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Silvester. Es werden vielerorts wieder Knaller, Böller, Raketen und andere Feuerwerkskörper gekauft und das in rauen Mengen. Tradition an Silvester ein Feuerwerk und Lärm zu veranstalten, beruht auf einer alten germanischen Tradition.
Silvesterfeuerwerk – wie kam es dazu?
Die Germanen glaubten an den Göttervater Odin (auch Wotan bzw. Wodan), den Gott des Todes und Gott des Krieges, der im Winter (und insbesondere am 31. Dezember) mit seinen Heerscharen durch’s Land zog. Mit lautem Spektakel und hell loderndem Feuer wollten die Germanen die Herrscharen des Totengottes vertreiben.
Die Bezeichnung „Silvester“ für den Neujahrsvorabend hat sich allein in Deutschland, Italien, Polen, Frankreich und Tschechien etabliert. Der Name huldigt dabei Papst Silvester den Ersten, der am 31. Dezember 335 starb. Im Jahre 1582 wurde das Jahresende mit einer Kalenderreform vom 24. Dezember auf den 31. Dezember gelegt. Heutzutage erfreuen sich viele Menschen am Entzünden von Feuerwerkskörpern. Gerade Kinder lassen sich für das bunte Treiben begeistern. Über einhundert Millionen Euro geben die Bundesbürger vor dem Silvesterfest für Feuerwerksartikel aus. Grund genug, sich einmal mit den Fragen im Zusammenhang mit den Knallern, Böllern, Raketen und Tischfeuerwerkskörpern auseinanderzusetzen.
Silvester – Fragen zu Böllern, Raketen und dem Feuerwerk
Ab welchem Alter darf man Knaller kaufen? Wo darf man knallen? Sind Polen-Böller in Deutschland verboten? Kann ich am Silvesterabend mit einer Schreckschusspistole schießen? Um wieviel Uhr darf mit der Knallerei begonnen werden? Dieser Beitrag und unser V-Log beantworten die häufigsten Fragen rund um das Thema Silvester-Feuerwerk.
Ab welchem Alter darf man Knaller kaufen? Ab wieviel Uhr darf geknallt werden?
Zunächst einmal sollte man wissen, dass Feuerwerkskörper unter das Sprengstoffgesetz fallen. Das Gesetz teilt die Feuerwerksartikel und andere Pyrotechnik in besondere Kategorien ein. Die Vorschrift des § 3a Strengstoffgesetz besagt, dass pyrotechnische Gegenstände zum einen nach ihrem Gefährdungsgrad und zum anderen nach dem Verwendungszweck eingeordnet werden.
Alle Feuerwerkskörper fallen in die Kategorie F (der Buschstabe „F“ steht dabei für Feuerwerk). Die Gefährdungskategorien in der Spartenregion „F“ reichen von Kategorie 1 bis Kategorie 4.
Die Kategorie 1 ist die geringste Gefährdungskategorie. Feuerwerksartikel der Kategorie F1 sind solche, die nur eine sehr geringe (zu vernachlässigende) Gefahr für Gesundheit und Gegenstände begründen und die ferner lediglich einen geringen Lärmpegel (gemessen aus 1 Meter Entfernung darf der Schallpegel gem. Anlage 3 Buchstabe A. Ziff. II A. 1. a. der Sprengstoffverordnung maximal 120 dB betragen) verursachen. Diese Feuerwerksartikel dürfen in geschlossenen Bereichen gezündet werden. Hierunter fallen die allseits beliebten Knallerbsen sowie Wunderkerzen und Tischfeuerwerksartikel.
Bereits Jugendliche, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F1 im deutschen Handel erwerben. Kinder dieser Altersgruppe dürfen diese Feuerwerkskörper zünden und zwar nicht nur an Silvester. F1 Kategorie Gegenstände können das ganze Jahr über gezündet werden.
