Falscher Zeitungsartikel – Schadensersatz und Berichtigung Persönlichkeitsrecht

Falscher Zeitungsartikel – Schadensersatz und Berichtigung

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Wenn man als unbescholtener Bürger in einem falschen Zeitungsartikel angegriffen und diffamiert wird, sieht man sich einem Gefühlschaos ausgesetzt. Lähmende Wut, Angst und Verzweiflung machen sich breit und lassen das Opfer der falschen Zeitungsberichterstattung nicht selten kopflos agieren. Anrufe beim Verlag, wüste Beschimpfungen gegenüber dem Redakteur oder eine unüberlegte E-Mail an den Zeitungsverleger lassen die Situation oft eskalieren.

Falscher Zeitungsartikel und die Ansprüche der Opfer

Was Opfer falscher Berichterstattungen in Zeitungsartikeln oder Presseberichten stattdessen tun sollten und wie sie sich wehren können, möchten wir in diesem Beitrag einmal beleuchten. Nicht selten werden Menschen Opfer von falschen Berichterstattungen in Zeitungen, die geeignet sind sie zu diskreditieren und unter Umständen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Gerade deshalb ist es von hoher Relevanz zu wissen, was für Ansprüche den Opfern von derartigen Berichterstattungen zustehen und welche Unwegsamkeiten es bei der Geltendmachung der Ansprüche zu beachten gilt.

Kurz und knapp dargestellt eröffnet sich dem Opfer des falschen Zeitungsartikels oder der Online-Pressemitteilung nachstehende medien- und äußerungsrechtliche Ansprüche. Primär sollte der Betroffene die Ansprüche auf Gegendarstellung und Berichtigung kennen, die im Übrigen auch für Berichte im Internet gelten. Weiterhin wichtig ist der Anspruch auf Ausräumung der Wiederholungsgefahr, d.h. auf Unterlassung. Zu guter Letzt sollen Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bzw. Entschädigung nicht unbenannt bleiben. Im Nachgang werden die Besonderheiten der Ansprüche und deren Geltendmachung beleuchtet.

Die Gegendarstellung beim falschen Zeitungsartikel

Der Gegendarstellungsanspruch wird aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Selbstbestimmungsrecht eines jeden hergeleitet und soll den Einzelnen vor Eingriffen der Medien in seine Individualsphäre schützen. Er soll dem Betroffenen eine rechtliche Möglichkeit geben, einer Berichterstattung durch eine eigene Darstellung entgegenzutreten und dient der Sicherstellung der Waffengleichheit zwischen Medien und betroffenen Personen.

Voraussetzungen der Gegendarstellung

Der Anspruch auf Gegendarstellung ist ein Anspruch auf das Verfassen eines Beitrags, auf dessen Inhalt das Opfer des falschen Zeitungsartikels maßgeblichen Einfluss nehmen kann. Genau dies ist auch der Unterschied zum Berichtigungsanspruch. Bei letztgenanntem definiert der Verlag den Inhalt eigenständig. Der Anspruch auf die Gegendarstellung findet sich für Bürger aus Nordrhein-Westfalen in § 11 PresseG NRW.

Voraussetzung dieses Anspruchs ist – ebenso wie der dem Anspruch auf Berichtigung – zunächst, dass die Gegendarstellung nur gegen eine Tatsachenbehauptung verlangt werden kann. Tatsachenbehauptungen sind im Gegensatz zu Meinungen dem Beweis zugänglich. So sind Meinungsäußerungen und Werturteile nicht gegenstandsfähig, da sie unter dem Schutz des Art.5 GG stehen, der die Meinungsfreiheit gewährleistet. Jedoch sind Verdachtsäußerungen ebenfalls gegendarstellungsfähig.

