Schmerzensgeld nach Sturz im Supermarkt Haftungsrecht

Schmerzensgeld nach Sturz im Supermarkt

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Wenn Sie als Kunde in einem Supermarkt ausrutschen, hinfallen und stürzen und sich dabei eine Verletzung oder einen Gesundheitsschaden zuziehen, so drängt sich für Sie als Geschädigtem die Frage nach einer Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlung auf. Dieser Beitrag möchte darauf eingehen, wann und unter welchen Voraussetzungen Ihnen als Verletztem und Sturzopfer Ansprüche gegen den Supermarkt zufallen und worauf Sie bei der Geltendmachung der Ansprüche achten sollten.

Ausgerutscht und gestürzt im Supermarkt

Es gibt neben den ganz typische Situationen, die in Gerichtsverfahren bereits thematisiert wurden, auch einige ungewöhnliche Sturzkonstellationen, die zu Sturzschäden in Supermärkten führten.

In einem Supermarkt gibt es unzählige Gefahrenquellen, die zu einem Sturz des Kunden führen können. Nachstehend sollen einmal die bekanntesten Situationen (über die Gerichte bereits urteilen mussten) dargestellt werden.

  • Beleuchtung: Aufgrund einer unzureichenden Beleuchtung im Sanitärbereich eines Supermarktes stürzt ein Kunde über eine Türschwelle.
  • Flüssigkeiten: Getränkerückstände von herabfallenden Glasflaschen sorgen für den Sturz eines Rentners in einem Dortmunder Supermarkt. Der Rentner zieht sich einen Oberschenkelhalsbruch zu.
  • Obstreste: Kundin rutsch auf Obstresten in der Gemüseabteilung aus und bricht sich das Handgelenk der rechten Hand.
  • Paletten in den Gängen: Ein Supermarktkunde kommt auf herumliegenden Paletten zu Fall und zieht sich dabei eine Platzwunde am Kopf zu.
  • Putzlauge: Rückstände einer Putzmaschine ließen ein Kind in einem Münchner Feinkostgeschäft zu Sturz kommen. Es waren keine Hinweisschilder auf eine Stutzgefahr aufgestellt.
  • Regenwasser: Im Eingangsbereich eines Supermarktes sammelt sich Regenwasser, auf dem eine Rentnerin zu Fall kommt und sich dabei das Bein bricht.
  • Stufe: Im Eingangsbereich eines Supermarktes kommt ein Kunde auf einer beschädigten Stufe zu Fall und erleidet eine HWS Verletzung.

Zunächst einmal muss herausgestellt werden, dass es bei Auseinandersetzungen wegen eines Sturzes im Supermarkt zum einen auf die Darlegungs- und Beweislast des Supermarktbetreibers bezüglich der vorzuwerfenden Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und zum anderen auf das eigene Verschulden des Geschädigten ankommt. In zahlreichen außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren haben wir Sturzopfer und Geschädigte gegen Supermarktbetreiber und deren Versicherungen vertreten. Wir möchten Ihnen die wichtigsten Voraussetzungen darstellen, die gegeben sein müssen, damit Ihnen als Geschädigtem Ansprüche nach dem Ausrutschen und Stürzen gegenüber dem Supermarkt zustehen.

Voraussetzungen für die Einstandspflicht des Supermarktbetreibers

Grundvoraussetzung für vertragliche Ansprüche ist, dass zunächst dem Geschädigten und dem Supermarkt ein rechtliches Schuldverhältnis gegeben ist. Dieses kann durch einen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB oder durch ein vorvertragliches Schuldverhältnis – zum Beispiel durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB, einer Vertragsanbahnung nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder anderen ähnlichen Kontakten nach § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB – entstehen. In den meisten Fällen wird zum Zeitpunkt des Ausrutschens und/oder des Stürzens noch kein Vertrag zwischen Ihnen als Kunden und dem Supermarktbetreiber geschlossen worden sein. Demgetreu geht es in den meisten Gerichtsverfahren, in denen wir Sturzgeschädigte gegen den Supermarkt unterstützen, um die Frage eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses. Der Richter bzw. die betraute Kammer prüft in diesem Zusammenhang anhand des gegebenen Sachverhalts, ob ein entsprechendes Rechtsverhältnis vorliegt. Soweit Sie als Sturzopfer außergerichtlich nicht „zweckwidrige Einlassungen“ abgegeben haben, dürfte die Voraussetzung in den meisten Fällen unproblematisch nachzuweisen sein.

