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Schadensersatz Rechtsanwalt Minden

 

Nachrichtenarchiv Januar 2010 (Update: Dezember 2010)
Die Rechtsanwaltskanzlei Rassi Warai bietet Ihnen stets aktuelle Informationen auf dem Gebiet des Medizinrechts und des Rechts der Neuen Medien. Auch ältere Rechtsprechung können Sie in unserem Nachrichtenarchiv suchen. Nutzen Sie hierzu einfach das Suchformular in unserem "Aktuell"-Link.

Winterdienst

 
Winterdienst und Räumpflichten - BGH, Urteil vom 22.01.2008, VI ZR 126/07 - Quelle: BVerfG Entscheidungsdatenbank
Alle Jahre wieder... Anfang des Jahres hatte Tief "Daisy" Deutschland fest im Griff. Auch jetzt - im Dezember 2010 - gibt es wieder 25 cm Neuschnee in Minden. Viel Schnee und kalte Temperaturen - Was für leuchtende Kinderaugen sorgt - ist vielen Grundstückseigentümern ein Graus. Schließlich müssen Sie die Gehwege vor Ihrem Grundstück  räumen und den unmittelbaren Zugang zum Haus sicherstellen.

In Minden ergeben sich die Winterwartungspflichten der Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten für die Gehwege, die an ihr Grundstück angrenzen aus der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Minden. § 3 Abs. 2 der Satzung bestimmt: "Die Gehwege sind in der gesamten Breite, mindestens jedoch in einer Breite von 1,50 m von Schnee für den Fußgängerverkehr freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist."

Nach ständiger Rechtsprechung kann die Winterwartungspflicht als Verkehrssicherungspflicht auch delegiert werden. So kann der Grundstückseigentümer diese Pflicht auf Dritte - z.b. im Mietvertrag auf die Mieter - übertragen. Im Falle der wirksamen Übertragung seiner Winterwartungspflichten hat ein Grundstückseigentümer dann lediglich noch zu kontrollieren und zu überwachen, ob und inwieweit der Dritte die ihm übertragenen Räum- und Streupflichten tatsächlich nachkommt. Die Übertragung der Winterwartungspflichten sollten Grundstückseigentümer getreu § 2 Abs. 3 der Satzung gegenüber der Stadt Minden unmittelbar anzeigen. Aber auch wenn die Übertragung der Winterwartungspflichten gegenüber der Stadt nicht angezeigt wird, so sollte dies keinen Einfluss auf die deliktische Einstandspflicht des mit der Wahrnehmung der Winterwartung Betrauten haben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1989 - VI ZR 186/ 88).

Folge einer Verletzung der Winterwartungspflichten
Wenn ein Grundstückseigentümer (oder ein von ihm mit der Wahrnehmung der Räum- und Streupflichten Beauftragter) seine Winterwartungspflicht schuldhaft verletzt und jemand infolgedessen stürzt und sich Verletzungen zuzieht, die auf den Sturz zurückzuführen sind, so kann der Geschädigte Schadensersatzansprüche (wegen materieller und immaterieller Schäden, sprich Schmerzensgeld) gegen den Verantwortlichen geltend machen.


Eine Haftpflichtversicherung des Verantwortlichen tritt idR auch im Falle der groben Fahrlässigkeit (z.B. wenn der Grundstückseigentümer verschläft) ein. Kein Versicherungsschutz besteht indes im Falle eines vorsätzlichen Unterlassens der Winterwartungspflicht.

Anmerkung: Der Inhalt unserer Internetseiten dient ausschließlich der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er ist nicht geeignet eine anwaltliche Beratung zu ersetzen. Bevor Sie aufgrund des dargestellten Inhalts tätig werden, suchen Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt auf. Wir übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und/oder Aktualität.

 




 

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