Des Weiteren muss derjenige, der eine Gegendarstellung verlangt, persönlich von dem Zeitungsbericht betroffen sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Äußerung eine bestimmte Person betrifft, indem von individuellen Handlungen oder Unterlassungen dieser Person berichtet wird. Dabei ist eine Namensnennung nicht zwingend erforderlich, um die persönliche Betroffenheit annehmen zu können. Ergibt sich erkennbar aus den Umständen die Identität des Betroffenen, genügt dies. Ferner kann auch eine mittelbare Betroffenheit vorliegen, nämlich dann, wenn die Betroffenheit einer Person auf eine andere Person ausstrahlt, etwa diejenige der Kinder auf ihre Eltern.

Zu beachten gilt ferner, dass der Gegendarstellungsanspruch nicht besteht, wenn die betroffene Person kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung der Gegendarstellung hat. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Gegendarstellung lediglich Belanglosigkeiten der Ausgangsmitteilung betrifft. So hat das OLG Köln es als Belanglosigkeit angesehen, dass in der Ausgangsmitteilung erklärt wurde, dass ein Gegenstand von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt wurde, während die Beschlagnahme tatsächlich von einem Amtsgericht angeordnet wurde (OLG Köln NJW-RR 1990, 1119). Ferner kann das berechtigte Interesse entfallen, wenn die Gegendarstellung irreführend oder offensichtlich unwahr ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.02.2009, 14 U 156/08).  Außerdem darf die Gegendarstellung keinen strafbaren Inhalt enthalten, wie etwa Beleidigungen eines Verlags oder üble Nachreden. Beachtet werden sollte folglich, dass sich die gegendarstellungsfähige Tatsache auf das Persönlichkeitsbild des Betroffenen ausgewirkt haben muss. Ist das nicht der Fall, entfällt der Gegendarstellungsanspruch in Gänze, da insofern das Alles-oder-Nichts-Prinzip gilt. 

Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, besteht eine Gegendarstellungspflicht. Die Gegendarstellung darf allerdings vom Umfang nach nicht unangemessen sein. Dabei existiert keine starre Obergrenze für den Umfang. So hat das OLG Koblenz entschieden, dass es gerade bei schwerwiegenden Behauptungen zulässig sei, wenn die Gegendarstellung in ihrem Umfang über der Erstmitteilung liegt (OLG Koblenz, Urteil vom 13.12.2005, 4 U 1492/05). Mithin ist diesbezüglich eine Einzelfallbetrachtung unerlässlich. Sofern sich der Betroffene an dem Umfang der Ausgangsmitteilung orientiert, bestehen gegen die Angemessenheit allerdings keine Bedenken (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.02.2009, 14 U 156/08; OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 1305).

Anforderungen an die Gegendarstellung

Um den inhaltlichen Anforderungen zu genügen, muss die Gegendarstellung aus Tatsachenmitteilungen bestehen und an die Ausgangsmitteilung anknüpfen. Es dürfen somit nur Tatsachen geäußert werden, die in Zusammenhang mit der Ausgangsmitteilung stehen. Dabei braucht sich der Betroffene nicht darauf zu beschränken, die in der Erstmitteilung enthaltenen Tatsachenbehauptungen als falsch zu bezeichnen, wie das OLG Karlsruhe urteilte. Vielmehr sei ein erklärender Zusatz zulässig, soweit dieser zum Verständnis der Erwiderung notwendig sei (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.08.2007, 14 U 86/07). Zudem, so das OLG Koblenz, könne eine Gegendarstellung auch lediglich Ergänzungen zur Erstmitteilung erhalten. Dies gelte insbesondere für die Fälle, in denen die Erstmitteilung die Tatsachen verkürzt wiedergibt. So sei diese Form der Gegendarstellung zulässig, wenn die Ergänzungen für das Verständnis des Zuschauers erforderlich bzw. geeignet sind, die Erstbehauptung zu widerlegen (OLG Koblenz, Urteil vom 13.12.2005, 4 U 1492/05).

Des Weiteren sind bei der Abfassung einige zahlreiche formelle Anforderungen zu erfüllen, welche bei der Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs von dem Betroffenen beachtet werden müssen.

Zunächst ist die Gegendarstellung schriftlich abzufassen und eigenhändig zu unterschreiben. Sodann ist das Originaldokument dem Anspruchsverpflichteten zuzuleiten.

