Allgemeine Mandatsbedingungen der Kanzlei Rassi Warai (nachstehend: „Rechtsanwalt“)
Für die Bearbeitung von Aufträgen, die dem Rechtsanwalt erteilt wurden, gelten folgende allgemeine Mandatsbedingungen:
1. Gebührenhinweis
Die für die rechtsanwaltliche Tätigkeit zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach den Maßgaben des RVG und damit nach dem Gegenstandswert, es sei denn, es wurde eine abweichende Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG getroffen.
2. Gegenstand der Beratung
a. Die Rechtsberatung durch den Rechtsanwalt bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Eine steuerliche Beratung erfolgt nicht. Sofern die Rechtssache ausländisches Recht berührt, weist der Rechtsanwalt darauf rechtzeitig hin. Etwaige steuerliche Auswirkungen zivilrechtlicher Gestaltungen prüft der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) auf eigene Veranlassung und Verantwortung.
b. Zur Bearbeitung des Mandats ist der Rechtsanwalt berechtigt, Mitarbeiter sowie andere Rechtsanwälte und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Insofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, holt der Rechtsanwalt vorher die Zustimmung des Mandanten ein.
3. Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Rechtsanwalts für durch diesen fahrlässig verursachte Schäden aus dem Mandatsverhältnis wird auf 1.000.000,00 € (eine Million Euro) begrenzt.
4. Pflichten des Rechtsanwaltes
a. Rechtliche Prüfung
Der Rechtsanwalt prüft die Rechtssache des Mandanten sorgfältig und wird ihn im jeweils beauftragten Umfang rechtlich vertreten. Über das Ergebnis der rechtlichen Prüfung wird der Mandant unterrichtet.
b. Verschwiegenheit
Der Rechtsanwalt ist aus berufsrechtlichen Gründen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht umfasst alle Umstände, die dem Rechtsanwalt im Rahmen der Beauftragung durch den Mandanten anvertraut oder auf anderem Weg bekannt werden. Insoweit steht dem Rechtsanwalt auch ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen und den Inhalt des Mandats darf sich der Rechtsanwalt gegenüber Dritten nur äußern, wenn der Mandant den Rechtsanwalt vorher von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
c. Verwahrung von Geldern
Für den Mandanten eingehende Gelder wird der Rechtsanwalt treuhänderisch verwalten und vorbehaltlich eines Abzugs eigener Forderungen gegen den Mandanten unverzüglich an eine vom Mandanten benannte Stelle auszahlen.
5. Pflichten des Mandanten
Um eine zielführende Mandatsbearbeitung zu gewährleisten, müssen seitens des Mandanten bestimmte Pflichten erfüllt werden:
a. Umfassende Information
Der Mandant informiert den Rechtsanwalt über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen zeitnah, umfassend und wahrheitsgemäß. Er übermittelt dem Rechtsanwalt rechtzeitig sämtliche mit dem Mandat zusammenhängende Unterlagen und Daten in geordneter Form.
b. Kontaktaufnahme zu Verfahrensbeteiligten
Kontaktaufnahme zu Dritten, insbesondere Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Verfahrensbeteiligten erfolgen, soweit sie das Mandat betreffen, ausschließlich nach vorheriger Rücksprache mit dem Rechtsanwalt.
c. Vorsorge bei Abwesenheit
Der Mandant unterrichtet den Rechtsanwalt rechtzeitig, wenn er über längere Zeit, beispielsweise wegen Urlaubs, nicht erreichbar sein wird.
d. Aktualisierung der Kontaktdaten
Der Mandant unterrichtet den Rechtsanwalt rechtzeitig, sobald er seine Anschrift, Telefonnummer oder sonstige Kontaktdaten wechselt.
e. Prüfung von Schreiben des Rechtsanwaltes
Der Mandant prüft die ihm vom Rechtsanwalt übermittelten Schreiben und Schriftsätze des Rechtsanwaltes sorgfältig und insbesondere darauf, ob und inwieweit die enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig sind.
f. Rechtsschutzversicherung
Soweit der Rechtsanwalt beauftragt ist, die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung des Mandanten zu führen, wird er im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung von der Schweigepflicht entbunden. Die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung durch den Rechtsanwalt löst die Geschäftsgebühr und die Auslagenpauschale zuzüglich Umsatzsteuer nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) aus, die der Mandant neben der Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Angelegenheit zu leisten hat. Der Mandant versichert bei Angabe eines Versicherungsverhältnisses, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, in der gleichen Angelegenheit keine anderen Rechtsanwälte beauftragt sind und keine Beitragsrückstände bestehen.