Grund des Aufenthaltes im Supermarkt

Das Gericht wird die Frage zu bewerten haben, ob Sie als Kunde mit der Absicht etwas zu kaufen den Supermarkt betreten haben und nicht etwa, um sich bei Regen einen trockenen Unterschlupf zu suchen.

Zu erforschen ist also der Rechtsbindungswille des Kunden. Nachgewiesen werden kann dieser Rechtsbindungswille durch Zeugenaussagen und Vorlage des Einkaufszettels o.ä.

Dies genügt jedoch noch nicht, um vertragliche Ansprüche des Kunden erwachsen zu lassen. Vielmehr müsste der Supermarkt seine Sorgfaltspflicht verletzt haben. In einem Schuldverhältnis gelten die vertraglichen Schutzpflichten des § 241 Abs. 2 BGB. Diese Norm bestimmt, dass ein Schuldverhältnis jede Partei zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter des jeweils anderen Beteiligten verpflichtet. Die vertraglichen Schutzpflichten verfolgen die gesetzgeberische Zielsetzung Verletzungsrisiken unter potentiellen Vertragspartnern zu vermeiden. Werden diese vertraglichen Schutzpflichten verletzt, so kommt ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Betracht.

Im Abkehr zu den oben dargestellten vertraglichen Schutzpflichten resultiert aus der Mißachtung von sogenannten „Verkehrssicherungspflichten“ nach § 823 Abs. 1 BGB eine deliktische Haftung. Als Verkehrssicherungspflicht bezeichnet man in Deutschland eine Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen.

Ausgerutscht – wann trifft den Supermarkt ein Verschulden?

Grundsätzlich werden die Grenzen der Einstandspflicht des Supermarktes gesetzt durch das organisatorisch und wirtschaftlich zumutbare Maß seiner Verpflichtung. Oder anders ausgedrückt – sowohl die vertraglichen, als auch die deliktischen Ansprüche stellen auf das Verschulden des Supermarktinhabers ab. Mit Blick auf die vertraglichen Anspruchsgrundlagen regelt dies § 280 Abs. 1 BGB. Im Deliktsrecht ist in § 823 BGB geregelt, das der Supermart die Verkehrssicherungspflicht zu vertreten haben muss.

Dabei kommt es nicht allein auf Nachlässigkeiten des Supermarktbetreibers selbst an. Auch das Verhalten Dritter, wie zum Beispiel seiner Mitarbeiter, kann seiner Verantwortungsträgerschaft unterstellt sein. Nach § 276 Abs. 1 BGB hat der Supermarkt vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Es ist Aufgabe des Supermarktbetreibers, die Besucher seines Marktes vor Gefahren (wie etwa herumliegenden Gegenständen) zu schützen. Dieser Pflicht kommt ein Betreiber dann nicht in ausreichendem Maße nach, wenn er nicht alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um seine Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. Zur Erfüllung dieser Pflicht hat er darauf hinzuwirken, dass die Kunden zumindest auf Sturzgefahren (etwa durch Warnhinweisschilder) hingewiesen werden. Er hat überdies auch die Befolgung entsprechender Anweisungen an das Reinigungspersonal zu kontrollieren.

Verhalten des Supermarktkunden mitentscheidend

Das heißt, dass der Supermarkt etwa dann nicht haftbar gemacht werden kann, wenn ein Kunde in einem – dem Sturzereignis unmittelbar vorangegangenen – Geschehensablauf eine Bananenschale auf den Boden geworfen hat und schließlich selbst auf dieser ausrutscht

Immer wieder wird in gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Sturzopfern und Supermarktbetreibern eruiert, was von einem Supermarktinhaber hinsichtlich der ihm obliegenden Pflicht, Gefahren zu vermeiden und den Boden auf mögliche Gefahrenquellen zu kontrollieren, erwartet werden kann. Eine zeitlich lückenlose Kontrolle des gesamten Marktes wäre unverhältnismäßig und wird daher vom Verkehr auch nicht erwartet. Gleichwohl muss der Supermarktbetreiber eine Kontrolle in angemessenen Intervallen veranlassen. Einige Gerichte lassen hier sogar einen Fünfzehn-Minuten-Takt durchgehen.

Wenn eigenes Verschulden beim Stürzen beigetragen hat

Der Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Einkaufsladen kann gemindert werden, soweit das Sturzopfer seinen Sturz selbst zu verschulden hat. Eigenes Verschulden des Kunden ist bei der Bemessung der geltend gemachten Forderungen als Quote nach § 254 BGB zu berücksichtigen. Diese Vorschrift regelt, dass die Ersatzpflicht (aber auch deren Umfang) in Abhängigkeit dazu steht, inwieweit der Schaden vorwiegend von der einen oder der anderen Partei (mit-)verursacht wurde. Wer es als Kunde säumt, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, der ist mithin für den eingetretenen Gesundheitsschaden ebenfalls verantwortlich.

