen in diesem Artikel.
Der Nacherfüllungsanspruch beim Mangel am gekauften Auto
Voraussetzung für die Entstehung des Nacherfüllungsanspruchs ist lediglich der Abschluss eines Kaufvertrages zwischen Ihnen und Ihrem Verkäufer sowie das Vorhandensein eines Mangels – in der Regel wird es sich um einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB handeln – des gekauften Autos.
Nach Maßgabe des § 439 Abs. 1 BGB können Sie als Käufer dann Nacherfüllung verlangen – und zwar nach Ihrer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Das darin zum Ausdruck kommende Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung ist im Grundsatz auch nicht beschränkt.
Eine Ausnahme dazu bilden solche Einzelfälle, bei denen die Wahlmöglichkeit der Nachlieferung von vornherein ausscheidet und Ihnen als Käufer somit nur noch das Recht auf Nachbesserung bleibt. Gerade beim Gebrauchtwagenkauf ist dies relevant. Hierbei wird es Ihnen nämlich regelmäßig entscheidend auf die Individualisierung der Kaufsache angekommen sein, sodass Ihr Leistungsinteresse nicht durch die Lieferung eines anderen gleichwertigen gebrauchten Autos befriedigt werden kann. Schließlich werden Sie Ihre Kaufentscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund des bei einer persönlichen Besichtigung gewonnenen Eindrucks getroffen haben.
Was sagt das Gesetz zum Ort der Reparatur des Mangels beim gekauften Auto?
Unabhängig davon, ob sich Ihr Anspruch auf Nacherfüllung nun nach dem oben Gesagten von vornherein auf die Wahlmöglichkeit der Nachbesserung beschränkt oder Sie das Ihnen (etwa bei Kauf eines Neuwagens) zustehende Wahlrecht zugunsten der Nachbesserung ausgeübt haben – der Erfüllungsort der Nacherfüllung hat im Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches keine eigenständige Regelung erfahren.
Der Gesetzgeber äußert sich also nicht dazu, ob die Beseitigung des Mangels am Wohnsitz des Käufers, also bei Ihnen, oder am Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers stattzufinden hat.
Streit zum Ort der Reparatur im Rahmen der Gewährleistung beim kaputten Auto
Die vorstehend dargestellte Gesetzeslücke bietet seit einigen Jahren großen Raum für Streitigkeiten zwischen zu ganz verschiedenen Ergebnissen gelangenden Ansichten. Im Wesentlichen werden dabei drei mögliche Nacherfüllungsorte diskutiert:
- Zunächst kommt als Ort der Nacherfüllung der ursprüngliche Erfüllungsort der Primärleistung in Betracht. Demzufolge müsste Ihr Auto an dem Ort repariert werden, an dem es ursprünglich auch an Sie übergeben und übereignet werden musste, regelmäßig also am Ort der gewerblichen Niederlassung Ihres Verkäufers.
- Die sogenannte Belegenheitstheorie dagegen stellt auf den aktuellen Belegenheitsort der (mangelhaften) Kaufsache ab. Da sich Ihr Fahrzeug im Normalfall gerade an Ihrem Wohnsitz befindet, müsste die Nachbesserung demnach bei Ihnen zu Hause stattfinden. Das wäre für Sie als Käufer durchaus von Vorteil, müssten Sie das Auto dann nicht zeit- und kostenintensiv zum Sitz des Verkäufers verbringen.
- Zuletzt könnte man für die Bestimmung des Nacherfüllungsorts die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB heranziehen, die den Leistungsort regelt.
Für die letztgenannte Ansicht hat sich der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung zum Ort der Nacherfüllung entschieden (BGH, Urteil vom 13.04.2011, VIII ZR 220/10).
Aus der daraus resultierenden Anwendung des § 269 Abs. 1 BGB folgt für die Bestimmung des Nacherfüllungsorts die folgende Prüfungsreihenfolge:
- Danach sind in erster Linie die von den Parteien, also von Ihnen und Ihrem Verkäufer, getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Lesen Sie also den schriftlichen Kaufvertrag sehr sorgfältig durch und achten Sie dabei genau auf Regelungen über den (Nach-)Erfüllungsort.
