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Nachrichtenarchiv Juni 2008
Die Rechtsanwaltskanzlei Rassi Warai bietet Ihnen stets aktuelle
Informationen auf dem Gebiet des Medizinrechts und des Rechts
der Neuen Medien. Auch ältere Rechtsprechung können Sie in
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Entziehung der betrieblichen Fahrerlaubnis eines
Busfahrers ist kein Grund für eine Kündigung - BAG,
Urteil vom
05.06.2008, 2 AZR 984/06 - Quelle: BAG Pressemitteilung vom
05.05.2008
Der Verlust der "betrieblichen Fahrerlaubnis" ist nicht mit
dem "behördlichen Entzug der Fahrerlaubnis" gleichzusetzen.
Das hat zur Folge, dass eine aufgrund des Entzugs der
"betrieblichen Fahrerlaubnis" ausgesprochene
personenbedingte Kündigung unwirksam ist. Ansonsten könnte der
Arbeitgeber einen Kündigungsgrund schaffen, indem er die
Maßstäbe an den Erhalt der "betrieblichen
Fahrerlaubnis" willkürlich festlegt. Hierdurch wäre der
rechtswidrigen Umgehung der Regelungen zur verhaltensbedingten Kündigung
iSd. § 1 Abs.2 KSchG Tor und Tor geöffnet.
Kündigung wegen Eigenbedarf:
Anbietpflicht des Vermieters hinsichtlich einer
Alternativwohnung ist zeitlich begrenzt - BGH
04.06.2008, VIII ZR 292/07
Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen
Eigenbedarfs, so muss er dem Mieter bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in
derselben Wohnanlage ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung
stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zwar zur
Anmietung anzubieten. Wird die mögliche Alternativwohnung
aber zu einem späteren Zeitpunkt frei als die mit
Eigenbedarf belastete Wohnung, entfällt diese
Vermieterpflicht. Der vom Kläger geltend gemachten Anspruch
aus § 546 Abs.1 BGB auf Räumung und Herausgabe der wegen
Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs.2 Nr.2 BGB gekündigten Wohnung
ist zu Unrecht verneint worden.

Vorgehen
gegen Einmietbetrüger / Mietnomaden / Tipps gegen den
Mietausfall - Stand Juli 2009 (Update)
Jeder Mieter kennt seine Vertragspflichten, aber nicht jeder
Mieter beachtet sie. Nach § 535 Abs.2 BGB ist ein Mieter
verpflichtet, seinem Vermieter die vereinbarte Miete zu
entrichten und nach § 546 Abs.1 BGB ist der Mieter gehalten, die
Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses
zurückzugeben.
Die umgangssprachlich als "Mietnomaden" bezeichneten
Personen, sind der Alptraum eines jeden Vermieters. Sie
nutzen das Mietobjekt, ohne sich um die ihnen obliegenden
Vertragspflichten zu kümmern. Wir möchten Ihnen einige Tipps
zur Prävention und zum Umgang mit Einmietbetrügern geben.
A.) Prävention: Als Vermieter sollten Sie im Vorfeld
eine Mieterselbstauskunft auf dem Bewerberbogen einholen.
Dort fragen Sie das Nettoeinkommen, alle
unterhaltspflichtige Personen und abgegebenen
eidesstattlichen Versicherungen aller Bewerber ab. Aber
natürlich schützt Sie das nicht vor Fehlangaben oder
gefälschten Gehaltsbescheinigungen. Insoweit sollte die
Selbstauskunft des potentiellen Mieters eine Einwilligung
enthalten, mittels der Sie als Vermieter bei der Schufa
Holding AG (Schutzgemeinschaft für allgemeine
Kreditsicherung) und/oder der Bank des Mieters Auskünfte
einholen dürfen.
Ferner sollten Sie die Bewerber an deren aktuellem Wohnsitz
aufsuchen (etwa unter dem Vorwand klärungsbedürftiger Fragen
oder um ihnen einen schriftlichen Überblick über die
Mietvertragskonditionen zu übergeben). Bei dieser
Gelegenheit können Sie sich (wenn der potentielle Mieter
Ihnen den Zutritt gewährt) ein Bild vom Zustand der
bisherigen Wohnung des Bewerbers machen und dabei auch
gleich die Anschrift des bisherigen Vermieters erfragen.