Besonders zu beachten ist, dass der Betroffene nach § 11 PresseG NRW den Abdruck nur verlangen kann, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens 3 Monate nach der Veröffentlichung, dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger zugeht. Die Nichtbeachtung dieser Frist führt somit zum gänzlichen Ausschluss der Geltendmachung des Rechts. In der Praxis sollten somit immer zügig Maßnahmen ergriffen werden, um sich die Möglichkeit der Gegendarstellung nicht nehmen zu lassen.

Letztlich hat der Abdruck der Gegendarstellung in der nächstfolgenden Nummer der Zeitung zu erfolgen. Als nächstfolgende Nummer gilt die, für die der Umbruch der Seite, auf die die Gegendarstellung erfolgt, zum Zeitpunkt des Eingangs der Gegendarstellung noch nicht abgeschlossen war.

Gerichtliche Durchsetzung und Praxishinweise

Der Gegendarstellungsanspruch wird in der Praxis in der Regel ausschließlich im Wege der einstweiligen Anordnung durchgesetzt. Deshalb ist es möglich, dass bei Tageszeitungen die Gegendarstellung nur wenige Tage nach der Ausgangsmitteilung veröffentlich wird.

Erforderlich für die Durchsetzung des Gegenanspruchs ist zunächst ein Aufforderungsschreiben, in dem der Verleger der Zeitung aufgefordert wird, die Gegendarstellung abzudrucken. Auch dieses Aufforderungsschreiben muss schriftlich abgefasst sein.

Im Rahmen des Gegendarstellungsanspruchs muss dann insbesondere die Ausschlussfrist beachtet werden sowie die Geltendmachung der persönlichen Betroffenheit.

Der Anspruch auf Berichtigung beim falschen Zeitungsartikel

Oftmals wird dem Betroffenen einer falschen Berichterstattung durch eine Gegendarstellung nicht genüge getan. Dies liegt insbesondere daran, dass die Gegendarstellung keinen hinreichenden Ausgleich bietet, da sie nur die Aussage des Betroffenen enthält. Mithin ist eine Berichtigung in vielen Fällen zielführend. Der Berichtigungsanspruch wird aus § 1004 BGB analog hergeleitet sowie aus § 823 BGB in Verbindung mit § 249 BGB, da durch die Berichtigung der frühere, rechtmäßige Zustand wiederhergestellt werden soll. Eine Ausgestaltungsform des Berichtigungsanspruchs ist der Widerruf oder die Richtigstellung.

Voraussetzungen der Berichtigung

Zunächst muss eine unwahre und ehrverletzende Tatsachenbehauptung vorliegen. Die Berichtigung von Meinungen hingegen kann nicht verlangt werden, auch nicht, wenn sie ehrverletzend sind. Hingegen kann eine Berichtigung auch dann verlangt werden, wenn die Berichterstattung lediglich einen falschen Eindruck erweckt, ohne dass eine Behauptung ausdrücklich aufgestellt wurde. So hat der BGH einen Richtigkeitstellungsanspruch bejaht wegen der Schlagzeile:

„Udo Jürgens: im Bett mit Caroline?-In einem Playboy-Interview antwortet er eindeutig-zweideutig“

Insbesondere deswegen, weil sich insbesondere im Zusammenhang mit dem Untertitel der Eindruck einer intimen Beziehung ergeben würde (BGH, Urteil vom 08.06.2004, X ZR 211/02).

Die Unwahrheit hat grundsätzlich der Anspruchssteller zu beweisen, allerdings trifft den Anspruchsverpflichteten eine erweiterte Darlegungslast, die ihn dazu anhält, Belegtatsachen für seine Äußerung anzugeben.

Denn der Beweis lasse sich grundsätzlich nur führen, wenn dem Betroffenen die konkreten Fakten bekannt sein, auf die der Anspruchsverpflichtete sich stützt (BGH ZUM 2009, 61, 63).