- Fehlen entsprechende vertragliche Abreden über den (Nach-)Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses abzustellen. So ergibt sich etwa bei erforderlichen Nachbesserungsarbeiten an einem beim Händler gekauften Kraftfahrzeug, dass Sie als Käufer Ihr mangelhaftes Fahrzeug zum Zwecke der Nacherfüllung an den Sitz Ihres Verkäufers bringen müssen, zumal hierbei meist Diagnose- und Reparaturarbeiten erforderlich sind, die sinnvoll nur in der Werkstatt (am Betriebsort) Ihres Verkäufers vorgenommen werden können.
- Lassen sich auch aus diesen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ausnahmsweise einmal keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, was jedoch nur sehr selten vorkommen wird, ist der Nacherfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem Ihr Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses, also zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses, seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte.
Unter dem Strich geht der Bundesgerichtshof folglich davon aus, dass die Nachbesserung bei Ihrem Verkäufer zu erfolgen hat und Sie Ihr mangelhaftes Auto dorthin bringen müssen. Alleine die Aufforderung an Ihren Verkäufer, er könne sich den von Ihnen geltend gemachten Mangel an Ihrem (Wohn-)Sitz ansehen und beheben, ist dementsprechend nicht ausreichend (BGH, Urteil vom 19.12.2012, VIII ZR 96/12).
Kritik an der Rechtsprechung des BGH und mögliche Ausnahmen
Diesen und ähnlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs wird von Kritikern immer wieder vorgehalten, dass sie nicht mit Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vereinbar seien. Darin heißt es:
Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung muss innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind.
Auszug aus Art. 3 Abs. 3 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
Gegner der höchstrichterlichen Rechtsprechung sehen in dem vom Bundesgerichtshof geforderten Rücktransport der mangelhaften Kaufsache zum Verkäufer eine genau solche „erhebliche Unannehmlichkeit“ für Sie als Verbraucher.
Der Bundesgerichtshof und sämtliche Oberlandesgerichte weisen das jedoch weiterhin geschlossen zurück und qualifizieren die Pflicht zum Rücktransport zwecks Nachbesserung nicht als „erhebliche Unannehmlichkeit“. Es stellte sich daran anknüpfend schnell die Frage, ob die in Rede stehenden Unannehmlichkeiten erheblichen Ausmaßes ausnahmslos nie anzunehmen sind oder ob in speziell gelagerten Einzelfällen aufgrund besonderer Umstände doch eine Nachbesserung am Sitz des Verkäufers in Betracht kommt.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat letzteres jedenfalls in Bezug auf einen Sachverhalt angenommen, bei dem die für den Autokäufer zurückzulegende Distanz zum Autohändler immerhin 250 km betrug und der Händler selbst auch über keine eigene Autowerkstatt verfügte, in der eine Reparatur des mangelhaften Fahrzeugs hätte stattfinden können. Doch auch dem schob der Bundesgerichtshof später einen Riegel vor und sah den Erfüllungsort der Nachbesserung weiter und trotz dieser besonderen Konstellation beim Händler (BGH, Urteil vom 19.07.2017, VIII ZR 278/16).
Positiv für Sie als Autokäufer: Händler muss Transportkosten zahlen
Zur Begründung der Verneinung erheblicher Unannehmlichkeiten aufseiten des Verbrauchers verweist der Bundesgerichtshof in all seinen Entscheidungen auf eine Norm, die auch Ihnen vermutlich nun die in erster Linie finanziellen Sorgen in Anbetracht des notwendigen Rücktransports Ihres Autos zum Verkäufer zumindest teilweise lindern wird: § 439 Abs. 2 BGB.
Danach hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Der für Sie als Autokäufer daraus resultierende Anspruch gegen den Autoverkäufer ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs als sogenannter Vorschussanspruch ausgestaltet. Das heißt, der Autohändler muss die Transportkosten vorschießen, Ihnen also bereits vor dem Rücktransport des mangelhaften Autos erstatten – und das sogar dann, wenn das Vorliegen des von Ihnen geltend gemachten Mangels noch ungeklärt ist.