Eine anschließende Kontaktaufnahme mit dem bisherigen
Vermieter ist ebenfalls ratsam. Lassen Sie sich spätestens
vor der Vertragsunterzeichnung den Personalausweis des
potentiellen Mieters vorlegen und fertigen Sie in dessen
Einvernehmen eine Kopie desselben an. Im Mietvertrag sollten
Sie zwingend eine Mietkaution in angemessener Höhe (wir
erachten zwei bis drei Monatsmieten als angemessen) zur
Zahlung vor Schlüsselübergabe vereinbaren.
Anstatt (nicht nebeneinander möglich) der Mietkaution
kann es in Einzelfällen ratsam sein, den
Mietvertragsabschluss an die Bedingung zu knüpfen, dass ein
Dritter im Wege der sogenannten "selbstschuldnerischen
Bürgschaft" für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des
Mieters eintritt. In der Praxis werden aber die meisten
Mieter (insb. bei Wohnraummietverträgen) eher vom
Vertragsabschluss Abstand nehmen, als einen Bürgen zu
verpflichten. Demgegenüber wird die Zahlung einer
Mietkaution von den meisten Mietobjektsbewerbern als
"üblich" angesehen und toleriert.
Wollen Sie nichts dem Zufall überlassen, so können Sie auch
eine Mietausfallversicherung abschließen, sofern Ihnen diese
zu angemessenen Konditionen angeboten wird.
B.) Vorgehen gegen Einmietbetrüger: Wenn sich Ihr
Mieter mit der Zahlung der Mietgegenleistung an zwei
hintereinander liegenden Terminen im Zahlungsverzug
befindet, können Sie ihm nach § 543 Abs.2 S.1 Nr.3 BGB
fristlos kündigen. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht.
Die Kündigung hat allerdings schriftlich zu erfolgen und
bedarf der Darlegung des Kündigungsgrundes
(Mietzahlungsverzug).
Ferner sollten Sie in Ihrem Kündigungsschreiben der
Fortsetzung des Mietverhältnisses nach dem Räumungstermin
widersprechen. Zur Sicherheit sollte in dem
Kündigungsschreiben (neben der fristlosen
-außerordentlichen- Kündigung) auch die ordentliche
Kündigung (etwa nach § 573 Abs.2 Nr.1 BGB) ausgesprochen
werden. Damit wird vermieden, dass der Mieter während des
Gerichtsverfahrens die Mietzahlungen leistet und damit den
Kündigungsgrund des Mietzahlungsverzugs gem. § 543 Abs.2 S.2
BGB beseitigt. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Mieter
nach dem Zugang des Kündigungsschreibens nun 14 Tage Zeit
zur Räumung Ihrer Wohnung. Tut er das nicht, können Sie als
Vermieter eine Räumungsklage einreichen.
Ein gerichtliches Verfahren auf Räumung der Wohnung ist
vergleichsweise kostenträchtig. Die Kosten des Verfahrens
bemessen sich am Streitwert und dieser berechnet sich aus
dem Wert der zwölffachen Nettomiete plus der ausstehenden
Mietzahlungen. Neben den Kosten spielt auch der Zeitfaktor
eine bedeutende Rolle. Bis man ein vollstreckbares Urteil
auf Räumung in den Händen hält, vergehen Monate.
Mit der Räumungsklage sollte auch eine Klage auf Zahlung der
ausstehenden Mietzahlungen erhoben werden. Für den Zeitraum
nach der Kündigung haben Sie einen Anspruch auf
Schadensersatz wegen der Vorhaltung Ihres Wohnobjekts.
Dieser Zahlungsanspruch bemisst sich nach § 546a BGB in der
Höhe an der vereinbarten Miete oder aber der Miete, die für
vergleichbare Objekte ortsüblich ist.