Rechtswidrigkeit und Verschulden sind keine unbedingten Voraussetzungen für den Berichtigungsanspruch. Dies resultiert daraus, so das Bundesverfassungsgericht, dass die Berichterstattung nachträglich unwahr werden kann. So könne auch bei einer ursprünglich rechtmäßigen Berichterstattung kein legitimes Interesse bestehen, nach Feststellung der Unwahrheit, an der Berichterstattung festzuhalten (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324). Jedoch müsse die ursprüngliche Rechtmäßigkeit des Berichts berücksichtigt werden, sodass lediglich eine Richtigstellung in Betracht käme, so das Bundesverfassungsgericht.

Ferner muss die Berichtigung zur Beseitigung der Beeinträchtigung notwendig und geeignet sein. Es muss folglich eine Abwägung der widerstreitenden Interessen stattfinden, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Zu prüfen ist dabei zunächst, ob die Beeinträchtigung noch andauert. Im Rahmen dessen ist insbesondere auf die zeitliche Diskrepanz der Veröffentlichung des Berichts und der Geltendmachung des Berichtigungsanspruchs abzustellen.

Der BGH hat diesbezüglich einen Zeitraum von zwei Jahren bei einer auflagenstarken Zeitschrift nicht für ausreichend erachtet, um die Beeinträchtigung auszuschließen (BGH, Urteil vom 15.11.1994, VI ZR 56/94). Das OLG Hamburg hingegen hat bereits bei einem Zeitraum von neun Monaten angenommen, dass keine Beeinträchtigung mehr gegeben sei (OLG Hamburg ArchPR 1971, 105).

Diesbezüglich sollte der Betroffene nach Möglichkeit zeitnah den Berichtigungsanspruch geltend machen, um der Gefahr des Ausschlusses des Anspruchs zu entgehen.

Des Weiteren muss die Berichtigung zur Beseitigung der Beeinträchtigung erforderlich sein. Dies ist bei bloßen Übertreibungen allerdings gerade nicht der Fall. Zudem, so der BGH, fehlt die Erforderlichkeit ebenfalls, wenn die Berichtigung einen Vorwurf nur unwesentlich abschwächen oder modifizieren könne, etwa wenn ein Beteiligter an einer Auseinandersetzung eine Berichtigung dahingehend begehrt, dass der Ablauf der Auseinandersetzung falsch geschildert worden sei (BGH, Urteil vom 14.06.1977, VI ZR 111/75). Jedoch entfällt die Erforderlichkeit nicht bereits deshalb, weil die Äußerungen in einem kleinen Kreis getätigt wurden. Dies begründet der BGH damit, dass derartige Äußerungen oftmals eine noch größere Beeinträchtigung darstellen würden und somit mehr Gewicht hätten (BGH, Urteil vom 20.12.1983, VI ZR 94/82).  Eine Ausnahme gilt in der Regel nur im Familienkreis, da es einen gewissen Freiraum geben muss, in dem sich der Einzelne aussprechen kann.

Die Berichtigungserklärung hat sich ihrerseits auf Tatsachen zu stützen, sodass der Betroffene keine wertenden Anmerkungen verlangen könne (BGH, Urteil vom 12.03.1992, I ZR 58/90). Grundsätzlich hat sich die Erklärung auf die Negierung der Ausgangsmitteilung zu beschränken. Allerdings können nähere Erläuterungen zulässig sein, sofern sie erforderlich sind, um die Beeinträchtigung auszuräumen.

Gerichtliche Durchsetzung und Praxishinweise

Der Anspruchsberechtigte kann im Prozess beantragen, dass er eine Berichtigung begehrt wird, wobei deutlich werden muss, welche Art von Berichtigung beantragt wird. In der Regel wird es aber geraten den Text zur Berichtigung vorzuformulieren, damit der Anspruchsverpflichtete keinen Spielraum bei der Ausgestaltung hat.

Zu beachten ist somit insbesondere die Einhaltung der Aktualitätsgrenze. Sobald die betroffene Person Kenntnis von der ehrverletzenden Aussage erlangt hat, sollte sie rechtliche Schritte einleiten ohne weiteres Zuwarten.