Eine höhere Gefährdungseinstufung erfährt das Feuerwerksgut der Kategorie F2. Hierzu zählen solche Feuerwerkskörper, von denen lediglich eine geringe Gefahr ausgeht und die darüber hinaus einen nur geringen Lärmpegel (aus 8 Meter Entfernung darf der maximale Schallpegel 120 dB nicht überschreiten) verursachen. Feuerwerksartikel der Kategorie F2 sind für die Verwendung in abgegrenzten Bereichen an freier Luft vorgesehen. In die Kategorie F2 fallen die meisten gängigen im deutschen Handel erhältlichen zündschnurbestückten Knallkörper. Dazu zählen die bekannten „Chinaböller“, Lady-Cracker, Pyro-Kracher, Knallkörperketten (oftmals auch „Zisselmännchen“ genannt) und die Knallfrösche, die ebenfalls mehrfach akustisch in Erscheinung treten. Außerdem fallen in die F2 Kategoriesierung die im bundesdeutschen Einzelhandel vertriebenen Raketen. All jene F2 Feuerwerksartikel kann man mit Vollendung des 18. Lebensjahres kaufen.
Wann darf zu Silvester geknallt werden?
Zünden darf man diese Feuerwerksartikel (im Gegensatz zu jenen der Kategorie F1) gem. § 23 der I. Verordnung zum Sprengstoffgesetz nur am 31. Dezember und am 1. Januar. Die Nutzungszeit erstreckt sich aber auf die gesamten 24 Stunden an diesen beiden Tagen. Auch wenn dies unüblich ist und vielfach für Unmut sorgt, darf schon am 31. Dezember um 0 Uhr mit der Knallerei begonnen werden.
An jedem anderen Tage im Jahr dürfen diese Gegenstände nicht gezündet werden. Ausnahmen gelten nur für Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes, Inhaber eines sogenannten „Befähigungsscheines“ gem. § 20 Sprengstoffgesetz oder beim Vorliegen einer behördlich erteilten Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 1 Sprengstoffgesetz.
Wo darf ich knallen? Wo ist böllern verboten?
Weder Feuerwerkskörper der Kategorie F1, noch solche der Kategorie F2 dürfen in unmittelbarer Nähe befriedeter Regionen (zu diesen gehören insbesondere Krankenhäuser, Kinder- und Altersheime, Kirchen sowie besonders brandempfindliche Gebäude oder Anlagen, wie etwa Tankstellen) abgebrannt werden. In Deutschland gibt es sogar Regionen, in denen das Zünden von Feuerwerkskörpern weitläufig einem generellen Verbot untersteht.
Sonderfall Sylt
Weil es auf der Insel so viele entzündliche Reetdächer gibt, dürfen dort seit 1980 keine Böller und Raketen mehr gezündet werden – zumindest nicht von Privatleuten. Nur professionelle Pyrotechnik bei Events oder Konzerten ist erlaubt.
Erlaubte Böller: Wo darf ich Knaller kaufen?
Die Einteilung von Feuerwerksartikeln und deren Zulässigkeitsregelungen dienen dem Schutze der Gesundheit und der Individual- und Allgemeingüter. Gerade aus diesem Gefährdungsgesichtspunkt sah sich der Gesetzgeber veranlasst, bestimmte Feuerwerkskörper zu verbieten. In Deutschland erlaubte Knaller sind umfassend getestet. Für sie gelten fest vorgeschriebene Sicherheitsabstände (Kategorie F1 ein Meter und Kategorie F2 aucht Meter). Ihr ordnungsgemäßer Einsatz vermag Gesundheitsschäden und Sachbeschädigungen gering zu halten.
Daher dürfen in Deutschland zulässige Feuerwerkskörper nur aus solchen Materialien konstruiert werden, welche die Gefahr für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke möglichst gering halten. Die Feuerwerksartikel müssen die Art der Anzündung deutlich erkennbar machen. Es muss sichergestellt sein, dass der Feuerwerkskörper sich nicht auf unberechenbare und unvorhersehbare Weise bewegen kann.Weiterhin müssen Feuerwerkskörper durch eine Schutzkappe, die Verpackung oder durch ihre Konstruktion gegen eine unbeabsichtigte Entzündung geschützt sein.
Dementsprechend weisen in Deutschland zugelassene Böller nur einen bestimmten Schwarzpulveranteil auf und bieten eine hinreichend lange Zündlunte. Interessant ist insoweit der bebilderte Aufbau eines China-Böllers, der auf Wikipedia skzziert ist. In Deutschland zulässige Böller müssen deutlich von verbotenen Feuerwerkskörpern distanziert werden. Auf solche verbotenen Sprengstoffartikel soll im Nachgang eingegangen werden. Verbrauchern ist anzuraten tunlichst auf die CE Kennzeichnung zu achten (in Deutschland dürfen seit dem 04.07.2017 pyrotechnischen Gegenstände mehr vertrieben werden, die nicht CE-geprüft sind). Generell sollten Knallkörper nur bei rennomierten Einzelhändlern erworben werden.