Ausgerutscht was nun? Schadensersatz und Schmerzensgeld beim Stürzen

Wenn eine Schutzpflicht oder die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde, muss der Supermarktinhaber für die Schäden (sowohl für die materiellen als auch für die immateriellen Schäden) aufkommen.

Wenn der Supermarktinhaber seine vertragliche Schutzpflicht oder seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat, so fällt dem Geschädigten ein Anspruch auf die verschiedenen Ersatzansprüche zu.

Ansprüche des Geschädigten – Schmerzensgeld und Schadensersatz

Der Geschädigte kann Schmerzensgeld (zur Kompensation immaterieller Schäden) und Schadensersatz für beeinträchtigte materielle Güter verlangen. Worin die genauen Unterschiede liegen und welche Schwierigkeiten beim Berechnen und bei der Geltendmachung bestehen, darauf soll im Folgenden eingegangen werden.

Das Schmerzensgeld

Die Höhe der Schmerzensgeldansprüche ist hierbei nach den Begebenheiten des Einzelfalls zu bemessen. Je nach Verletzung und deren Dauer, nach Alter und dem Grad der Beeinträchtigung kann das Schmerzensgeld mal höher und mal niedriger ausfallen. Anhaltspunkte bei der Bemessung vermitteln sogenannte Schmerzensgeldtabellen, die im Fachbuchhandel zu beziehen sind.

Das Schmerzensgeld stellt lediglich einen Teil des erstattungsfähigen Ersatzanspruchs eines Sturzopfers dar und soll dem Geschädigten ein Recht auf Ersatz der immateriellen Schäden, welche nicht von einem Schadensersatzanspruch erfasst werden, einräumen.

Dabei sind zwei Funktionen des Schmerzensgeldes besonders relevant: die Genugtuungsfunktion und die Ausgleichsfunktion. Durch die Zahlung eines Schmerzensgeldes soll der konkret erlittene Schaden ausgeglichen und subjektiv wieder gut gemacht werden.

Anders als etwa in den Vereinigten Staaten von Amerika (in denen hohe Schmerzensgelder durchaus zur gerichtlichen Üblichkeit zählen), stellt das Schmerzensgeld nach deutschem Recht regelmäßig die kleinere Position dar.

Diese Schmerzensgelder urteilten deutsche Gerichte für Sturzschäden in Supermärkten aus.

  • Nach einem Sturz im Supermarkt hat das OLG Hamm einer Klägerin, die eine Ellenbogenfraktur erlitt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500€ bei 50%igem Mitverschulden zugesprochen (OLG Hamm, Urteil vom 06.06.2016, 6 U 203/15).
  • Eine Klägerin erlitt aufgrund der Streupflichtverletzung vor einem Geschäftseingang eine Handgelenksverletzung mit Bänderverletzung und weiteren Prellungen im Bereich der Ellenbogen, des Beckens und der Wirbelsäule. Es ist mit einer dauerhaften Bewegungseinschränkung des Handgelenks zu rechnen. Das LG Braunschweig hat in diesem Fall ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000€ geltend gemacht (LG Braunschweig, Urteil vom 08.07.2008, 7 O 3214/06).
  • In einem vor dem LG Paderborn verhandelten Fall, in dem die Klägerin durch ein zu schwungvoll geschlossenes Rolltor eines Getränkehändlers umgeworfen wurde und eine Beckenfraktur sowie eine Rippenfraktur und einzelne Prellungen erlitt, wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500€ festgesetzt (LG Paderborn, Urteil vom 04.02.2008, 2 O 384/06).
  • In einem weiteren Fall stürzte der Kläger in einem Einkaufszentrum aufgrund einer unzureichend sichtbaren und nicht gekennzeichneten Stufe und erlitt eine Oberschenkelhalsfraktur. Das OLG Schleswig hat in diesem Fall ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000€ geltend gemacht (OLG Schleswig, Urteil vom 16.08.2019, 11 U 87/16).
  • Ein Schmerzensgeld in Höhe von 300€ hat das LG Köln für eine Knieprellung mit chronischer Schleimbeutelentzündung durch einen Sturz im Kaufhaus ausgesprochen (LG Köln, Urteil vom 06.05.2009, 28 O 611/06).
  • Vor dem OLG Karlsruhe wurde ein Fall verhandelt, bei dem die Klägerin in der Gemüseabteilung eines Supermarktes auf Weintrauben ausgerutscht ist und sich eine Kniefraktur mit Innenminiskuseinriss zugezogen hat. Das OLG Karlsruhe hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000€ geltend gemacht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2004, 7 U 18/03).
  • In einem vor dem LG Duisburg verhandelten Fall erhielt eine Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000€ für einen Sturz auf feuchtem Boden im Supermarkt bei einem Mitverschulden von 20% (LG Duisburg, Urteil vom 05.08.2013, 4 O 346/11).