Der Unterlassungsanspruch

Der Unterlassungsanspruch ist wohl der rechtlich bedeutsamste Anspruch, wenn es um eine falsche Berichterstattung geht. Der Anspruch wird vor allem aus §§ 1004, 823 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet.

Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs

Zunächst setzt der Anspruch eine bereits begangene oder drohende Verletzung durch eine Berichterstattung voraus, von der der Anspruchsinhaber betroffen sein muss.

Als anspruchsbegründende Verletzung kommt das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Betracht oder, unter Vorliegen der Betriebsbezogenheit, auch die Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Zu beachten ist auch, dass der Anspruch nicht nur gegen Tatsachenbehauptungen geltend gemacht werden kann, sondern auch gegen Meinungsäußerungen, sofern sie die Grenze zur Schmähkritik überschreiten.

Das Merkmal der Betroffenheit ist wie bei dem Gegendarstellungsanspruch zu beurteilen.

Die relevanteste Voraussetzung ist aber das Bestehen einer Wiederholungs-oder Erstbegehungsgefahr. Es muss folglich die konkrete Gefahr bestehen, dass eine Verletzung des geschützten Rechtsguts wiederholt wird oder bevorsteht. Bereits die erstmalige Veröffentlichung einer falschen Aussage ist ausreichend, um die Wiederholungsgefahr zu begründen, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat (BGH NJW 1998, 1391; BGH NJW 1994, 1281). Die Wiederholungsgefahr entfällt grundsätzlich nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Gleiches kann unter Umständen auch gelten, wenn in einer späteren Berichterstattung klargestellt wird, dass die Ausgangsmitteilung sich als falsch erwiesen hat (OLG Köln AfP 1993, 744, 745). fEine Erstbegehungsgefahr liegt nach ständiger Rechtsprechung des BGH vor, wenn ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anspruchsgegner sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten werde (BGH, Urteil vom 31.05.2001, I ZR 106/99).

Zuletzt muss die Berichterstattung rechtswidrig sein. So gibt es für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen in der Regel keinen Rechtfertigungsgrund. Jedoch ist eine zumindest nicht als unwahr erwiesene Berichterstattung nicht rechtswidrig, sofern der Anspruchsverpflichtete sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten durfte, wie der BGH ausführt (BGH, Urteil vom 30.01.1996, VI ZR 386/94; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.05.2013, 4 U 163/12). Dies setze aber weiter voraus, dass die Behauptungen des Anspruchsverpflichteten auf sorgfältiger Recherche beruhen (LG Landshut, Urteil vom 16.01.2008, 13 S 2023/07).

Anspruchsdurchsetzung und Praxishinweise

Der Unterlassungsanspruch kann mit einer Klage oder mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Besonderheiten sind bei der Praxis im Rahmen der Beweislast zu beachten. Grundsätzlich muss der Anspruchsberechtigte die Unwahrheit der Berichterstattung beweisen. Allerdings trifft den Anspruchsverpflichteten vorliegend eine erweiterte Darlegungslast aus § 186 StGB. So muss der Anspruchsverpflichtete die Wahrheit der ehrverletzenden Behauptung beweisen, außer es sich berechtigte Interessen für die Ausgangsmitteilung ersichtlich. Erwähnenswert ist zudem, dass bei postmortalen Persönlichkeitsverletzungen die engen Verwandten eines Toten etwaige, ideelle Unterlassungsansprüche geltend machen können.

Der Schadensersatzanspruch

Ein materieller Ersatzanspruch kann sich sowohl aus Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) als auch aus Deliktsrecht (§ 823 BGB) ergeben.

Voraussetzungen für den Schadensersatz

Durch die widerrechtliche Berichterstattung muss dem Betroffenen ein Schaden entstanden sein. Als Anspruchssteller gilt in diesem Fall auch nur der unmittelbar Geschädigte, also derjenige, dessen Rechtsgüter durch die Berichterstattung verletzt worden sind.

Ein Schaden ergibt sich nach der Differenzhypothese durch Vergleich der Vermögenslage ohne schädigendem Ergebnis, mit der tatsächlichen Lage. Lässt sich eine nachteilige Differenz erkennen, besteht ein Nachteil, der dem Geschädigten ausgeglichen werden muss.