In Anbetracht des BGH Urteils vom 01.06.05, VIII ZR 216/04,
sollte die Klage auf Zahlung der rückständigen Miete im
Urkundsverfahren erhoben werden. Im Urkundenprozess können
Sie einen vergleichsweise schnellen Vollstreckungstitel
erhalten. Denn im eigentlichen Urkundsverfahren werden bis
auf die Vernehmung der Parteien nur schriftliche
Beweismittel gewürdigt, was das Verfahren vereinfacht und
beschleunigt.
Doch selbst zu dem Zeitpunkt, an dem Sie die vollstreckbare
Ausfertigung des Räumungsurteils in den Händen halten,
können noch böse Überraschungen auf Sie warten. Denn der
Räumungstitel richtet sich nur gegen die im Titel
bezeichnete(n) Person(en) - in der Regel also gegen Ihren
ehemaligen Mieter. Sollte in Ihrer Wohnung aber nun jemand
anderes wohnen, etwa weil Ihr Mieter die Wohnung
vertragswidrig an einen Dritten untervermietet hat, besteht
das Problem, dass Sie gegen diese Person keinen Titel haben.
Sie benötigen insoweit idR einen gegen den Dritten als
Räumungsschuldner gerichteten eigenen Räumungstitel. In
geeigneten Fällen genügt jedoch die Berufung auf Wirksamkeit
des Titels gegen den Rechtsnachfolger gem. § 727 ZPO oder eine titelergänzende
Klausel, anstatt der Erwirkung eines neuen Räumungstitels im
Wege der Klage gegen den Dritten. Beruft sich Ihnen
gegenüber ein Dritter auf ein Besitzrecht an Ihrem
Wohnobjekt, so lassen Sie unbedingt einen fachkundigen Anwalt prüfen,
ob in Ihrem Fall eine Anwendung des § 727 ZPO oder die Erweiterung des Ihnen
vorliegenden Räumungstitels in Betracht kommt.
Im Idealfall sollten Sie zur Vermeidung einer nachträglichen
Titelergänzung oder gar einer erneuten Klage gegen einen
Dritten, bereits im Vorfeld Ihrer Klage gegen Ihren Mieter
in Erfahrung bringen, wer die Wohnung neben Ihrem Mieter in
Besitz hat. Hierüber
muss Ihnen Ihr Mieter muss Ihnen Ihr Mieter auf Verlangen
Auskunft erteilen, denn idR besteht eine vertragliche
Nebenverpflicht eines Mieters gegenüber seinem Vermieter,
die Namen der die Wohnung mitbesitzenden Personen zu
benennen. Kennen Sie den (oder die) Dritten, sollten Sie ihn
(sie) im Rubrum Ihrer Räumungsklage ebenfalls namhaft
machen. Kennen Sie den oder die Dritten vor der Klage jedoch
nicht, so ist es häufig ratsam, mit diesen einen
Räumungsvergleich zu schließen, um eine weitere zeitraubende
Klage zu vermeiden.
Wenn Sie eine vollstreckbare Ausfertigung des
Räumungsurteils gegen Ihren Mieter in den Händen halten, gilt es schnell zu
agieren. Der Gerichtsvollzieher bestimmt einen
Räumungstermin. Auch hierbei entstehen Kosten, denn der
Gerichtsvollzieher wird gem. § 4 GvKostG von Ihnen einen
Vorschuss verlangen, der die voraussichtlich entstehenden
Kosten der Zwangsmaßnahme deckt. Als Vorschuss für die
Räumung Ihrer Wohnung müssen Sie mit etwa 1.000 EUR pro
Zimmer rechnen. Nicht selten ist der Mieter zu diesem
Zeitpunkt bereits unbekannt verzogen. Die Durchsetzung Ihrer
Zahlungsansprüche gegen Ihren damaligen Mieter ist in einem
derartigen Fall kaum mehr möglich.