Voraussetzung für die Entstehung eines solchen Vorschussanspruchs ist einzig und alleine, dass ein taugliches Nacherfüllungsverlangen Ihrerseits vorliegt. Dieses ist gegeben, wenn die von Ihnen ausdrücklich erklärte Bereitschaft, das Fahrzeug zwecks Nachbesserung zum Sitz des Verkäufers zu verbringen, nur wegen der (bisher) ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers nicht umgesetzt wird.
Damit, so die Richter in Karlsruhe, erledigt sich auch einzelfallübergreifend das insbesondere von Kritikern vorgehaltene Argument der „erheblichen Unannehmlichkeiten“.
Hinsichtlich der Bemessung der Höhe dieses Vorschussanspruchs hat sich der Bundesgerichtshof aber bislang noch nicht geäußert. Dass es allerdings eine Verhältnismäßigkeitsschwelle in Bezug auf die aus Ihrer Sicht erstattungsfähigen Aufwendungen gibt, zeigt schon das Gesetz. Nach der allgemeinen Vorschrift des § 439 Abs. 4 BGB kann Ihr Verkäufer die Verbringung des Fahrzeugs zu ihm zum Zwecke der Nachbesserung im Ganzen oder bloß die Zahlung eines Vorschusses verweigern, wenn dies mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Eine solche Unverhältnismäßigkeitseinrede ist etwa denkbar, wenn Sie als Käufer für einen kleinen Sprung in der Scheibe oder einen ähnlichen Mangel Fahrtkosten für eine Strecke von 800 km hin und zurück in Rechnung stellen wollen.
Doch was folgt aus der Unverhältnismäßigkeit? Grundsätzlich würde sich Ihr Nacherfüllungsanspruch in diesem Fall auf die andere, nicht unverhältnismäßige Art der Nacherfüllung beschränken – also auf die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs. Wie zu Beginn dieses Artikels gesehen, besteht diese Möglichkeit der Nachlieferung jedenfalls beim Gebrauchtwagenkauf aufgrund der Individualität des von Ihnen ausgesuchten Autos jedoch von vornherein nicht. Sie würden damit gänzlich ohne Anspruch dastehen.
Um Sie als Verbraucher vor genau diesem Ergebnis zu bewahren, hat der Gesetzgeber für exakt diese Konstellation § 475 Abs. 4 BGB geschaffen: Ist die Nachlieferung nicht möglich und die Nachbesserung wegen der Höhe der damit verbundenen Aufwendungen unverhältnismäßig, kann Ihr Händler den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken. Bei der Berechnung dieses Betrages sind insbesondere der Wert des Fahrzeugs im mangelfreien Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.
Und was passiert, wenn Ihr Verkäufer die Zahlung eines angemessenen Vorschusses für die von Ihnen zu tragenden Aufwendungen in Gänze verweigert?
Haben Sie durch Ihre Bereitschaft, das Fahrzeug nach Zahlung eines dafür erforderlichen Transportkostenvorschusses zwecks Untersuchung und Nachbesserung des gerügten Mangels zum Verkäufer transportieren zu lassen, ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes Nacherfüllungsverlangen erhoben, dann ist die Zahlung eines solchen Vorschusses eine Pflicht des Verkäufers.
Kommt er dieser Pflicht trotz einer Nachfristsetzung Ihrerseits nicht nach, sind Sie berechtigt, den Mangel selbst beheben zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten und Nachteile können Sie dann als Schadensersatz gegen den Verkäufer geltend machen.
Fazit: Autokäufer muss Auto zur Reparatur zum Händler bringen aber Autohändler muss Transportkosten tragen
Ja, Sie müssen Ihr mangelbehaftetes Auto wohl oder übel zum Sitz Ihres Verkäufers transportieren, wenn Sie eine Beseitigung des Mangels anstreben. Dasselbe gilt für Leasingfahrzeuge. Die dadurch anfallenden Kosten haben Sie jedoch nicht selbst zu tragen. Vielmehr können Sie diese bereits im Vorfeld der Überführung vom Verkäufer erstattet verlangen.
Berechnen Sie deshalb schon vor dem Transport die mit diesem verbundenen Kosten: Benzinkosten, soweit das Fahrzeug noch fahrbereit und verkehrstauglich ist, sodass Sie es deshalb selbst zum Verkäufer fahren können; andernfalls die Kosten, die durch die Anmietung oder Beauftragung eines gesonderten Transportfahrzeuges entstehen werden.