Der Schadensersatz

Die Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf Schadensersatz gestaltet sich oft als komplex. Es sind zahlreiche Schadenspositionen zu berücksichtigen. Zu diesen zählen etwa:

  • Heilbehandlungskosten,
  • Kosten für verletzungsbedingten Mehrbedarf (u.a. Haushaltshilfen, orthopädische Hilfsmittel, Aufwendungen für Pflegehilfskräfte etc.),
  • Erwerbsschäden durch Mindereinkünfte aufgrund eines erlittenen Arbeitsausfalls,
  • Haushaltsführungsschäden aufgrund des Ausfalls Ihrer Tätigkeit im Rahmen der Haushaltsführung,
  • Entfall weiterer unentgeltlicher Tätigkeiten.

Als Anhaltspunkt hilft Ihnen vielleicht unser Schadensberechnungsformular, das Sie hier kostenfrei herunterladen können. Dies soll Ihnen helfen, möglichst keine Schadensposition zu vergessen (unser Formular erhebt allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit).

Formular zur Schadensberechnung

Wie Sie als Geschädigter Ihre Ansprüche richtig geltend machen

Wichtig ist, dass Sie Ihre Ansprüche schon außergerichtlich korrekt und möglichst vollständig geltend machen. Denn wenn Ansprüche außergerichtlich nicht oder aber nicht richtig gegenüber dem Supermarktbetreiber angemeldet werden, droht die Gefahr, dass Sie in einem späteren Gerichtsverfahren auf den Prozesskosten ganz oder teilweise sitzen bleiben. Mir ist schon bewusst, dass es Ihnen als Sturzopfer schwer fallen wird, die Schadenspositionen richtig zu berechnen. Hilfreich dürfte für die Erfassung des Schadensersatzes unser Schadenserhebungsformular sein. Die korrekte Ermittlung des Schadens ist außergerichtlich nicht zwingend erforderlich, soweit Sie das Sturzgeschehen und dessen Folgen korrekt darstellen.

Besonderheiten im Gerichtsverfahren gegen den Supermarktbetreiber

Spätestens vor Gericht müssen Sie die Ihnen zufallenden Ansprüche antragskonform geltend machen und einige andere Besonderheiten berücksichtigen. Die Verfahren finden vor den Zivilgerichten statt. Örtlich zuständig ist regelmäßig das Gericht am Firmensitz des Supermarktbetreibers.

Vor dem Amtsgericht können Sie sich selbst vertreten. Vor den Landgerichten hingegen müssen Sie einen Rechtsanwalt zur Vertretung Ihrer Interessen hinzuziehen. Zuständig sind die Landgerichte, wenn der Streitwert 5.000 Euro oder mehr beträgt.

Wie stelle ich die Anträge vor Gericht?

Soweit sich vor dem Amtsgericht selbst vertreten, sollten Sie sich eindringlich mit den Prozessformalien vertraut machen. Hierzu stellen die jeweiligen Justizportale wertvolle Informationen bereit. Insoweit will ich hier nur auf die Umstände eingehen, die auf den Webseiten der jeweiligen Gerichte nicht thematisiert werden. Dazu gehört unweigerlich die Antragsstellung. Wie bereits dargelegt, sollten Sie Ihrer Antragsstellung besondere Aufmerksamkeit schenken. Denn ein falscher Antrag kann zur Abweisung Ihrer Klage führen.

Sie können Ihre Anträge beispielsweise wie folgt aufbauen:

  1. es wird beantragt, die Beklagte/den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin/den Kläger [Schadensersatz iHv. …] Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem [Verzugsbeginn] sowie nicht anrechenbare außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von […] Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  2. ferner wird beantragt, die Beklagte/den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin/den Kläger ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch […] Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem [Verzugsbeginn] zu zahlen;
  3. es wird überdies beantragt, festzustellen, dass die Beklagte/der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin/dem Kläger jedweden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden, der aus dem Unfall vom [Datum des Sturzes] resultiert, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Vergessen Sie nicht, einen Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht künftiger Schäden zu stellen. Der Feststellungsantrag (Antrag zu Ziff. 3.) dient der Absicherung noch nicht absehbarer Zukunftsschäden und soll die Verjährung dieser zukünftigen Ansprüche verhindern.