Ein Mittel, um den Vorschuss des Gerichtsvollziehers
angemessen zu senken (der Vorschuss für den
Gerichtsvollzieher beläuft sich insoweit auf ca. 400 EUR),
möchte ich Ihnen nicht vorenthalten. Da sich der Vorschuss
für den Gerichtsvollzieher an den voraussichtlichen Kosten
der Vollstreckung bemisst, gilt es diese zu mindern. Die
bewegliche Habe Ihres Mieters ist ein geeigneter
Anknüpfungspunkt. Nach § 885 Abs. 2 ZPO hat der
Gerichtsvollzieher diese Gegenstände wegzuschaffen, soweit
er sie dem dem Schuldner nicht übergeben kann. Daher wird
der Gerichtsvollzieher zu diesem Zweck idR einen Spediteur
beauftragen, wodurch Kosten entstehen. Ferner muss das
Räumungsgut gem. § 885 Abs. 4 ZPO für zwei Monate verwahrt
werden. Mit dieser Einlagerung entstehen weitere Kosten.
Diese Kostenposten gilt es zu senken, um den Vorschuss des
Gerichtsvollziehers gering zu halten.
Hier kommt Ihnen als Vermieter
in geeigneten Fällen der Beschluss des BGH vom 17.11.05
(sog. Berliner Modell s.f.) zu Gute. In seiner
Leitentscheidung hat der BGH dargelegt, dass Sie als
Gläubiger die Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe der
Wohnung nach § 885 Abs. 1 ZPO beschränken können, wenn Sie
zuvor an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen
ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht haben. Legen Sie in
Ihrem Schreiben an den Gerichtsvollzieher unter Berufung auf
die Entscheidung des BGH explizit dar, dass Sie aufgrund
Ihres Vermieterpfandrechts weder die Wegschaffung, noch die
Einlagerung der in der Wohnung befindlichen Gegenstände
(also keine Maßnahme gem. § 885 Abs. 2 bis Abs. 4 ZPO)
begehren. Da der Gerichtsvollzieher im Rahmen der
Zwangsvollstreckung keine materiellrechtlichen Ansprüche
klärt, wird er nicht prüfen, ob die in der Wohnung
befindlichen Gegenstände von Ihrem Vermieterpfandrecht
erfasst werden. Allerdings haben Sie nunmehr auch die
schwierige Aufgabe, die in der Wohnung befindlichen
Gegenstände nach pfändbaren und unpfändbaren Dingen (so u.a.
Gegenstände an denen Rechte Dritter bestehen oder die den §§
811 ff., § §850 ff. ZPO unterfallen) zu kategorisieren. Um
etwaigen Ansprüchen Ihres Mieters vorzubeugen, sollten Sie
die Wohnung im Beisein eines Zeugen betreten und die
Vollständigkeit der Gegenstände, sowie deren Einteilung
(pfändbar, unpfändbar, nicht lagerungsfähig) genau
protokollieren. Es empfiehlt sich hierzu neben dem
handschriftlichen Protokoll auch die visuelle
Protokollierung mittels Kamera, um den Zustand der
Gegenstände zu erfassen. Eine Liste mit den exakten
Bezeichnungen der Gegenstände dürfte Ihnen bereits vorliegen
(diese haben Sie ja zur Geltendmachung Ihres
Vermieterpfandrechts bereits angelegt). Auf dieser Liste
sollten Sie den Zustand der Gegenstände festhalten. Ihr
Zeuge hat abschließend die Richtigkeit und Vollständigkeit
des Protokolls schriftlich zu bestätigen.
Unpfändbare Sachen haben Sie nach § 885 Abs. 3 S. 2 ZPO dem
Mieter (oder sofern diese einem Dritten gehören auch diesem)
herauszugeben. Ist die Herausgabe nicht möglich, lagern Sie
die Gegenstände ein. Von einer Entsorgung ist abzuraten, es
sei denn eine Lagerung eines Gegenstandes ist aus
hygienischen Gründen nicht möglich. Um dem aufwändigen
Einlagerungsprozess vorzubeugen, schließen Sie mit Ihrem
Mieter eine Räumungsvereinbarung, in der Sie Ihrem Mieter
gegen dessen Gegenzeichnung nahe legen, dass die
unpfändbaren Gegenstände (diese listen Sie vollständig und
mit exakter Bezeichnung auf) innerhalb eines bestimmten
Zeitraums abgeholt werden müssen. Für den Fall des
Fristablaufs vereinbaren Sie, dass Ihnen das Alleineigentum
an den bezeichneten Gegenständen zufällt und dass Sie frei
über dieselben verfügen können.