Als ersatzfähiger Schaden kommt zunächst der entgangene Gewinn nach § 252 BGB in Betracht. Dieser ist ersatzfähig, wenn er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit ohne das schädigende Ergebnis hätte erwartet werden können. Dabei wird auf die Gewinne in den letzten drei Jahren zurückgegriffen und die hypothetische Umsatzlage mit der tatsächlichen Umsatzlage verglichen (BGH, Urteil vom 18.12.1962, VI ZR 220/61). Die Beweislast dafür trägt der aber der Kläger.

Ferner können schadensmindernde Aufwendungen als Schadensposten geltend gemacht werden, wie etwa die Kosten eines Schreibens, um den falschen Eindruck zu korrigieren. Insgesamt hat aber eine Abwägung stattzufinden von Erforderlichkeit der Aufwendung und den schutzwürdigen Belangen des Schädigers. So richtet sich nach dem BGH die Grenze für die Erstattung nach den Maßnahmen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Einzelfalls zur Beseitigung der Störung für erforderlich halten dürfte (BGH, Urteil vom 06.04.1979, I ZR 94/77). Es darf etwa eine Anzeige geschaltet werden, sofern sie sich auf die Berichtigung von Tatsachen beschränkt und nicht zugleich Werbeaussagen, so der BGH in einem Urteil vom 06.04.1979 zum Aktenzeichen I ZR 94/77).

Mithin hat stets eine Einzelfallbetrachtung stattzufinden, welcher Schaden als ersatzfähig anzusehen ist.

Zuletzt muss der Schädiger rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben. Die Rechtswidrigkeit entfällt, insoweit der Schädiger in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat. Hingegen werden die Rechtswidrigkeit und somit auch das Verschulden angenommen, wenn der Journalist seine Sorgfaltspflichten verletzt hat.

Anspruchsdurchsetzung und Praxishinweise

Zur Anspruchsdurchsetzung bedarf es einer Leistungsklage. Der Betroffene muss in jedem Fall darlegen und beweisen, dass bei ihm eine Vermögenseinbuße zu verzeichnen ist, die sich als ersatzfähiger Schaden darstellt.

Schmerzensgeld bzw. Entschädigung

Der Anspruch auf Geldentschädigung dient hingegen dem Ersatz immaterieller Schäden und wird aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG hergeleitet, da § 253 BGB diesen grundsätzlich ausschließt. Zu beachten gilt, dass dieser Anspruch nur in seltenen Fällen zugebilligt werden kann. Die Herleitung des Anspruchs beruht auf dem Gedanken, dass Ehrverletzungen oftmals ohne Sanktionen bleiben, mit der Folge, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Einzelnen nicht die Beachtung findet, die es benötigt, um bestehen zu können. Insbesondere dient der Anspruch der Prävention vor erneuten falschen Berichterstattungen.

Voraussetzungen für das Schmerzensgeld

Zunächst muss eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung vorliegen, mithin also die Privat-oder Intimsphäre des Einzelnen betroffen sein. Ein Eingriff in die berufliche Sphäre hingegen soll aufgrund der geringen Intensität nicht genügen (OLG Jena ZUM-RD 2010, 553, 554). Ferner muss berücksichtigt werden für welchen Personenkreis der Betroffene erkennbar war. Wurde sein Name nicht genannt, sodass ihn nur wenige Personen identifizieren können, scheidet eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung aus.

Die erwiesene Unwahrheit jedoch sei keine Voraussetzung für den Geldentschädigungsanspruch nach dem BGH. Es dürfe sich lediglich die Wahrheit nicht nachweisen lassen (BGH, Urteil vom 30.01.1996, VI ZR 386/94).