Strafen beim Mißbrauch von Feuerwerkskörpern
Aufgrund der Gefahren, die von Feuerwerkskörpern ausgehen versteht der Gesetzgeber keinen Spass bei deren rechtswidriger Verwendung. Wer gegen die Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes verstößt begeht eine Ordnungswidrigkeit. Verletzt ein Pyrotechnikverwender die Schutzvorschriften des Sprengstoffgesetzes und der Verordnung zum Sprengstoffgesetz, so muss dieser mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro ggf. auch mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Auf die Freiheitsstrafen soll im Folgenden noch eingegangen werden.
Sind „Polen-Böller“ an Silvester erlaubt?
Kurz und knapp: Nein! Die sogenannten „Polen-Böller“ sind in Deutschland verboten. Sie zählen nicht zu den in Deutschland zulässigen Feuerwerksartikeln. Polen-Böller tragen keinen Konformitätsnachweis, über den nach § 5 Abs. 1 des SprengG alle pyrotechnischen Gegenstände verfügen müssen. Diese illegalen Sprengkörper haben weder eine Baumusterprüfung, noch ein Qualitätssicherungsverfahren im Sinne des deutschen Gesetzes durchlaufen. Die sogenannten Polen-Böller entsprechen in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit schlicht nicht im Ansatz den Anforderungen der Anlagen 2 oder 3 des SprengG.
Sie sind weder aus Materialien gefertigt, welche die Gefahr für Gesundheit, Eigentum und Umwelt gering halten, noch halten die Polen-Böller die maximal erlaubten Schallpegelgrenzen von 120 dB innerhalb einer Schutzreichweite von 8 Metern ein. Die Polen-Böller weisen keine hinreichende Kennzeichnung über die Art der Anzündung, geschweige denn einen Schutz gegen eine unbeabsichtigte Entzündung auf.
Es kann nur eindringlich vor dem Bezug dieser Polen-Böller gewarnt werden. Gemäß § 40 Abs. 1 Sprengstoffgesetz wird selbst der Erwerb oder der Umgang mit Polen-Böllern mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert oder mit einer empfindlichen Geldstrafe geahndet. Derjenige, der gar wissentlich mit einem Polen-Böller hantiert und dadurch Leib oder Leben eines Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, der muss sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren (oder mit höchst empfindlichen Geldstrafen) rechnen.
Worauf achten beim Erwerb von Knallern und Raketen?
Daher gilt die dringliche Empfehlung: Wer in Deutschland Feuerwerkskörper erwerben will oder solche nach Deutschland importieren möchte, der sollte tunlichst darauf achten, dass er nur solche Gegenstände erwirbt, für die durch den Hersteller der Konformitätsnachweis erbracht worden ist und die CE-Kennzeichnung besitzen. Besonderes Augenmerk ist auf die Kennzeichnung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zu legen. Pyrotechnische Gegenstände werden von der Bundesanstalt geprüft und erhalten bei deren Ungedenklichkeit eine entsprechende Zulassung. Die Kennzeichen erkennt man an einem entsprechenden Packungsaufdruck, der beispielsweise lautet: BAM-F1-xxx oder BAM-F2-xxx.
Schreckschusswaffe an Silvester erlaubt?
Auch an Silvester ist getreu § 14 Abs. 4 WaffG das Schießen mit einer Schreckschusswaffe nur in einem befriedeten Besitztum (also auf einem Privatgrundstück) erlaubt und das auch nur, wenn der Inhaber hiermit einverstanden ist. Dabei dürfen allerdings auch auf dem Privatgelände nur solche Schreckschusswaffen zum Einsatz kommen, aus denen lediglich sogenannte Kartuschenmunition verschossen werden kann. Sichergestellt werden muss, dass die verschossene pyrotechnische Munition das Grundstück, von dem aus die Schreckschusswaffe abgefeuert wird, nicht verlassen kann. Zudem muss beim Transport der Waffe zur Silvesterfeier darauf geachtet werden, dass die Schreckschusswaffe in einen nicht-zugriffsbereiten Zustand versetzt wird und der Transport überdies verschlossen erfolgt.