6. Zahlungspflicht des Mandanten
a. Vorschusspflicht
Der Mandant zahlt auf Aufforderung des Rechtsanwalts einen angemessenen Vorschuss. Spätestens nach Beendigung des Mandats ist die vollständige vereinbarte Vergütung des Rechtsanwalts zu leisten.
b. Bonitätsabfrage
Dem Rechtsanwalt bleibt vorbehalten, vor der Zustimmung zur Mandatsaufnahme eine Bonitätsanfrage einzuholen, soweit das konkrete Mandatsaufnahmeangebot ein finanzielles Ausfallrisiko zu Lasten des Rechtsanwalts birgt.
c. Kostenschuldner
Die Zahlungspflicht des Mandanten besteht auch dann, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen die Rechtsschutzversicherung, die Gegenseite oder weitere Dritte bestehen.
d. Abtretung
Der Mandant tritt Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die Rechtsschutzversicherung, die Gegenseite oder sonstige Dritte zur Sicherung der Honorarforderungen des Rechtsanwaltes an den Rechtsanwalt ab. Dieser nimmt die Sicherungsabtretung an. Eingehende Zahlungen Dritter darf der Rechtsanwalt auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, verrechnen.
e. Keine Erstattung in besonderen Fällen
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten und in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit außergerichtlich sowie in der ersten gerichtlichen Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. Das bedeutet, dass unabhängig vom Verfahrensausgang jede Partei ihre Kosten selbst trägt.
f. Mahnkosten
Gerät der Mandant mit der Begleichung der Rechtsanwaltsgebühren in Verzug, so wird, soweit der Mandant Verbraucher ist, pro Mahnung eine Gebühr i.H.v. 3,- € (USt wird gem. UStR 3. Abs. 3 zu § 1 UStG nicht erhoben) fällig. Soweit der Mandant Unternehmer ist, wird bei Eintritt des Zahlungsverzugs eine einmalige Mahngebühr i.H.v. 40,- € fällig.
7. Aktenaufbewahrung und -vernichtung
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von sechs Jahren beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mandat beendet wurde (§ 50 Abs. 1 S. 2 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant nicht zuvor ein Herausgabeverlagen gegenüber dem Rechtsanwalt geltend macht. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 S. 3 BRAO.
8. Schlichtungsstelle, Schlichtungsverfahren
Im Streitfall zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt kann sowohl die regionale Rechtsanwaltskammer Hamm, als auch die bundesweit tätige Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft angerufen werden. Die Anschrift der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft lautet:
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
c/o Bundesrechtsanwaltskammer
Rauchstraße 26, 10787 Berlin
E-Mail: schlichtungsstelle@s-d-r.org
Ergänzende Informationen dieser Verbraucherschlichtungsstelle iSd. Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes findet der Mandant unter www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de. Eine Verpflichtung der Rechtsanwälte, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, besteht nicht. Eine Bereitschaft auf freiwilliger Basis an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, besteht diesseits nicht.
9. Geltung für zukünftige Mandate, Schriftformerfordernis
Die vorstehenden Mandatsbedingungen gelten auch für zukünftige Mandate zwischen den Beteiligten, soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere ist das Abbedingen der Schriftform für Nebenabreden schriftlich zu vereinbaren.
10. Beratungs- und Prozesskostenhilfe
a. Wenn der Mandant nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die erforderlichen Mittel für die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht aufbringen kann und andere Möglichkeiten zumutbarer Hilfe nicht zur Verfügung stehen, so hat der Mandant – im Falle einer nicht mutwilligen Inanspruchnahme der staatlichen Unterstützung – die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe. Für Berlin, Bremen und Hamburg gelten die Besonderheiten aus § 12 Abs. 1 und Abs. 2 BerHG.
Beratungshilfe kann der Mandant u.a. beim Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, beantragen.
b. Wenn der Mandant die Kosten eines Gerichtsverfahrens nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, so kann er gem. § 114 ZPO für das Verfahren Prozesskostenhilfe beantragen, sofern die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten bietet und nicht mutwillig erscheint. Soweit der Rechtanwalt für den Mandanten einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellt, wird dafür eine 1,0 Geschäftsgebühr nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) fällig, die bei Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erstattet wird.
c. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Aufhebung der Bewilligung von Beratungshilfe zu beantragen, wenn der Mandant auf Grund der Beratung oder Vertretung, für die ihm Beratungshilfe bewilligt wurde, etwas erlangt hat.
In diesem Falle erhält der Rechtsanwalt keine Vergütung aus der Staatskasse. Stattdessen kann der Rechtsanwalt vom Mandanten die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften verlangen.
11. Widerrufsrecht
Verbrauchern steht, soweit der Vertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde, ein Widerrufsrecht zu. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Hinweise zum Widerrufsrecht sind der — hier einsehbaren — Widerrufsbelehrung zu entnehmen.
Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen, wenn der Rechtsanwalt die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Rechtsanwalt verliert.
Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem in § 356 Abs. 2 BGB oder § 355 Abs. 2 S. 2 BGB genannten Zeitpunkt.
12. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Von dieser Rechtswahl ausgenommen sind die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem der Mandant seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Mandant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Rechtsanwalts zuständig ist. Der Rechtsanwalt ist auch berechtigt, am Sitz des Mandanten zu klagen.