Bei unzulässigen Meinungsäußerungen ist besondere Vorsicht geboten, da die Billigung eines Geldentschädigungsanspruchs das Recht auf Meinungsfreiheit aus Art.5 GG einschränkt. Allerdings hat ein Gericht einen Geldentschädigungsanspruch einem Politiker zuerkannt, der als Puff-Politiker tituliert wurde, weil er sein Mietshaus zum Zweck der Prostitution vermietet hat (KG Berlin, ZUM-RD 2008, 466, 467).

Die Rechtsprechung hat eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung unter anderen angenommen durch die Veröffentlichung eines frei erfundenen Interviews mit Prinzessin Caroline von Monaco, in dem Details über ihr Privatleben veröffentlich wurden (BGH, Urteil vom 19.12.1995, VI ZR 15/95) sowie durch die Behauptung einer intimen Beziehung einer Frau zu einem Politiker (OLG Köln NJW-RR 2000, 470).

Ferner muss eine anderweitige Kompensationsmöglichkeit fehlen. So kommt bei unwahren Tatsachenbehauptungen ein Berichtigungsanspruch in Betracht, der bei zeitlichem Zusammenhang zum Ausgleich führt. Zudem kann auch eine Gegendarstellung als Kompensationsmöglichkeit in Betracht kommen, sofern sich die Lage des Betroffenen dadurch verbessert hätte. Jedoch kann eine Unterlassungsverpflichtung allein nicht die Beeinträchtigung beseitigen, zumal sie nicht der Genugtuung dient.

Zudem muss ein unabwendbares Bedürfnis für die Geldentschädigung bestehen. Aufgrund des unbestimmten Begriffs, wird dieses Merkmal uneinheitlich beurteilt. Der BGH ist in einer früheren Entscheidung davon ausgegangen, dass ein unabwendbares Bedürfnis bestehe, wenn einerseits die Verletzung schwerwiegend sei und es andererseits keine anderen Ausgleichsmöglichkeiten gebe (BGH, Urteil vom 26.01.1971, VI ZR 95/70). Letztlich soll mit dieser Voraussetzung eine Abwägung der widerstreitenden Interessen sichergestellt werden. Dabei ist etwa zu berücksichtigen, ob der Betroffene die Aufmerksamkeit in den Medien grundsätzlich sucht und somit auch ein gewisses Maß an negativen Äußerungen hinzunehmen hat.

Zuletzt muss noch ein besonderer Grad des Verschuldens des Schädigers vorliegen. Er müsste also vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

Anspruchsdurchsetzung und Praxishinweise

Der Anspruch kann nur im Klageweg durchgesetzt werden. Bei der Angabe der Höhe des Anspruchs ist der Gedanke der Prävention, die Schwere der Verletzung sowie der Grad des Verschuldens mit einzubeziehen. Entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kann der Geschädigte die Höhe des Anspruchs in das Ermessen des Gerichts stellen.

Zu beachten hat der Anspruchssteller somit insbesondere, ob noch anderweitige Kompensationsmöglichkeiten bestehen, die vorranging zu berücksichtigen sind. Dabei muss auch berücksichtigt werden, ob der Geschädigte etwa einen Berichtigungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht hat. Wenn dies nicht der Fall ist, bleibt ihm die Geltendmachung eines Geldentschädigungsanspruchs nämlich verwehrt.

Fazit zum falschen Zeitungsartikel

Ein falscher zeitungsartikel und eine Diffamierung in einem Pressebericht muss niemand hinnehmen. Freilich ist ein Zeitungsartikel, der bereits vielerorts gelesen wurde, nicht wieder ungeschehen zu machen. Es wird dennoch deutlich, dass dem Betroffenen einer falschen Berichterstattung einige rechtliche Möglichkeiten offen stehen, um diese Betroffenheit auszugleichen. Dabei kann er verschiedene Ansprüche geltend machen, je nachdem, was seinem Begehren am besten gerecht wird. Zu beachten hat er dabei insbesondere etwaige zeitliche Grenzen sowie im Rahmen des Schadensersatzes seine Beweislast. Insgesamt bietet die gesetzliche Konzeption aber zahlreiche Anspruchsgrundlagen, die bei falscher Berichterstattung in der Zeitung von dem Betroffenen geltend gemacht werden können.

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