In Bezug auf die pfändbaren Gegenstände benötigen Sie keine
Erklärung Ihres Mieters. Diese können Sie ab Pfandreife
verwerten, d.h. Sie dürfen Sie öffentlich versteigern (u.U.
auch privat verkaufen).
Neben den oben dargelegten Maßnahmen bleibt es Ihnen zwar
unbenommen, eine Strafanzeige wegen Mieteingehungsbetrug zu
stellen. Allerdings werden diese Verfahren häufig
eingestellt, da nur schwer nachweisbar ist, dass der
Mietvertrag in Betrugsabsicht eingegangen worden ist. Ferner
sollten Sie beachten, dass eine Strafanzeige die
Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche verzögern kann.
Nach § 149 Abs. 1 ZPO kann das Gericht nämlich das
Zivilverfahren bis zur Erledigung des Strafverfahrens
aussetzen. Daher sollten Sie die Anstrebung eines etwaigen
Strafverfahrens mit Ihrem Anwalt abklären.
C.) Versorgungssperre (Update vom 14.07.2009):
Der BGH hat am 06.05.2009 eine von Gewerberaumvermietern
lang erwartete Grundsatzentscheidung zur Einstellung der
Versorgungsleistungen durch den Vermieter getroffen, die es
dem Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen (mitunter:
Versorgung soll per Mietvertrag durch den Vermieter erfolgen
UND der Mietvertrag wurde aufgrund des Zahlungsverzugs des
Mieters wirksam gekündigt UND die Einstellung der
Versorgungsleistungen wurde unter einer angemessenen
Fristsetzung dem Mieter angedroht) gestattet, die Versorgung
des Mietobjekts mit Strom oder Wasser etc. einzustellen. Der
BGH hat seine Auffassung damit begründet, dass dem Mieter im
Rahmen des Besitzschutzes allein Ansprüche auf Abwehr der
von außen drohenden Eingriffe zustünden. In dem bloßen
Einstellen der Versorgungsleistungen könne aber gerade kein
Eingriff von außen gesehen werden. Im Leitsatz der
Entscheidung XII ZR 137/07 heißt es im weiteren:
-
Nach Beendigung
des Mietverhältnisses ist der Vermieter
gegenüber dem die Mieträume weiter nutzenden
Mieter zur Gebrauchsüberlassung und damit auch
zur Fortsetzung vertraglich übernommener
Versorgungsleistungen (hier: Belieferung mit
Heizenergie) grundsätzlich nicht mehr
verpflichtet.
-
Auch aus Treu und
Glauben folgt eine nachvertragliche
Verpflichtung des Vermieters von Gewerberäumen
zur Fortsetzung von Versorgungsleistungen
jedenfalls dann nicht, wenn der Mieter sich mit
Mietzinsen und Nutzungsentschädigung im
Zahlungsverzug befindet und dem Vermieter
mangels eines Entgelts für seine Leistungen ein
stetig wachsender Schaden droht.
-
Die Einstellung
oder Unterbrechung der Versorgung mit
Heizenergie durch den Vermieter ist keine
Besitzstörung gemäß §§ 858, 862 BGB hinsichtlich
der Mieträume.
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Damit sorgt
der BGH für Rechtssicherheit und stärkt die Rechte der
Vermieter, die nun nicht mehr verbotene Eigenmacht ausüben,
soweit sie dem Mieter etwa die Heizung zusperren. Gleichwohl
bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung uneingeschränkt auf
Wohnraummietverhältnisse übertragbar ist, da hier Mieter im
Vergleich zum Gewerberaummietverhältnis stärker
schutzbedürftig sind. Vor der Durchführung einer derartigen
Maßnahme sollte sich der Vermieter in jedem Fall von einem
mit dem Mietrecht vertrauten Anwalt beraten lassen.
Anmerkung: Der Inhalt unserer Internetseiten dient
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Rechtsberatung dar. Er ist nicht geeignet eine anwaltliche
Beratung zu ersetzen. Bevor Sie aufgrund des dargestellten
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