Was muss ich vor Gericht beweisen?

Ihnen als Klägerin oder Kläger obliegt die Darstellung und Beweisführung, dass Ihnen auf Grund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Supermarktbetreibers ein kausaler Schaden entstanden ist. Das klingt erst einmal anspruchsvoll. Ganz so schlimm ist es aber in der prozessualen Praxis nicht.

Bezüglich der Darlegung und des Beweises, wie es zu dem Sturz im Supermarkt kam, müssen Sie keine „unnehmbare Hürde“ befürchten. Losgelöst von der möglichen Benennung etwaiger Zeugen, die den Sturzhergang gesehen haben, kann das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zustehenden sogenannten „freien Beweiswürdigung“ – auch ohne jedweden Beweisangebote – zur Überzeugung gelangen, dass Ihre Behauptung, Sie seien auf Grund der von Ihnen vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung gestürzt, als bewiesen ansehen.

Das bedeutet, Sie können Ihrer Beweislast auch dann entsprechen, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit Ihrer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt wurden.

Was sollte nach dem Ausrutschen im Supermarkt beachtet werden?

Sollten Sie in einem Supermarkt zu Fall gekommen sein und haben sich eine Verletzung zugezogen oder einen materiellen Schaden erlitten, sollten Sie richtig reagieren.

Tipp: Sturzprotokoll anlegen

  1. Nach einem Unfall kann es sehr hilfreich sein, wenn der Geschädigte alle Angaben zu dem Unfall, wie beispielsweise den Unfallhergang, den Ort, Datum und Uhrzeit und eventuelle Zeugen, dokumentiert. Dieses sogenannte Ereignis- bzw. Sturzprotokoll kann in einer späteren Auseinandersetzung von großem Nutzen sein. Auch Beweissicherungsmaßnahmen wie Fotos oder eine ärztliche Bescheinigung sind für die spätere Auseinandersetzung von Vorteil. Gerade bei langwierigen Verfahren kann ein Sturzopfer nach Monaten oder Jahren einfach nicht mehr alles nachvollziehen.
  2. Sturzverletzungen lassen Sie bitte vom behandelnden Arzt gründlich und vollständig protokollieren. Als Patient haben Sie anschließend die Möglichkeit, Ihren Arzt um die Überlassung der Behandlungsunterlagen bzw. Ihrer Patientenakte zu bitten.
  3. Sammeln Sie alle Unterlagen zu den materiellen Schäden die Sie erlitten haben. Dies erleichtert die Ermittlung der Höhe des Anspruchs aus Schadenersatz ungemein.
  4. Berechnen Sie Ihren Schadensersatzanspruch. Nutzen Sie dazu gerne unser Schadensersatz-Formular zur Ermittlung der Höhe Ihres erlittenen Schadens.
  5. Recherchieren Sie Fällen in der Rechtsprechung, die Ihrem Sturzgeschehen ähneln. Dies hilft bei der Ermittlung des Ihnen zufallenden Schmerzensgeldes. Eventuell helfen Ihnen dabei unsere Musterfälle aus der Rechtsprechung.
  6. Informieren Sie den Supermarktbetreiber über das Sturzgeschehen und halten diesen unter einer Fristsetzung zur Anerkennung der Ihnen zufallenden Ansprüche an. Sie müssen dabei Ihre Ansprüche noch nicht beziffern. Hilfreich ist eine Bezifferung allerdings schon, weil der Haftpflichtversicherer des Supermarktes immer auf einer Angabe der Schadenshöhe besteht. Im Zweifel wird ein Haftpflichtversicherer ohne Kenntnis der Anspruchshöhe, die Zurückweisung der Einstandspflicht des Supermarktbetreibers präferieren. Sie können für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche gerne unser Musterschreiben zum Sturzschaden nutzen.

Musterschreiben zur Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld ggü dem Supermarktbetreiber

Um Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld möglichst vor zeitraubenden Fehlern zu bewahren, haben wir Ihnen nachstehend ein Musterschreiben bereitgestellt, um den Supermarktbetreiber zur Zahlung des Schadensersatzes und Schmerzensgeldes anzuhalten. Das Schreiben sieht die Geltendmachung Ihrer Ansprüche dem Grunde nach vor. Wenn es Ihnen gelingt, Ihre Ansprüche wie zuvor dargestellt zu berechnen, können Sie diese auch in das Schreiben einpflegen.

Musterschreiben an Supermarkt

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